Kontoeröffnung & Banking im Ausland

Alles Wichtige zur AWV-Meldepflicht 

Sind Sie schon einmal über den Begriff „AWV-Meldepflicht“ gestolpert? Haben Sie vielleicht einen Hinweis darauf auf einem Ihrer Kontoauszüge gelesen oder beim Online-Banking? Hier erläutern wir Ihnen ausführlich, was das bedeutet, was es damit auf sich hat und ob Sie möglicherweise eine solche Meldung abgeben müssen oder nicht. Außerdem erklären wir Ihnen hier genau, wie man eine internationale Überweisung bei der Bundesbank melden kann. 

 

Die Beruhigungspille vorab! 

Eine AWV-Meldung hat lediglich einen statistischen Hintergrund und kann in den meisten Fällen in nur wenigen Minuten telefonisch erledigt. Es kostet Sie auch kein Geld! 

Was versteckt sich hinter dem Begriff „AWV-Meldepflicht“? 

Ausgangspunkt ist die Deutsche Bundesbank. Sie sammelt verschiedenste Daten und erstellt eine ganze Reihe von Statistiken, um den Überblick über die Geldmenge in Deutschland zu behalten. Zudem stellt sie Unternehmen, Verbänden und vor allem den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen umfassende Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr. 

Es gibt eine ganze Reihe außenwirtschaftsrechtlicher Meldepflichten, die wir hier nicht alle ausführen. Die wichtigsten sind jedoch die Meldepflichten für 

- Vermögen von Inländern im Ausland (sog. „K3-Meldungen“ nach § 64 AWV) 

- Vermögen von Ausländern im Inland (sog. „K4-Meldungen“ nach § 65 AWV) 

- ein- und ausgehende Zahlungen (sog. „Z4-Meldungen“ nach § 67 AWV) 

Die Meldepflicht, um die es in diesem Beitrag geht, ist die letztgenannte, die Z4-Meldung. In der Außenwirtschaftsverordnung, abgekürzt eben AWV, ist diese Meldepflicht an die Bundesbank für größere Überweisungen von und nach Deutschland festgelegt, die im §11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§67ff der AWV weiter geregelt ist.

 

Was muss bei der Z4-Meldung gemeldet werden? 

Alle internationalen Zahlungen von mindestens EUR 12.500 müssen an die Bundesbank gemeldet werden. Es ist dabei unerheblich, ob das Geld von Deutschland ins Ausland oder vom Ausland nach Deutschland transferiert wird.  

Unter „Zahlungen“ sind dabei 

  • Überweisungen, 

  • Lastschrifteinzüge, 

  • Schecks, 

  • Aufrechnungen bzw. Verrechnungen sowie 

  • Barzahlungen 

in allen Währungen zu verstehen. 

Die Z4-Meldepflicht gilt übrigens auch für Zahlungen via Transfer-Dienstleister (z.B. Wise) und sog. „Mobile Wallets“ (z.B. PayPal). 

Die meisten Banken machen es sich leicht und weisen ihre Kunden grundsätzlich bei allen Auslandsüberweisungen auf die AWV-Meldepflicht hin. Erhalten Sie also einen Hinweis zur AWV-Meldepflicht (z.B. auf dem Kontoauszug), obwohl der Betrag der Überweisung niedriger als EUR 12.500 war, können Sie diesen grundsätzlich ignorieren. 

Beispiele für meldepflichtige Zahlungen 

Meldepflichtig ist z.B., wer einen entsprechend hohen Geldbetrag 

  • bar bei einer Bank auf ein ausländisches Konto einzahlt; 

  • von einem Auslandskonto an einen "Ausländer" gezahlt wird; 

  • auf dem Auslandskonto eines „Inländers” von einem "Ausländer" entgegengenommen wird; 

  • mittels einer Lastschrift an einen Ausländer gezahlt wird. 

Zudem sind u.U. auch geringere Beträge als EUR 12.500 zu melden. Dies gilt z.B. bei Aufrechnungen und Verrechnungen. Wird z.B. eine verrechnete Differenz von nur EUR 10.000 überwiesen, die dahinter stehenden gegenseitigen Verbindlichkeiten aber EUR 20.000 auf der einen und EUR 30.000 auf der anderen Seite, dann ist die Überweisung meldepflichtig, denn es sind die Bruttobeträge entscheidend und diese müssen der Bundesbank mitgeteilt werden. 

 

Wer muss melden? 

Prinzipiell sind alle natürlichen und juristischen Personen meldepflichtig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz innerhalb Deutschlands haben

Setzen wir voraus, dass eine internationale Überweisung den Betrag von EUR 12.500 übersteigt, dann müssen die eben Genannten eine solche Zahlung an die Bundesbank melden. 

Die Staatsangehörigkeit des Meldepflichtigen spielt dabei übrigens keine Rolle. Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in der Bundesrepublik leben, gelten als "Inländer" und sind meldepflichtig. Umgekehrt gelten Deutsche, die länger als ein Jahr im Ausland leben, als "Ausländer". 

 

Wann muss nicht gemeldet werden? 

Aus dem eben Gesagten ergibt sich bereits die erste Ausnahme: 

  • Auslandsdeutsche, die zwar seit über einem Jahr keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben, aber noch ein deutsches Bankkonto unterhalten, sind bei einer entsprechenden internationalen Transaktion nicht meldepflichtig

Weitere Ausnahmen sind 

  • reine Kontoübertragungen vom eigenen Inlands- auf das eigene Auslandskonto oder umgekehrt; 

  • mehrere Zahlungen kleinerer Beträge ein und derselben Person, die insgesamt über EUR 12.500 liegen, sofern diese Zahlungen nicht in Verbindung stehen. Es ist also nicht zulässig, größere Zahlungen aufzuteilen, um die Meldepflicht zu vermeiden; 

  • Zahlungen für den Import und Export von physischen Gütern (Achtung: Entsprechende Zahlungen für Software und Technologie sind meldepflichtig!); 

  • Zahlungen, die Kredite und Einlagen mit einer Laufzeit von über 12 Monaten betreffen. 

 

Wie meldet man richtig? 

Das Wichtigste vorab: Banken oder andere Dienstleister übernehmen die AWV-Meldung nicht! Das vergessen insbesondere Privatleute sehr gerne. Leider muss man diese Aufgabe tatsächlich selbst erledigen. 

Privatpersonen steht für die AWV- bzw. Z4-Meldung die  

Telefonische Hotline 

der Bundesbank zur Verfügung. Diese ist von Mo. – Fr. von 09.00 h – 15.00 h unter 0800 1234 111 kostenlos erreichbar. 

Wer keinen Zugang zu einem Festnetztelefon hat oder aus dem Ausland eine Meldung abgeben muss, kann die Bundesbank aber auch unter +49 6131 377 4790 erreichen. 

Die Service-Mitarbeiter der Hotline einen Schritt für Schritt durch die Meldung und stellen sicher, dass man keine Details vergisst. 

Alternativ kann man aber auch eine 

E-Mail 

 an szawstat-dtazv@bundesbank.de schreiben. In der E-Mail muss man Folgendes angeben: 

  • Den voller Namen (ggf. den Namen der Firma) 

  • Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer) für Rückfragen 

  • Das Land des Zahlungsempfängers (bei eigener Zahlung) bzw. das Herkunftsland des Geldes (bei empfangener Zahlung) 

  • Der Überweisungszweck / Der Verwendungszweck (bei Bargeld) 

  • Die Höhe des Überweisungsbetrages 

  • Die eigene Meldenummer* (falls vorhanden) 

*Die Meldenummer kann mit einem Formular beantragt werden und ist Privatpersonen zu empfehlen, die öfter Überweisungen ins Ausland tätigen. Privatpersonen nutzen für Transaktionsmeldungen erstmalig grundsätzlich die Meldenummer 00999995. Unternehmen, die per E-Mail melden, müssen dagegen im Voraus eine Meldenummer beantragen. Den ausgefüllten Antrag kann man dann per E-Mail an aw-stammdaten@bundesbank.de senden. 

Damit die Meldung korrekt abgegeben wird, hat die Bundesbank ein Merkblatt entwickelt. Dort werden die erforderlichen Angaben erläutert. Es findet sich dort auch ein Musterformular. Dies ist zwar kein „Pflichtformular“, aber die Z4-Meldungen sollten sich zumindest an diesem Format orientieren, um eine möglichst problemlose Auswertung sicher zu stellen. 

Die Option der E-Mail-Meldung steht zwar auch Unternehmen offen, üblicher und wohl auch einfacher ist es für Unternehmen aber, wenn sie sich auf dem  

Allgemeinen Meldeportal Statistik der Bundesbank registrieren  

und ihre meldepflichtigen außenwirtschaftliche Zahlungs- und Bestandsmeldungen online erstellen. Auf diese Weise werden die Daten elektronisch und sicher an die Deutsche Bundesbank übermittelt. Es besteht dort auch die Möglichkeit mehrere Meldungen gleichzeitig in XML- oder CSV-Dateien abzugeben.

 

Meldefrist 

Die Z4-Meldung muss bis zum 7. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats erfolgen. Wer also am 05.07.2023 eine meldepflichtige Auslandsüberweisung getätigt oder erhalten hat, muss sie spätestens bis zum 07.08.2023 gemeldet haben. 

Eine Fristverlängerung wird grundsätzlich nicht gewährt. 

 

Fazit 

AWV- bzw. Z4-Meldungen mögen manch einem als eine lästige Pflicht erscheinen. Dennoch sollte man allein schon wegen der drohenden saftigen Bußgelder darauf achten, sie rechtzeitig abzugeben. 

Wer die Meldefrist verpasst hat, sollte die Meldung also unverzüglich nachholen. So hat man eventuell sogar die Möglichkeit, ein Bußgeld komplett zu vermeiden. Im Zweifelsfall einfach die Hotline der Bundesbank anrufen! Die Service-Mitarbeiter der Melde-Hotline wissen in der Regel, was zu tun ist und können eine Meldung auch im Nachhinein aufnehmen. 

 

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