Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

Personen, die von Deutschland in ein sog. Niedrigsteuerland umziehen, zahlen für 10 Jahre mehr Steuern auf viele deutsche Einkünfte und müssen außerdem dem deutschen Finanzamt ihre weltweiten Einkünfte melden. Das ist nicht schön und sollte tunlichst vermieden werden.

Perspektive Ausland Podcast: 10 Jahre deutsche Steuerpflicht für Nomaden

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland dem Umzug nach Wegzug. Zu Gast Catherine. Hören Sie jetzt rein.

Mehr Videos & Podcast-Folgen auf unserem YouTube Kanal und der Podcast-Website

Besseres Wetter, Lust auf einen kompletten Neuanfang oder auch steuerliche Vorteile – die Gründe Deutschland den Rücken zu kehren sind ebenso vielfältig wie die Länder, die für einen Umzug zur Auswahl stehen. Während das milde Klima und die vielen Sonnenstunden auf Malta oder in Zypern keine Konsequenzen nach sich ziehen, sieht die Sache mit dem heimischen Fiskus etwas anders aus. 

Ziehen Sie weg, fallen Einkünfte in der Heimat (Mieteinnahmen, Gewerbebetriebe, selbstständige Arbeit etc.) nicht mehr unter die unbeschränkte Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht greift aber weiterhin.

Doch damit nicht genug: Planen Sie einen Wohnsitzwechsel in ein Niedrigsteuerland, kommt in Deutschland zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zur Anwendung. Mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht möchte der Staat steuerlich motivierten Umzügen ins steuergünstigere Ausland entgegenwirken. Diese erweitert den Umfang von steuerpflichtigen Einkünften trotz ausländischem Aufenthalt und erhöht gleichzeitig den Steuersatz, um Steuervorteile zu unterbinden. Alles was Sie diesbezüglich wissen und beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wen betrifft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die beschränkte Steuerpflicht greift im Sinne des § 1 Abs 4 EStG bei Personen, die zwar nicht in Deutschland wohnen und einen jährlichen Aufenthalt von 183 Tagen nicht übersteigen, aber bestimmte Einkünfte im Inland gemäß § 49 EStG beziehen. Nicht im § 49 EStG genannte inländische oder ausländische Einkünfte werden hier nicht berücksichtigt.

Zusätzlich gibt es aber auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, die noch einen Schritt weiter geht. Diese Besteuerung ist im § 2 AStG geregelt. Sie betrifft jede natürliche Person mit deutscher Staatsbürgerschaft, die folgende Kriterien erfüllt:

  • Wohnsitzverlagerung in ein Niedrigsteuerland, dazu zählen neben typischen Steueroasen wie den Bahamas oder Dubai unter anderem Irland, Malta, Rumänien oder Zypern – wenigstens wenn Sie einen Exempt- oder Non-Dom-Status in diesen Ländern nutzen. Auch Spanien oder Portugal erfüllen aufgrund steuerlicher Vorteile die Kriterien für ein Niedrigsteuerland.

  • in den letzten zehn Jahren vor dem Umzug mindestens fünf Jahre lang der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland

  • wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland auch nach dem Wegzug

Steuerliche Folgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht laut § 2 AStG

Erfüllen Sie die genannten Kriterien, verschärft der deutsche Staat die Gesetzeslage und es gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlegung Ihres Wohnsitzes – auch ohne tatsächlichen Aufenhalt – im Rahmen des § 2 AStG folgende Besteuerungsregeln für Sie:

  • Steuerpflichtige Inlandseinkünfte werden um bestimmte Einkünfte erweitert – ausführlicher Katalog an Zusatzeinkünften mit großem Anwendungsbereich bei Kapitaleinkünften. Es müssen beispielsweise alle aus dem Inland bezogenen Zinsen versteuert werden – nicht nur dinglich gesicherte. Außerdem sind auch Renten, Schenkungen und Erbschaften von dieser Regelung betroffen.

  • In Deutschland (erweitert beschränkt) steuerpflichtige Einkünfte werden anhand Ihres Welteinkommens besteuert – für diese wird unter dem Progressionsvorbehalt ein entsprechend hochgehebelter Steuersatz fällig.

  • Steuerabzug an der Quelle entfaltet bei bestimmten Einkünften wie z.B. Lizenzen keine Abgeltungswirkung mehr, sondern stellt einen Mindeststeuersatz (25 %) dar.

Wie definieren sich die wirtschaftlichen Interessen für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft Sie, wenn Sie auch nach Ihrem Wegzug aus Deutschland wirtschaftliche Interessenswerte im Inland haben. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn Sie: 

  • in Deutschland unternehmerisch tätig sind

  • Einzelunternehmer, persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist einer inländischen Firma mit mind. 25 % Beteiligung sind

  • mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft halten

  • inländische Einkünfte mind. 30 % der Gesamteinkünfte ausmachen oder 62.000 Euro überschreiten (Vorsicht auch bei Krypto-Währungen)

  • inländisches Vermögen mind. 30 % des Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 Euro überschreitet

  • inländische Kapitaleinkünfte, Immobilien, Konten oder Depots besitzen, deren Wert über 154.000 Euro liegt

Trifft einer dieser Punkte zu, ist das wirtschaftliche Interesse laut Definition des § 2 AStG gegeben und Sie werden mit dem erhöhten Steuersatz besteuert. Vor einem Umzug in ein Niedrigsteuerland sollten Sie deshalb unbedingt prüfen, ob eine frühzeitige Änderung einer oder mehrerer dieser Faktoren möglich ist.

Wichtig zu beachten: Auch indirekt über ausländische Zwischengesellschaften gehaltene Anteile zählen – in Verbindung mit § 5 AStG – als wesentliche wirtschaftliche Interessen und damit zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Außerdem wichtig: Viele übersehen, dass die erweiterte beschränkte Steuerpflicht keinesfalls nur Personen mit deutschen Firmenbeteiligungen betrifft. Sie wird auch durch den Besitz von inländischen Immobilien, Bankkonten oder Depots oder den Bezug von Renten- bzw. Pensionseinkünften ausgelöst.

Welche Länder werden als Niedrigsteuergebiete eingestuft?

Um zu ermitteln, ob es sich bei dem jeweiligen Zielland per Definition um ein niedrig besteuertes Gebiet handelt, nimmt der Gesetzgeber im § 2 AStG ein pauschales Einkommen von 77.000 Euro an.

Anhand dieser Summe ergibt sich in Deutschland ein Einkommensteuersatz von 30,3 %. Ist die Einkommensteuerbelastung am neuen Wohnsitz um mehr als ein Drittel niedriger als sie das in der Heimat des Steuerpflichtigen wäre, stuft der Fiskus den Umzug pauschal als Wegzug ins steuergünstige Ausland ein.

Auch bei einer geringeren Steuerbelastung aufgrund einer Vorzugsbesteuerung greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht – egal, ob man Ihnen die Vorzugsbesteuerung am neuen Wohnsitz dann auch gewährt – am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in der Heimat. Ebenso wie Niedrigsteuergebiete wird hinsichtlich der Steuerpflicht auch die Wohnsitzlosigkeit bewertet, was beispielsweise für digitale Nomaden von Belang ist.


Wichtig hierbei ist, dass die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Veranlagungszeitrum über 16.500 Euro liegen müssen, damit die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommt.

Müssen dem deutschen Finanzamt nur deutsche Einkünfte vorgelegt werden?

Im Gegensatz zur normalen beschränkten Steuerpflicht gilt folgendes:

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird mit dem erhöhten Steuersatz auf das gesamte Welteinkommen angewandt. Aus diesem Grund sind Sie zur Offenlegung sämtlicher Einkünfte an die Finanzbehörden verpflichtet.

Wie lang gilt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die Besteuerung greift gemäß § 2 AStG ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlagerung für zehn Jahre. In diesem Zeitraum werden die Einnahmen, die sich aus Dienstleistungen oder Vermietungen auf deutschem Boden ergeben, mit dem hochgehebelten Steuersatz besteuert um Steuervorteile zu unterbinden.

Kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht vermieden werden?

Es gibt einige frühzeitige Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG eventuell umgehen können:

  • Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: sollte fünf Jahre vor der Wohnsitzverlegung erfolgen. Es empfiehlt sich, diesen Schritt gut zu überdenken und nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren reumütig zurückzukehren um anschließend erneut auszuwandern.

  • Verhindern des Kriteriums wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland: keine unternehmerischen Interessen (Mitunternehmer, wesentliche Beteiligungen), keine inländischen Einkünfte (weniger als 30 % der Gesamteinkünfte bzw. 62.000 Euro), kein inländisches Vermögen (weniger als 30 % des Gesamtvermögens bzw. 154.000 Euro)

  • Reorganisation von Wertpapieren: Verwahrung bei Banken in einem anderen Land, Umschichtung von inländischen in ausländische Wertpapiere

Bitte beachten Sie, dass auch nicht direkt, sondern über ausländische Zwischengesellschaften gehaltene, wirtschaftliche Vermögenswerte den Inlandsinteressen zugerechnet werden und zu einer Auslösung der Rechtsfolgen führen können.

Details zur Vermeidung der erweiterte beschränkten Steuerpflicht

Vor allem die letzten beiden Punkte – verhindern des Kriteriums wesentlicher wirtschaftlicher Interessen und Reorganisation von Wertpapieren – gilt es vor der Abmeldung in der Heimat in Hinblick auf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht genau zu beachten.

Was das konkret bedeutet?

  • Verkauf oder Auflösung von inländischen Firmen

  • Verkauf von Immobilien

  • Verlagerung von Depots ins Ausland

  • Deutsches Konto mit max. 154.000 Euro (bis zur Abmeldung)

Wichtig ist in jedem Fall die Schwelle von 154.000 Euro für inländisches Vermögen am Tag der Abmeldung. Sie ist – im Gegensatz zu den nicht effektiv applikablen Prozent-Regelungen – ausschlaggebend für eine etwaige Auslösung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Unternehmen

Für die GmbH gibt es noch eine andere Möglichkeit, um die Beteiligung an einer inländischen Firma zu vermeiden: Diese lässt sich in eine Genossenschaft umwandeln oder als Holding an Verein bzw. Stiftung verkaufen.

Unternehmer mit überwiegend deutschen Kunden (mehr als 30 %), schützt eine Firmengründung mit Substanz im Ausland vor der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Denn die Abrechnung über eine ausländische Betriebsstätte gilt als Auslandseinkommen. Damit gibt es laut § 2 AStG keine inländischen Einkünfte mehr und es ist lediglich die Wegzugsbesteuerung zu beachten. Genaueres dazu im nächsten Punkt.

Kapitaleinkünfte & Depots

Deutsche Kapitaleinkünfte gilt es auf jeden Fall zu vermeiden. Vor allem ohne Steuerwohnsitz (Perpetual Travelers bzw. Digitale Nomaden) können Kapitalerträge als inländisches Einkommen eingestuft werden – auch wenn sich diese in manchen Fällen in eine Körperschaft mit Betriebsstätte überführen oder mithilfe eines Managers mit ausländischem Steuerwohnsitz regeln lassen. 

Zu den zu vermeidenden Kapitaleinkünfte zählen auch deutsche Depots. Wertpapiere können Sie z.B. auf internationale Broker verlagern. Beziehen Sie dennoch weiter Kapitaleinkünfte im Inland, gilt es unter der Schwelle von 62.000 EUR bzw. 30 % Ihrer Gesamteinkünfte zu bleiben. Diese Schwelle bei dem besagten inländischen Vermögen von maximal 154.000 Euro bzw. 30 % Ihres Gesamtvermögens zu überschreiten, dürfte schwierig werden. Jedoch sollten Sie Anlagevermögen mit hoher Rendite gleichwohl im Auge behalten.

Bei Investitionen in Kryptowährungen beispielsweise können entsprechend hohe Renditen durchaus erzielt werden. Zudem fallen Krypto-Währungen bei der Frage der inländischen Einkünfte und des Vermögens in eine Grauzone, denn unklar ist, wo die Wallets mit den Krypto-Währungen tatsächlich zu verorten sind. Hierzu besteht in gesetzlicher Hinsicht noch keine Klarheit. Daher sollten sowohl Krypto-Anlageprodukte als auch der Besitz der Coins an sich mit Vorsicht bedacht werden. Wer dahingehend auf Nummer sicher gehen möchte, entscheidet sich daher entweder für einen Steuerwohnsitz oder gegen dezentrale Wallets.

Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht trotz Deutschland-Bezug

Wenn Sie als Privatperson ohne Wohnsitz und Firma planen, auch nach ihrem Wegzug Rechnungen an Kunden in der Heimat zu schreiben, führt das mitunter zu steuerrechtlichen Problemen. Beziehen Sie mehr als 30 % Ihres Einkommens von Kunden in Deutschland, fallen Sie unter die erweiterten beschränkte Steuerpflicht. Dies gilt aber nur, wenn die Definition für inländisches Einkommen greift.

Somit gibt es auch für Unternehmer, deren geschäftlicher Bezug nach Deutschland über 30 % liegt, mit der richtigen Gestaltung eine Lösung: die Gründung einer ausländischen Betriebsstätte

Mit einer ausländischen Betriebsstätte fallen nur sogenannte betriebsstättenlose Einkünfte – also jenes deutsche Einkommen, welches keiner nicht-deutschen Betriebsstätte oder einem Steuerwohnsitz im Ausland zugeordnet werden kann – unter die zusätzliche, deutsche Besteuerung. Das relativiert auch den Zusatzaufwand durch die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung auf das Welteinkommen.

Zur Vermeidung von betriebsstättenlosen Einkünften, gibt es zwei Optionen:

1. Persönlicher Steuerwohnsitz im Ausland: 

Haben Sie einen persönlichen ausländischen Steuerwohnsitz, wird automatisch eine lokale Vertreterbetriebsstätte vor Ort ausgelöst. In den meisten Ländern ist hierfür allerdings notwendig, dass Sie tatsächlich Ihren Lebensmittelpunkt in dem Land haben. Dies könnte für digitale Nomaden und Perpetual Traveler wiederum schwierig werden.

2. Betriebsstätte im Ausland: 

Als Digitaler Nomade bzw. Perpetual Traveler (also Person, die den geforderten Aufenthalt von mindestens 183 pro Jahr der meisten Staaten nicht erfüllt) können Sie alternativ eine direkte Betriebsstätte des Unternehmens begründen. Mit einer Betriebsstätte im Ausland haben Sie automatisch kein Einkommen in Deutschland mehr, auch wenn Sie weiterhin Rechnungen an Ihre deutschen Kunden schreiben.

Dafür reicht in der Regel bereits ein Mietvertrag bzw. eine andere Verbrauchsabrechnung im Namen der Firma.

Anstelle einer direkten Betriebsstätte eignet sich auch die Begründung einer Betriebsstätte durch einen Manager oder Mitarbeiter mit festem Steuerwohnsitz. 

Doch Vorsicht: Bei einer US LLC führt eine solche Betriebsstätte auch zur Aberkennung des Disregarded Entity-Status. Bei einer amerikanischen Betriebsstätte muss die LLC zusätzlich eine Steuererklärung einreichen und US-Einkünfte versteuern. Am Ende spielen diese Folgen aber eine kleinere Rolle und sind im Vergleich zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu Hause trotzdem deutlich attraktiver.

Eine elegantere Lösung für die US LLC stellt der Einsatz eines weiteren Managers bzw. ein Partner mit Steuerwohnsitz in einem Land ohne Außensteuergesetze dar. Unter diesen Voraussetzungen kann der LLC eine lokale Betriebsstätte unterstellt werden. Befindet sich dessen Wohnsitz nicht in den USA, haben Sie so die Möglichkeit, den Status als Disregarded Entity zu erhalten.

Bei all diesen Gestaltungen ist es ratsam, bereits vor Wegzug einen Steuerberater oder Experten in Sachen internationales Steuerrecht zurate zu ziehen, um die bestmögliche Gestaltung für Ihre individuellen Umstände zu evaluieren und etwaige Schritte in die Wege zu leiten. Erfahren Sie hier mehr zu Broker & Depots im Ausland.

So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.

Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.

Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Sie konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt zur Wegzugsbesteuerung und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht beraten

Planen Sie einen Umzug in ein Niedrigsteuerland? Es gibt zahlreiche Faktoren und Einzelfälle, die eine allgemeine Beantwortung unmöglich machen. Wir helfen Ihnen, Antworten auf diese Fragen zu finden. Um die steuerlichen Hürden Sorgenfrei und reibungslos zu nehmen, stehen wir Ihnen als kanzleiberatend Zur seite. In einem persönlichen Beratungsgespräch gehen wir individuell auf Ihre situation ein, finden Lösungen und begleiten Sie bei den wichtigsten steuerrechtlichen Schritten für Ihren Umzug.