Zweite Staatsbürgerschaft als Deutscher annehmen - was Sie wissen müssen

Kann man als Deutscher eine zweite Staatsbürgerschaft annehmen? Verliert man dann seine deutsche Staatsbürgerschaft? Was muss man beachten? Diese und mehr Fragen beantworten wir hier!

Das vielleicht Wichtigste vorab: Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. In Artikel 16 des Grundgesetzes heißt es ausdrücklich: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Dieses Verbot erfasst jede staatliche Wegnahme der Staatsbürgerschaft gegen den Willen des Bürgers. Auch eine „Entlassung“ aus der deutschen Staatsbürgerschaft kann nur erfolgen, wenn der Bürger dadurch nicht staatenlos wird.

 

Als Deutscher die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes oder der Schweiz annehmen

Bereits seit 1999 ist es gesetzlich geregelt, dass von Bürgern der Europäischen Union nicht verlangt wird, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der entsprechende EU-Mitgliedsstaat im Gegenzug bei Einbürgerungen von Deutschen ebenso verfährt. Doch wie verhält es sich umgekehrt?

Aktuelle Rechtslage

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz nach diesem Stichtag erworben haben oder erwerben.

Wer vor diesem Datum die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats oder der Schweiz erworben hatte, ohne vorher eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten zu haben, verlor seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Wer zu dieser Personengruppe gehört, kann unter Umständen einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen.

Die gegenwärtige Rechtslage ist also so, dass deutschen Staatsbürgern durch eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes unter der oben genannten „Gegenseitigkeitsbedingung“ gestattet wird, ihre deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes oder der Schweiz annehmen.

Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation nicht erforderlich und die deutsche Staatsangehörigkeit kann automatisch beibehalten werden.

Derzeit wird Deutschen damit bei Erwerb der Staatsangehörigkeit von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern, unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, deutlich erleichtert. Ergänzt wird diese Länderliste vom Nicht-EU-Land Schweiz!

In den EU-Ländern Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Slowakei und Spanien ist eine doppelte Staatsbürgerschaft derzeit entweder verboten oder wird restriktiv gehandhabt. Hier sollte man sich vorab unbedingt ausführlich beraten lassen

Achtung: Nimmt man die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes an, das keine doppelte Staatsbürgerschaft vorsieht, dann verliert man möglicherweise seine deutsche Staatsbürgerschaft.

 

Als Deutscher die Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes (außer: Schweiz) annehmen

Wer sich in einem Staat außerhalb der EU oder der Schweiz einbürgern lassen möchte, dabei aber die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss nach aktueller Rechtslage grundsätzlich eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.

Dieses Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Beibehaltungsurkunde kostet EUR 255,00, ein Ablehnungsbescheid zwischen EUR 25,00 und EUR 255,00 und wer seinen Antrag zurückzieht, nachdem die sachliche Prüfung bereits begonnen hat, zahlt EUR 128,00. Hinzu kommen evtl. weitere Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Beschaffung von Urkunden, etc.

Grundsätzlich gilt derzeit, dass man, will man eine Einbürgerung außerhalb der EU oder der Schweiz unter Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft erreichen, eine Beibehaltungsurkunde aus Deutschland bereits erhalten haben muss, bevor man den Antrag auf Einbürgerung bei den Behörden des anderen Landes stellt, ansonsten kann die deutsche Staatsbürgerschaft unter Umständen verloren gehen. Zu beachten ist auch, dass die Urkunde grundsätzlich nur zwei Jahre gültig ist. Das Ablaufdatum steht auf der Urkunde. Ist also absehbar, dass die zwei Jahre nicht ausreichen, sollten man einen erneuten Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Das ist die sogenannte "Anschlussurkunde". Idealerweise sollte der Antrag sechs Monate vor Ablauf der ersten Urkunde erfolgen.

Eine wesentliche Voraussetzung, um eine Beibehaltungsurkunde zu erhalten, sind „enge bestehende Bindungen an Deutschland“. Im Antrag sollte man daher alles angeben, was den Antragsteller in irgendeiner Art mit Deutschland verbindet. Dazu gehören u.a.

  • langjährige Inlandsaufenthalte in der Vergangenheit, 

  • der regelmäßige Konsum deutscher Medien, 

  • Mitgliedschaften in deutschen Organisationen, 

  • Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland, 

  • deutsche Bankkonten, 

  • Immobilienbesitz in Deutschland, 

  • deutsche Rentenanwartschaften.

Weitere Gründe, die i.d.R. anerkannt werden sind beispielsweise auch

  • mögliche berufliche Nachteile, wenn für eine Anstellung oder Aufstiegsmöglichkeiten die angestrebte Staatsangehörigkeit verlangt wird oder

  • finanzielle oder vermögensrechtliche Vorteile (z. B. Studienförderung, Forschungsmittel oder steuerliche Vorteile).

Der Vor- oder Nachteil muss in jedem Fall konkret benannt werden, nachvollziehbar sein und in der persönlichen Lebenssituation der antragstellenden Person tatsächlich zutreffen oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintreten. Das sollte man, soweit möglich, mit geeigneten Nachweisen (z. B. Gesetzesauszüge, Arbeitgeberbestätigung, bereits getätigte Bewerbungsversuche usw.) belegen.

Hingegen werden üblicherweise hypothetische oder allgemeine Einschränkungen, wie z. B. 

  • Einreiseformalitäten, 

  • Integration in das persönliche Umfeld, 

  • kein Recht zur Teilnahme an Wahlen,

  • Mitwirkung am öffentlichen Leben.

NICHT berücksichtigt, da diese als „hinnehmbar“ betrachtet werden.

Die erforderlichen Antragsunterlagen sowie Hinweise dazu finden sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes hier.

Wer wissen möchte, ob ein Staat, in dem er eine zweite Staatsbürgerschaft anstrebt, eine solche grundsätzlich zulässt bzw. wie dieser Staat diese Fälle regelt, findet eine sehr gute Übersicht mit allgemeinen Informationen für jedes Land auf der Website https://www.dualcitizenshipreport.org/dual-citizenship/.

Und vergessen Sie nicht: Auch der Zielstaat, also das Land, in dem Sie sich einbürgern lassen möchten, muss eine doppelte Staatsbürgerschaft zulassen!

 

Zu erwartende, künftige Rechtslage

Erst kürzlich, am 19. Mai 2023 hat die derzeitige deutsche Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass der Grundsatz der Vermeidung der Doppelstaatsangehörigkeit, bisher im Staatsangehörigkeitsrecht verankert ist, aufgegeben wird. Dazu gehört wesentlich, dass §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ersatzlos gestrichen werden soll. Wird der Gesetzentwurf eingebracht und angenommen, würde das bedeuten, dass dann keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich wäre.

Für Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ergäbe sich daraus, dass sie dies tun können, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren, und zwar unabhängig vom Land, dessen Staatsbürgerschaft sie annehmen, und ohne eine Beibehaltungsgenehmigung zu benötigen.

ACHTUNG: Dies ist NICHT die aktuelle Rechtslage! Bislang gelten die weiter oben gemachten Vorschriften und Bestimmungen.

 

 

Fazit

Wer sich in ein anderes Land einbürgern lassen möchte und davon ausgehen muss, dass er damit seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren könnte, sollte sich ZUERST eine Beibehaltungsgenehmigung besorgen, und ERST DANN den Antrag auf Einbürgerung im Gastland stellen. Ggf. sollte man auch daran denken, rechtzeitig eine "Anschlussurkunde" zu beantragen.

Beachten Sie, dass die Beibehaltungsgenehmigung ist erst mit ihrer Aushändigung wirksam wird und bewahren Sie sie gut und dauerhaft auf!

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie eine Beibehaltungsgenehmigung benötigen, lassen Sie sich besser professionell beraten. Hierfür stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Beratungstermin mit uns.

 

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