Fachwissen

Deutsche Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Wohnsitz im Ausland und Auslandsbezug

Felix Austria! Die Österreicher haben die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer vor einigen Jahren ersatzlos gestrichen. Aber wer von Deutschland aus ins Ausland zieht, der muss sich weiter damit plagen. Und das auch noch für einige Jahre. Ähnlich unangenehm ist es, wenn man an Kinder und Enkel verschenkt und vererbt, wenn diese im Ausland wohnen.

Perspektive Ausland Podcast: Vermeide Erbschaft- & Schenkungsteuer

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland. Zu Gast Catherine. Hören Sie jetzt rein.

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Wir sind uns bewusst, dass wir hier ein sehr komplexes Thema berühren. Es ist daher von vornherein klar, dass wir hier lediglich einen allgemeinen Überblick über die Situation geben können. Im Einzelfall ist es bei Erbschafts- und Schenkungsteuer immer ratsam, sich von Experten beraten zu lassen, denn schnell werden Freibeträge verschenkt oder nicht voll ausgeschöpft, mit der Folge, dass hohe Erbschafts- oder Schenkungsteuern anfallen, die durch frühzeitige professionelle Beratung vielleicht hätten minimiert oder vermieden werden können. 

 

Allgemeines 

Zunächst sollte man wissen, dass Erbschafts- und Schenkungsteuer in verschiedenen Staaten sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Auch innerhalb der Europäischen Union gibt es keine einheitliche Regelung hierzu. Platt ausgedrückt: Jedes Land macht, was es will. 

Hinzu kommt, dass bei der Erhebung dieser Steuern grundsätzlich zwei unterschiedliche Prinzipien zur Anwendung kommen können. Zum einen das Territorialitätsprinzip, zum anderen das Universalitätsprinzip. Nach Ersterem erhebt ein Staat eine Steuer auf alle in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Vermögenswerte (Gegenstände, Rechte, etc.). Beim Universalitäts- oder Weltprinzip hingegen besteuert ein Staat alle seine steuerpflichtigen Staatsbürger mit ihrem weltweiten Vermögen. 

 In Deutschland liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Erbfall dann vor, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In diesem Fall unterliegt das gesamte, weltweite Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer. 

Die meisten Staaten, die Erbschafts- und ggf. auch Schenkungsteuer erheben, wenden sogar beide Prinzipien an. Einerseits erheben sie Steuern auf das gesamte in ihrem Territorium befindliche Vermögen (daher Territorialitätsprinzip). Das tun entweder auf Grundlage einer auf den inländischen Besitz beschränkten Steuerpflicht oder in Form einer sich hierauf unmittelbar beziehenden Nachlasssteuer. Andererseits besteuern sie in ihrem Hoheitsgebiet dauerhaft Ansässige und somit unbeschränkt Steuerpflichtige mit deren weltweiten Vermögen (daher Welt- bzw. Universalitätsprinzip). 

Erschwerend kommt hinzu, dass die Erbschaftsteuerpflicht in einigen Länder auch noch einige Jahre nach einem Wegzug eines Angehörigen der betreffenden Staaten für diesen weiterbesteht. Für deutsche Staatsangehörige gilt beispielsweise, dass die Steuerpflicht noch fünf Jahre nach dem Wegzug nachwirkt. Falls man als Deutscher in die USA oder in ein sog. Niedrigsteuerland ausgewandert ist, wirkt sie als erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht sogar 10 Jahre nach. 

All das Obige führt zwangsläufig dazu, dass sich verschiedene nationale Besteuerungen überlappen können, was zu einer doppelten Besteuerung, sprich, Steuerforderungen aus mehreren Ländern führen kann. 

Nun sind eigentlich gerade für solche Fälle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) da, die das verhindern sollen. Leider hat Deutschland weltweit lediglich mit 3 Staaten DBAs abgeschlossen, die sowohl die Bereiche Erbschafts- als auch Schenkungsteuer abdecken. Das sind Dänemark, Frankreich und die USA. Mit der Schweiz besteht immerhin ein DBA über die Erbschaftsteuer, nicht aber über die Schenkungsteuer. Und schließlich gibt es noch ein DBA mit Griechenland, welches nur die Erbschaftsteuer betrifft, sich dabei aber ausschließlich auf bewegliches Vermögen bezieht. Das war’s! Bezüglich aller anderen Länder gilt das jeweils nationale Recht. 

Und schließlich sei an dieser Stelle noch das Offensichtliche erwähnt: Die Erbschaftsteuer ist zwangsläufig vom Erben, die Schenkungsteuer in der Regel von Beschenkten zu zahlen. Jedoch kann auch der Schenker die Schenkungsteuer übernehmen, was im Einzelfall sogar steuerlich vorteilhaft sein kann.  

Was folgt nun aus all dem? Sehen wir uns dazu zuerst die drei grundlegenden Optionen an, die es bei der Erbschaftsteuer ohne vorhandenes und anwendbares DBA gibt. 

 

Der Erbe wohnt im Ausland 

Wie eingangs bereits erwähnt, unterliegt hier dennoch die gesamte Erbschaft der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, wenn der Erblasser weiterhin im Inland ansässig ist, also seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Dass der Erbe im Ausland lebt, spielt für den deutschen Staat in diesem Fall keine Rolle. 

Der Erbe muss zudem auch die mögliche Steuerpflicht in seinem Wohnsitzland berücksichtigen. Auch dort kann die Erbschaft aufgrund des dort geltenden nationalen Rechts erbschaftsteuerpflichtig sein. 

 

Der Erblasser wohnt im Ausland 

Ist der Erbe weiterhin in Deutschland wohnhaft oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, besteht ebenfalls eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht, unabhängig vom Wohnort des Erblassers. Geht also der (spätere) Erblasser ins Ausland, sind ebenfalls Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung zu beachten, und zwar unabhängig von einer etwaigen ertragsteuerlichen Wegzugsbesteuerung. 

 

Erblasser und Erbe wohnen im Ausland 

Was aber, wenn sowohl Erblasser als auch Erbe nicht in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben? Auch dann kann weiterhin deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Erstens, weil deutsche Staatsangehörige innerhalb der ersten 5 Jahre (in einigen Fällen 10 Jahre) nach Wegzug steuerlich weiter als Inländer behandelt werden. Und zweitens, weil sich nach Ablauf dieser Frist bei Erbschaft und Schenkung immer noch eine beschränkte Steuerpflicht ergeben kann, bei der dann nur noch das sog. Inlandsvermögen, wie z.B. Beteiligungen an einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft oder deutsches Grundvermögen, besteuert wird. 

Die gesetzlichen persönlichen Freibeträge in Deutschland sind zwar in diesem Fall äußerst niedrig, jedoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mehrmals entschieden, dass dieselben Freibeträge wie bei unbeschränkter Steuerpflicht zu gewähren sind, und zwar unabhängig davon, in welchem Staat die Erben ansässig sind. 

Insgesamt lässt sich also festhalten, dass es in allen drei genannten Fällen zu einer Besteuerung sowohl in Deutschland als auch in den Wohnsitzstaaten von Erblasser und Erbe kommen kann. Ziel sollte also sein, eine solche Doppelbesteuerung durch eine rechtzeitige Steuerplanung zu vermeiden. 

 

Erbschaftsteuer vermeiden oder reduzieren 

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die Steuerlast im Erb- (und auch Schenkungs-)fall zu reduzieren sowie eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sehen wir sie uns einige der Wichtigsten der Reihe nach an.  

Nutzung von Freibeträgen 

Die Höhe der deutschen Erbschaftsteuer hängt prinzipiell von zwei Einflussgrößen ab, dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes. Das bedeutet, einerseits, dass die zu zahlende Steuer umso niedriger ist, je enger das verwandtschaftliche Verhältnis ist. Andererseits erhöht sich die Steuer mit der Höhe des Nachlasswertes. 

Zur Berechnung der Steuer werden die Erben zunächst in drei Kategorien eingeteilt:  

  • Ehepartner / eingetragene Lebenspartner des Erblassers, sowie dessen Eltern, Großeltern und Nachkommen; 

  • Dazu gehören u.a. die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers sowie Stiefeltern und Schwiegerkinder; 

  • Nicht Verwandte, wie Freunde und Bekannte. 

Daraus ergeben sich dann folgende Steuersätze in Abhängigkeit der Erbschaftshöhe:

Erbschaft (in €) Erbschaftsteuer für Kategorie I Erbschaftsteuer für Kategorie II Erbschaftsteuer für Kategorie III
bis 75.000 7 % 15 % 30 %
über 75.000 bis 300.000 11 % 20 % 30 %
über 300.000 bis 600.000 15 % 25 % 30 %
über 600.000 bis 6.000.000 19 % 30 % 30 %
über 6.000.000 bis 13.000.000 23 % 35 % 50 %
über 13.000.000 bis 26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Allerdings können nun gewisse Freibeträge geltend gemacht werden, die die steuerliche Belastung des Erbes reduzieren oder (je nach Höhe des Erbes) sogar vermeiden.  

Erbende Person Freibetrag in €
Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner 500
Leibliche Kinder & Adoptivkinder 400
Enkel 200
Sonstige Nachkommen / Eltern / Großeltern 100
Geschwister, Neffen, Nichten 20
Alle Personen in Kategorie III 20

Neben diesen allgemeinen Freibeträgen können im Einzelfall noch andere, wie Versorgungsfreibetrag, Pflegefreibetrag, sowie Nachlassverbindlichkeiten die Steuerlast weiter reduzieren, worauf wir aber hier nicht im Einzelnen eingehen.  

 

Erbschaftsteuer durch Schenkung reduzieren oder vermeiden 

Schenkt man seinem im Ausland lebenden Kind Geld oder, umgekehrt, als im Ausland lebender seinem Kind in Deutschland Geld, so greift die bereits erwähnte unbeschränkte Steuerpflicht. Allerdings gelten auch die bei Schenkungen vorgesehenen Freibeträge. Im beschriebenen Fall darf man als Schenker den Freibetrag für Kinder von €400 000 alle zehn Jahre voll ausnutzen.  

Leben Schenker und Beschenkter länger als 5 Jahre im Ausland (bzw. 10 Jahre – siehe weiter oben!) und liegt kein Vermögen in Deutschland vor, kann man es verschenken, ohne in Deutschland Steuern bezahlen zu müssen. In Deutschland vorhandenes Vermögen hingegen unterläge weiterhin der beschränkten Steuerpflicht. 

Grundsätzlich gelten für die Schenkung von Immoblien die gleichen Voraussetzungen und Freibeträge. Aber anders als bei anderen Vermögenswerten gelten bei der Schenkung einer Immobilie oft andere Formvorschriften. In Deutschland beispielsweise ist hierbei ein notarieller Vertrag Pflicht. 

Leben beide, Erblasser und Erbe nicht seit mindestens 5 (10) Jahren im Ausland, liegt aber das Vermögen, hier also die Immobilie, in Deutschland, bleibt man in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Man nennt dies juristisch „Belegenheitsprinzip“, das besagt, dass ein Staat nur das Vermögen besteuert, das sich auch dort befindet. Und hier ist die Immobilie eben der häufigste Fall. Fast alle Staaten, die eine Erbschafts- oder Schenkungsteuer kennen, wenden dieses Belegenheitsprinzip an, so z.B. auch die Schweiz, Spanien, Frankreich oder die Vereinigten Staaten. Bei Immobilienvermögen ist es daher nahezu unmöglich, der beschränkten Steuerpflicht im Belegenheitsstaat zu entgehen. 

Zwar ist es in einigen Staaten möglich, der Erbschafts- oder Schenkungsteuer zu entgehen, indem man das Immobilienvermögen in eine Gesellschaft einbringt, man muss dies aber rechtzeitig eingehend dem jeweils national geltenden Recht abstimmen. Obwohl dann im Grunde Gesellschaftsanteile statt Immobilienvermögen übertragen werden, ist dies, wie z.B. in Frankreich oder den Niederlanden, rechtlich nicht überall möglich. Zudem müssen bei dieser Art der Ausgestaltung, selbst wenn sie möglich ist, mögliche ertragsteuerliche Folgen eintreten, die in jedem Einzelfall vorab geprüft werden müssen. 

 

Erbschaftsteuer sparen bei der Unternehmensnachfolge 

Hier ist, um bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen, eine frühzeitige Steuerplanung durch sinnvolle Nutzung von Freibeträgen für Firmennachfolger und -erben unerlässlich. Nicht betriebsnotwendiges und somit steuerpflichtiges Betriebsvermögen sollten Unternehmen reduzieren und in begünstigtes Betriebsvermögen umschichten. Hierzu sollte man die Hilfe einer spezialisierten Steuerberatungskanzlei in Anspruch nehmen. Für den deutschen Fiskus gilt: 

Es gibt 2 grundlegende Verschonungsregelungen in Bezug auf ‎das übertragene Betriebsvermögen. 

Prinzipiell ist für Unternehmen nur begünstigtes Betriebsvermögen, also Vermögen, das für das operative Geschäft wichtig ist, von der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer befreit. Dies betrifft Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie GmbH-Anteile von über 25 Prozent. Das betreffende Vermögen kann dabei im Inland oder im EU- bzw. EWR-Raum liegen. 

Die Regelverschonung 

Erben von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis € 26 Mio. können in Deutschland die sogenannte Regelverschonung beantragen. Für Unternehmen mit höherem Betriebsvermögen sind besondere Voraussetzungen erforderlich. 

Der Erbe/Erwerber muss dabei unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein, d.h. er muss das Unternehmen entweder selbst führen oder eine Beteiligung an Personengesellschaft haben, die den Betrieb führt. GmbH oder GmbH & Co. KG müssen wiederum bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

Zusätzlich zu diesen Voraussetzung gilt, dass der Nachfolger den Betrieb mindestens fünf Jahre lang weiterführt und Arbeitsplätze erhält. Für Betriebe mit bis zu 5 Angestellten gibt es keine Vergünstigungen. Darüber hinaus sind die Anforderungen ‎nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt. Bei Betrieben mit 6 bis zu 10 Beschäftigten muss die ‎Lohnsumme mindestens 250‎ Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Bei Betrieben mit 11 bis zu 15 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 300‎ Prozent und bei Angestelltenzahlen darüber hinaus 400 %. 

Dabei werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.‎ 

Wenn das vererbte Vermögen als Betriebsvermögen eingestuft wird, gilt für die Erben die Steuerklasse I unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Allerdings muss hierfür das Unternehmen wie oben beschrieben weitergeführt werden. 

Wird das vererbte Vermögen hingegen als Privatvermögen eingestuft wird, gelten die üblichen Regelungen zur Erbschaftsteuer und somit auch die entsprechenden Steuerklassen. Insofern ist die Einordnung des vererbten Vermögens als Betriebs- oder als Privatvermögen bei der Unternehmensnachfolge entscheidend. 

Zurzeit gibt es in Deutschland drei Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer: 

Steuerklasse I: Es gilt ein Freibetrag von €500.000 für direkte Nachkommen, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Der Steuersatz für Vermögen darüber hinaus beginnt bei 7% und steigt bis max. 30%, je nach Wert des vererbten Vermögens. 

Steuerklasse II: Es gilt ein Freibetrag von €20.000 für Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern und Großeltern. Der Steuersatz für Vermögen darüber hinaus beginnt bei 15% und steigt bis max. 43%, je nach Wert des vererbten Vermögens. 

Steuerklasse III: Es gilt ein Freibetrag von €20.000 für alle anderen Personen, also auch nicht verwandte Erben. Der Steuersatz für Vermögen darüber hinaus beginnt bei 30% und steigt bis max. 50%, je nach Wert des vererbten Vermögens. 

Die Optionsverschonung 

Die Optionsverschonung ist eine attraktive Möglichkeit zur komplett steuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen an die Erben. Das Vermögen muss dabei mindestens sieben Jahre im Unternehmen verbleiben und produktiv genutzt werden. Die Regelung kann ebenfalls bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften angewandt werden, jedoch gelten auch hierbei abweichende Vorschriften.  

Bei der ‎Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber das Unternehmen sieben Jahre weiterführen und nachweisen, dass er in diesem ‎Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 Prozent (bei 16 oder mehr Angestellten) nicht unterschreitet.‎ Auch hier gibt es Staffelungen und sie gelten ebenfalls nur für Unternehmen ab 6 Angestellten: 

Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten dürfen bei der Optionsverschonung ‎die ‎Lohnsumme 500‎ Prozent des Ausgangswertes innerhalb von sieben Jahren nicht unterschreiten. Bei Betrieben mit 11 bis 15 Beschäftigten gilt entsprechend eine Mindestlohnsumme von 565‎ Prozent. 

Sonderfall Verwaltungsvermögen 

Sobald nicht produktives Betriebsvermögen im Zuge der Unternehmensnachfolge auf andere Personen übergeht, zahlen Unternehmen Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Dieses sogenannte „schädliche Verwaltungsvermögen“ ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dazu gehören 

  • vermietete Immobilien und verpachtete Grundstücke, soweit sie nicht dem Absatz der eigenen Produkte dienen, 

  • Wertpapiere, 

  • Münzen, Kunstobjekte, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge oder Briefmarkensammlungen, sofern der Betrieb diese nicht herstellt oder mit ihnen Handel treibt, 

  • Anteile an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 Prozent, 

  • Vermögen, die noch nicht lange zum Betriebsvermögen gehören (Zwei-Jahresfrist), 

  • Finanzmittel, Barvermögen, Geschäftsguthaben und Forderungen, sofern ihr Wert – nach Abzug der Schulden – 15 Prozent des Betriebsvermögens übersteigt. 

Bis zu einer 15-Prozent-Grenze zählen Finanzmittel zum begünstigten Betriebsvermögen, für das Unternehmen bestimmte Vergünstigungen bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nutzen können. Dieser Finanzmittelfreibetrag soll die Liquidität der Unternehmen sichern. Voraussetzung für die Begünstigung ist daher, dass das Geld ausschließlich der gewerblichen Tätigkeit dient.    

Achtung: Besteht das Betriebsvermögen zu über 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen, gibt es keinerlei Steuervergünstigungen bei der Unternehmensnachfolge. Das Betriebsvermögen unterliegt vollständig der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer, sobald ein Unternehmen in andere Hände kommt. 

Tipp: Egal, ob man Regel- oder Optionsverschonung wählt, sollte man frühzeitig versuchen, schädliches Verwaltungsvermögen zu reduzieren. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum Beispiel spart man Schenkungsteuer, wenn man mindestens drei Jahre vor einer geplanten Schenkung Wertpapiere veräußert und das Geld in Maschinen investiert. Auch kann sich eine Ausschüttung von zu hohen Cash-Vermögen im Betrieb vor einer Schenkung lohnen. Und grundsätzlich sollten Forderungen und Finanzmittel minimiert sowie Verbindlichkeiten möglichst getilgt werden. 

Grundsätzlich gilt für eine Unternehmensnachfolgeregelung: Erwägen Sie, Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge schrittweise zu übertragen – so können Unternehmen die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer deutlich senken, denn nahen Verwandten steht alle zehn Jahre erneut die bereits erwähnten Freibeträge zu. Frühzeitig den Stabwechsel zu planen, lohnt sich: Unternehmen, die diese Freibeträge mehrmals nutzen, sparen viel Schenkung- und Erbschaftsteuer. 

Für Betriebsvermögen jenseits der 26-Millionen-Grenze ist die Unternehmensnachfolge meist teurer. Der Fiskus gewährt diesen Unternehmen auf Antrag einen reduzierten Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Er verringert sich um je einen Prozentpunkt pro €750.000, die diese Grenze übersteigen. Für hohe Betriebsvermögen über 90 Millionen gibt es keine Steuervergünstigungen mehr. 

Schenkungen mit Auslandsbezug 

Was ist, wenn der Schenkende oder der Beschenkte im Ausland leben? Ganz allgemein sind hier zunächst u.a. die Voraussetzungen für eine steuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen in den betroffenen Ländern zu prüfen. Erfahren Sie hier mehr zu den steuerlichen Aspekten bei Grundstücksschenkung mit Auslandsbezug.

Nicht in allen Staaten gibt es Vergünstigungen für Betriebsvermögen oder, falls doch, diese sind an Voraussetzungen geknüpft, die der Erbe nicht erfüllen kann (z.B. Staatsangehörigkeit, inländisches Betriebsvermögen, etc.). Auch eine steuerrechtliche Würdigung, etwa von Nießbrauchs-Vereinbarungen oder Auflagen an die Erben, wie sie in Deutschland stattfindet, ist aus Sicht des ausländischen Staates vorzunehmen. In den Ländern, in denen Derartiges unbekannt ist, wirkt es sich logischerweise nicht erbschaftsteuermindernd aus. Zudem kann es sich darüber hinaus sogar negative ertragsteuerliche Folgen haben. Deshalb ist es für einen erfolgreichen, steueroptimalen Vermögensübergang auch notwendig, frühzeitig die ertragsteuerliche Behandlung im Ausland einer Unternehmensnachfolge zu prüfen. Für den im Ausland lebenden Erben oder Beschenkten unterliegen Unternehmensgewinne künftig auch im Ausland der Besteuerung. Folglich sind sowohl ausländische Erklärungspflichten wie auch Besteuerungsregularien, wie z.B. eine andere Behandlung von Personengesellschaften, eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung oder höhere Steuersätze zu berücksichtigen, die eine Anpassung der Unternehmensstruktur erforderlich machen können. 

  • Plant man als Schenker, ins Ausland umzuziehen, so bietet sich die Errichtung einer Stiftung an, wenn man die Erbschafts- oder Schenkungsteuer vermeiden bzw. reduzieren will. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang häufig die frühzeitige Errichtung einer (Familien-)Stiftung in Liechtenstein. Diese ist inzwischen europarechtskonform und auch international transparent, bietet aber gegenüber einer deutschen Stiftung deutliche Vorteile. Eine Liechtensteiner Stiftung agiert per se nicht als gewerbliches Unternehmen, muss aber ein solches halten, um darüber Einnahmen zu generieren. Und dies ist speziell bei der Planung einer Unternehmensnachfolge sehr bedeutsam.

    Während bei einer deutschen Stiftung 15% Körperschaftsteuer sowie nochmals etwa derselbe Satz an Gewerbesteuer, mithin also ca. 30%, anfallen, sind es bei der Stiftung in Liechtenstein, wo man keine Gewerbesteuer kennt, lediglich 12,5% insgesamt. Auch hat Liechtenstein ein territoriales Steuersystem, so dass Einkünfte aus Deutschland, wenn überhaupt, nur beschränkt steuerpflichtig sind. Und schließlich ist auch der Begriff „Erbersatzsteuer“ in Liechtenstein ein Fremdwort.

    Neben handfesten steuerlichen Vorteilen gibt es aber auch organisatorische. So lässt sich eine Stiftung in Liechtenstein in vergleichsweise kurzer Zeit errichten und man kann gemeinnützige Elemente einfügen, wofür man in Deutschland eine separate Stiftung gründen müsste.

  • Im Zusammenhang mit der Vermögenstragung ist es wichtig, langfristig zu denken und zu planen! Die steuerlichen Transaktionskosten sollten wegen der deutlich niedrigeren Vermögensbesteuerung einer Liechtensteiner Stiftung nach 2 bis 3 Jahren wieder ausgeglichen sein. Und natürlich bleibt die Vermögensentwicklung innerhalb der Stiftung dann erbschafssteuerfrei.

    Die steuerlichen Übertragungskosten hängen einerseits davon ab, ob das zu übertragende Vermögen steuerlich als Privat- oder Betriebsvermögen beurteilt wird. Andererseits aber auch von der steuerlichen Struktur des Ausgangsvermögens. Und hierbei insbesondere von der Anlageklasse (Unternehmen, Immobilien, Wertpapiere).

    Überträgt ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter Vermögen im Rahmen einer Schenkung, an eine Liechtensteiner Stiftung, muss in Deutschland einmalig Schenkungssteuer entrichtet werden, wobei ein entsprechender Freibetrag gilt. Für das restliche Vermögen, das auf die Stiftung übertragen wird, fallen bei bis zu €6 Mio. grundsätzlich 30%, und bei über €6 Mio. 50% Schenkungssteuer an. Betriebsvermögen kann nach den allgemeinen Regelungen (siehe auch weiter oben) steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei übertragen werden. Dabei sind jedoch auch die Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung bzw. Entstrickung zu beachten.

    Bauträger-, Immobilienhandels- und Wohnungsunternehmen können steuerbegünstigt übertragen werden.

    Eine Möglichkeit, die Schenkungssteuer ganz zu vermeiden und zudem eine neue Abschreibungsgrundlage für die Stiftung zu schaffen, ist der Kauf einer Immobilie aus dem Vermögen des Stifters durch die (ggf. vorher vom Stifter mit einem Darlehen ausgestattete) Stiftung. Der Verkauf der Immobilie kann dann nach Einhaltung der steuerlichen Haltefristen aus dem Privatvermögen steuerfrei erfolgen.

  • Der Stifter einer Liechtensteiner Stiftung ist frei in der Gestaltung. Er entscheidet selbst, wer, was, wann aus der Stiftung erhalten soll. Zudem ist Vertraulichkeit gewahrt, denn wer die Begünstigten sind, ist nicht öffentlich in irgendwelchen Registern oder Verzeichnissen einsehbar.

    Die Besteuerung der Begünstigungen erfolgt grundsätzlich im Wohnsitzland des Begünstigten. Wohnt also ein Begünstigter in einem Niedrigsteuerland, so sind die Ertragssteuern ggf. sehr überschaubar, wohingegen die Zuwendung bei einer natürlichen Person in Deutschland als Kapitalertrag mit 25 % plus Solidaritätszuschlag zu versteuern wäre.

    Grundsätzlich gibt es also eine ganze Reihe an Möglichkeiten, wie man eine Vermögensüberführung in eine Liechtensteiner Stiftung gestalten kann, sei es durch Schenkung, Verkauf, Darlehen, Versicherungsvertrag oder auch verschiedenen Kombinationen daraus.

 

Erbschafts- und Schenkungsteuer reduzieren durch richtige Wohnortwahl 

Eine doppelte Besteuerung bei Erbschafts- oder Schenkungsteuer lässt sich auch vermeiden, wenn einer der Beteiligten in das “richtige” Land auswandert oder bereits ausgewandert ist und dort lange genug (meist 5, manchmal 10 Jahre) gelebt hat. Welche sind die interessanten Staaten, in denen es keine Erbschafts- oder Schenkungsteuer gibt? 

Grundsätzlich muss man hierbei unterscheiden, ob es keinerlei solche Steuern gibt, oder ob ein Staat “alternativ” auf ererbtes oder geschenktes Vermögen zugreift. Günstige Regelungen gibt es z.B. 

innerhalb der EU 

  • in Schweden: Dort kennt man weder Erbschafts- noch Schenkungsteuer; 

  • in Österreich, das 2009 ebenfalls Erbschafts- und Schenkungsteuer abgeschafft hat, bei Schenkung oder Erbschaft von Grundstücken fällt jedoch weiterhin die Grunderwerbsteuer an. In diesem Fall besteht eine Meldepflicht für die Schenkung; 

  • in Malta, das bereits 1992 beide Steuerarten abgeschafft hat. Beim Übergang von Immobilien fällt jedoch eine „transfer tax“ in Höhe von 5 % aus dem Wert der Immobilie an, bei Rechtsübergängen unter Ehegatten nur aus der Hälfte des Wertes. Ein von Ehegatten selbstgenutztes Haus bleibt unter der Voraussetzung gänzlich steuerfrei, dass es der überlebende Ehegatte nicht zu seinen Lebzeiten verkauft. Marktgängige Wertpapiere, vor allem Aktien maltesischer Gesellschaften, werden mit 2 % besteuert; 

  • in Portugal, wo bei Schenkungen an Kinder und Enkelkinder und umgekehrt keine Steuern anfallen; 

  • in Italien, wo es zwar beide Steuern gibt, aber sehr geringe Steuersätze sowie hohe Freibeträge; 

  • und die Slowakei; 

im EWR 

in Liechtenstein, wo beide Steuern 2011 abgeschafft wurden; 

in Norwegen, wo die Erbschaftsteuer 2014 abgeschafft wurde; 

in der restlichen Welt 

in den USA, wo sehr hohe Freibeträge genutzt werden können, wenn Erblasser in den USA unbeschränkt steuerpflichtig war; 

Abgeschafft wurde die Erbschaftsteuer in Ägypten (1996), Indien (1985), Israel (1981), Russland (2006), Singapur (2008) und die Türkei (2008). Und in China z.B. hat es sie nie gegeben. 

Die Länderliste und die dortigen Regelungen sind natürlich nicht komplett, zeigt aber, dass man bei richtiger Wohnortwahl sehr von der nationalen Gesetzeslage des Ziellandes profitieren kann.  

 

Versteckte Falle 

Vorsicht aber bei einer etwas versteckten Falle, die das deutsche Gesetz noch bereit hält. Will man sich nämlich Steuern anrechnen lassen, die man im Ausland bezahlt hat, ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass das Auslandsvermögen bei Schenkung oder Erbschaft mit einer der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entsprechenden, ausländischen Steuer belastet wird. 

Klar, denkt man vielleicht, aber: Es darf sich nicht nur um irgendeine eine ausländische Abgabe aufgrund von Schenkung oder Erbschaft handeln, sondern sie muss auch mit der deutschen Steuer vergleichbar sein. Und dies ist, wegen der Vielzahl an unterschiedlichen Besteuerungssystemen weltweit, durchaus nicht immer der Fall. 

Die „capital gains tax“ in Kanada ist zum Beispiel nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar. Man kann sie lediglich als sogenannte Nachlassverbindlichkeit abziehen. Ebensowenig sind Gebühren, die in anderen Ländern (z.B. Spanien) im Erb- oder Schenkungsfall entstehen können, nicht mit der deutschen Steuer vergleichbar. Und gleiches gilt auch für die portugiesische Erbersatzsteuer, die hinsichtlich ihrer Erhebungsart eher eine Steuer auf das Einkommen ist, weshalb auch sie nicht anrechenbar sein wird. 

Aber auch, wenn eine Anrechnung erfolgen kann, wie z.B. bei der Nachlasssteuer in den USA, ist dennoch Vorsicht geboten. In diesem Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen. Denn falls bereits eine deutsche Veranlagung zur Erbschaftsteuer erfolgt ist und die Steuerfestsetzung im Ausland erst viel später durchgeführt wird, kann dies dazu führen, dass die deutsche Veranlagung aus rein verfahrensrechtlicher Sicht nicht mehr änderbar ist. In Spanien z.B. ist die Abwicklung einer Erbschaft von dort befindlichem Vermögen mit zahlreichen Formalitäten verbunden, was dauern kann. Daher sollte die deutsche Veranlagung immer so lange offen gehalten werden, bis die ausländische Steuer endgültig festgesetzt ist. 

 

Zusammenfassung 

Ja, das Thema ist in der Tat komplex und eine sehr frühzeitige professionelle Beratung kann Ihnen und den von Ihnen Begünstigten viel Geld sparen. 

Sind bei Unternehmen im Rahmen der Nachfolgeplanung auch ausländische Sachverhalte zu berücksichtigen, ist eine eingehende steuerrechtliche Analyse im In- und Ausland erforderlich. Häufig kann eine steuerlich optimierte Lösung nur durch vorherige Umstrukturierungen verwirklicht werden. Eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ist daher empfehlenswert. 

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. 

 

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