Pensionskasse beziehen, Kanton wählen, Zielland festzurren: die Reihenfolge entscheidet über fünfstellige Beträge. Wir planen sie mit Dir.
Jetzt Beratungsgespräch buchenDiese Seite ist die Vertiefung zum Vorsorge-Kapitel unserer Übersicht über den Wegzug aus der Schweiz. Dort findest Du das große Bild, hier die Details zu jedem Baustein Deiner Vorsorge.
Das Wichtigste in Kürze
- Endgültiges Verlassen der Schweiz ist ein gesetzlicher Auszahlungsgrund: Pensionskasse und Säule 3a lassen sich beim Wegzug bar beziehen.
- Das Zielland entscheidet über den Umfang: Bei Drittstaaten wie Dubai oder Thailand bekommst Du alles. Bei EU-Zielen bleibt das BVG-Obligatorium gesperrt, solange Du dort obligatorisch versichert bist; Überobligatorium und Säule 3a bleiben frei.
- Die Steuer bestimmt der Sitzkanton Deiner Vorsorgeeinrichtung, nicht Dein Wohnkanton. Der Wechsel zu einer Stiftung in Schwyz vor dem Bezug ist der bekannteste Spar-Hebel des ganzen Wegzugs.
- Reihenfolge ist alles: Erst abmelden und Auslandswohnsitz nachweisen, dann beziehen. Wer falsch herum vorgeht, zahlt die ordentliche Steuer seines Wohnkantons.
- Zwei Fristen mit Verfallsdatum: Die freiwillige AHV musst Du binnen eines Jahres beantragen, die Anmeldung im Auslandschweizerregister binnen 90 Tagen erledigen.
Pensionskasse: die Grundregel bei der Auswanderung
Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann von seiner Pensionskasse die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen. Das ist keine Kulanz, sondern Dein gesetzlicher Anspruch. "Endgültig" heißt: Du gibst Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, und zwar nachweisbar, mit Abmeldebestätigung der Gemeinde und Wohnsitznachweis im neuen Land.
Dein Guthaben besteht aus zwei Schichten, und die Unterscheidung wird gleich wichtig: dem Obligatorium, also dem gesetzlichen Minimum, das jede Kasse führen muss, und dem Überobligatorium, allem, was darüber liegt, typischerweise aus höheren Löhnen, Einkäufen und besseren Kassenplänen. Bei gut verdienenden Angestellten und Kadern macht das Überobligatorium oft die Mehrheit des Guthabens aus.
Wegzug in einen Drittstaat: volle Barauszahlung
Ziehst Du in ein Land außerhalb von EU und EFTA, also etwa nach Dubai, Thailand, Paraguay oder Costa Rica, kannst Du Dir das gesamte Guthaben auszahlen lassen: Obligatorium plus Überobligatorium, in einem Betrag.
Das ist einer der Gründe, warum Drittstaat-Ziele bei Schweizer Auswanderern so beliebt sind: Das Vorsorgekapital, das sonst bis kurz vor dem Referenzalter gebunden wäre, wird mit Mitte dreißig oder vierzig verfügbar, zur freien Anlage, für den Firmenaufbau oder die Immobilie im neuen Land. Ob das klug ist, steht auf einem anderen Blatt: Mit der Auszahlung übernimmst Du selbst die Verantwortung für Deine Altersvorsorge, und was einmal bezogen ist, kommt nicht zurück ins System.
Wegzug in EU und EFTA: das Obligatorium bleibt hängen
Ziehst Du in einen EU-Staat oder nach Island oder Norwegen, gilt eine Einschränkung: Der obligatorische Teil kann nicht bar bezogen werden, solange Du im Zielland für Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert bist. Bei Erwerbstätigen ist das der Normalfall, wer in Deutschland oder Österreich angestellt arbeitet, ist dort automatisch versichert.
Drei Punkte relativieren die Sperre erheblich:
- Das Überobligatorium bleibt frei. Der überobligatorische Teil ist von der Sperre nicht erfasst und wird auf Verlangen ohne weitere Abklärung bar ausgezahlt. Bei hohen Guthaben ist das oft der größere Teil.
- Die Sperre hängt an der tatsächlichen Versicherungspflicht, nicht am Land. Wer im EU-Zielland nicht obligatorisch versichert ist, etwa als Privatier, Frührentner oder in bestimmten Selbständigen-Konstellationen, kann nach entsprechender Prüfung auch das Obligatorium beziehen.
- Geprüft wird das offiziell: Der Sicherheitsfonds BVG ist die Schweizer Verbindungsstelle und klärt auf Antrag mit länderspezifischen Formularen, ob im Zielland Versicherungspflicht besteht. Die Abklärung läuft je nach Land frühestens 90 Tage nach der Ausreise, für Deutschland nach drei Monaten. Ohne den Nachweis fehlender Versicherungspflicht bleibt das Obligatorium gesperrt.
Sonderfall Liechtenstein: Dort sperrt schon das bloße Wohnen den Bezug des Obligatoriums, unabhängig von der Versicherungspflicht.
EU-Ziel und trotzdem ans Obligatorium? Ob Deine Konstellation es hergibt, klären wir vor dem Umzug.
Jetzt Beratungsgespräch buchenDas Freizügigkeitskonto: was mit dem gesperrten Teil passiert
Der Teil, den Du nicht beziehen kannst oder willst, verschwindet nicht: Er wird auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen und wartet dort. Altersleistungen daraus kannst Du frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter von 65 beziehen; spätestens beim Referenzalter werden sie fällig, mit Aufschub bis fünf Jahre darüber hinaus, wenn Du noch erwerbstätig bist.
Zwei Gestaltungspunkte, die viele übersehen:
- Du wählst die Freizügigkeitsstiftung selbst, und damit auch deren Sitzkanton. Warum das steuerlich entscheidend ist, kommt im Steuer-Abschnitt gleich.
- Die Sperre ist keine Endstation. Ziehst Du später aus der EU in einen Drittstaat weiter oder endet Deine dortige Versicherungspflicht, kann der Bezug nachgeholt werden, wieder mit der Prüfung über den Sicherheitsfonds.
Verheiratet? Ohne Unterschrift des Partners geht nichts
Bist Du verheiratet oder lebst in eingetragener Partnerschaft, ist jede Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung Deines Partners zulässig, das gilt für die Pensionskasse genauso wie für Freizügigkeitsgelder. Verweigert der Partner die Zustimmung oder ist sie nicht erhältlich, bleibt nur der Weg über das Gericht. In der Praxis heißt das: Die Vorsorgefrage gehört ins Familiengespräch, bevor die Kündigung beim Arbeitgeber liegt.
Säule 3a: der flexibelste Baustein
Auch für die Säule 3a ist das endgültige Verlassen der Schweiz ein Auszahlungsgrund, und hier gibt es keine EU/EFTA-Sperre: Dein 3a-Guthaben ist beim Wegzug unabhängig vom Zielland auszahlbar, auch beim Umzug nach Deutschland, Österreich, Frankreich oder Spanien. Die Zustimmung des Ehepartners brauchst Du auch hier.
Hast Du mehrere 3a-Konten, kannst Du sie einzeln betrachten, und auch hier gilt: Vor dem Bezug lässt sich das Guthaben auf eine 3a-Stiftung in einem steuergünstigen Kanton übertragen. Damit sind wir beim Geld-Thema.
Die Quellensteuer: der Sitzkanton entscheidet, nicht Dein Wohnkanton
Beziehst Du Vorsorgekapital, nachdem Du die Schweiz verlassen hast, behält die auszahlende Einrichtung eine Quellensteuer ein. Und jetzt kommt der Mechanismus, der bei sechsstelligen Guthaben über fünfstellige Beträge entscheidet: Maßgebend ist das Recht des Kantons, in dem Deine Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat, nicht Dein letzter Wohnkanton.
Der Bundesanteil ist überall gleich und moderat, gestaffelt bis maximal 2,6 %. Der kantonale Anteil dagegen variiert massiv: Schwyz besteuert Kapitalleistungen flach mit 2,5 %, Zürich progressiv mit insgesamt rund 6 bis 8,6 % je nach Betrag und Zivilstand. Bei einer halben Million Guthaben liegen zwischen der richtigen und der falschen Stiftung schnell 20.000 Franken und mehr.
Deshalb ist der Ablauf bei gut beratenen Wegzügen fast immer derselbe:
- Guthaben vor dem Bezug auf eine Freizügigkeits- beziehungsweise 3a-Stiftung mit Sitz in einem Tiefsteuerkanton übertragen, typischerweise Schwyz.
- Schweiz verlassen, abmelden, Auslandswohnsitz dokumentieren.
- Kapital beziehen, die Quellensteuer des Sitzkantons wird einbehalten.
- Je nach Abkommen: Rückerstattung beantragen.
Zum letzten Punkt: Weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deinem neuen Wohnsitzstaat zu, wird die Schweizer Quellensteuer auf Kapitalleistungen auf Antrag zinslos zurückerstattet. Abgezogen wird sie zunächst immer, aber Du kannst sie Dir binnen drei Jahren seit der Auszahlung zurückholen; dafür braucht es eine Bestätigung der Steuerbehörde Deines Wohnsitzstaats, dass sie von der Kapitalleistung weiß und Du dort ansässig bist. Lebst Du in einem Land, das solche Bezüge selbst nicht oder kaum besteuert, kann der Kapitalbezug im Ergebnis nahezu steuerfrei ausgehen. Bei laufenden Renten ist es umgekehrt bequemer: Steht das Besteuerungsrecht laut Abkommen dem Wohnsitzstaat zu, unterbleibt der Schweizer Abzug von vornherein.
Kantonswahl, Bezugszeitpunkt, DBA-Rückerstattung: Wir rechnen Deinen Vorsorgebezug komplett durch, bevor Du kündigst.
Jetzt Beratungsgespräch buchenDie Reihenfolge: erst wegziehen, dann beziehen
Maßgebend ist Dein Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung. Beziehst Du das Kapital, solange Du noch in der Schweiz wohnst, gibt es keine Quellensteuer-Mechanik und keinen Kantonstrick: Dann zahlst Du die ordentliche Jahressteuer Deines Wohnkantons auf die Kapitalleistung.
Und die Praxisflanke, an der es am häufigsten hakt: Ohne schlüssigen Nachweis, dass Du im Auszahlungszeitpunkt tatsächlich im Ausland wohnst, behandelt Dich die Steuerverwaltung weiter als in der Schweiz ansässig und veranlagt ordentlich. Abmeldebestätigung der Gemeinde und Wohnsitznachweis im Zielland gehören in die Mappe, bevor der Auszahlungsauftrag rausgeht, nicht hinterher. Wie die Abmeldung im Detail läuft, zeigt unsere Seite zur Abmeldung aus der Schweiz.
AHV: was mit dem Wegzug endet
Mit der Aufgabe von Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz endet Deine obligatorische AHV/IV-Versicherung. Ab dann zahlst Du keine Beiträge mehr ein, und genau da beginnt das eigentliche Thema: Jedes fehlende Beitragsjahr kostet Dich später Rente.
Die Mechanik in Kurzform: Eine Vollrente setzt eine lückenlose Beitragskarriere voraus, bei durchgehender Erwerbsbiografie sind das 44 Jahre. Fehlen Jahre, gibt es eine Teilrente, und als Faustregel kostet jedes fehlende Beitragsjahr rund einen Vierundvierzigstel der Vollrente, etwa 2,3 %. Wer mit 40 auswandert und nie wieder einzahlt, verliert also gegen die Vollrente gerechnet gut die Hälfte des Anspruchs. Lücken lassen sich nur in engen Grenzen und nur rund um das Referenzalter noch schließen.
Die freiwillige AHV: wer darf, was kostet es, für wen lohnt es sich
Für Auswanderer außerhalb von EU und EFTA gibt es die freiwillige Versicherung: Du führst die AHV/IV auf eigene Rechnung weiter und vermeidest so neue Beitragslücken. Die Bedingungen sind eng:
- Wer: Schweizer sowie EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einen Staat außerhalb von EU/EFTA ziehen und unmittelbar vorher mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der AHV versichert waren.
- Frist: Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingehen. Danach ist der Beitritt endgültig verwirkt, es gibt keine zweite Chance.
- Kosten: Erwerbstätige zahlen 10,1 % des Einkommens, mindestens rund 1.000 Franken im Jahr; Nichterwerbstätige nach Vermögen und Renteneinkommen zwischen rund 1.000 und gut 25.000 Franken, plus Verwaltungskostenzuschlag.
- Der Haken: Die freiwillige AHV befreit Dich nicht von einer obligatorischen Versicherung im Zielland. Wo das Zielland eigene Beiträge verlangt, zahlst Du doppelt.
Ob sich das rechnet, ist eine echte Einzelfallrechnung: Alter, bisherige Beitragsjahre, geplante Rückkehr, Familiensituation und die Alternative, das Geld selbst anzulegen, gehören auf einen Zettel. Pauschal "immer weiterzahlen" oder "nie weiterzahlen" ist beides falsch.
Die AHV-Rente im Ausland: Export, Lebensbestätigung, Rückvergütung
- Rentenexport: Als Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehöriger erhältst Du Deine AHV-Rente weltweit, egal wo Du wohnst. Angehörige anderer Staaten sind auf das jeweilige Sozialversicherungsabkommen angewiesen; ohne Abkommen entfällt der Rentenanspruch beim Wegzug.
- Nicht exportiert werden Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung: Sie sind an den Schweizer Wohnsitz gebunden und fallen mit dem Wegzug weg. Wer knapp kalkuliert und auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, muss das in die Auswanderungsrechnung einstellen.
- Rückvergütung statt Rente: Staatsangehörige von Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen können sich unter Umständen die einbezahlten AHV-Beiträge zurückerstatten lassen, ohne Zins und gegen endgültigen Verzicht auf Leistungen.
Wenn Dein Wegzug in erster Linie ein Ruhestandsprojekt ist, Du also als Rentner oder kurz davor auswanderst, findest Du die ganze Tiefe zu Rentenbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen und den besten Ruhestandsländern auf der Spezialseite unseres Netzwerks: Rente im Ausland steuerfrei auf ruhestandimausland.com.
Du vergleichst mit Deutschland?
Ein direktes deutsches Gegenstück zu dieser Seite gibt es nicht, weil das deutsche System keinen vergleichbaren Kapitalbezug der gesetzlichen Vorsorge beim Wegzug kennt: Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt grundsätzlich erst im Rentenalter, ein Pensionskassen-Modell mit Barauszahlung bei Auswanderung existiert nicht. Den deutschen Gesamtüberblick zum Wegzug findest Du auf der Seite zu den steuerlichen Konsequenzen des Umzugs ins Ausland, den Schweizer Gesamtüberblick auf der Ankerseite Wegzug aus der Schweiz.
So unterstützen wir Dich
Sebastian und sein Team bei der STM Corporate Group beraten seit zwanzig Jahren Mandanten aus der Schweiz, Österreich und Deutschland bei der Wohnsitzverlagerung. Der Vorsorgebezug ist bei Schweizer Wegzügen fast immer der finanziell größte Baustein, und er ist planbar: Zielland, Kantonswahl, Bezugszeitpunkt und Abkommenslage greifen ineinander, und die Reihenfolge lässt sich nur einmal richtig machen.
Hier erfährst Du mehr zu unserer Arbeitsweise und zum Ablauf der Beratung.
Lass Dich jetzt zu Deinem Vorsorgebezug beraten
Du weißt jetzt, wie die Bausteine funktionieren. Was bleibt, ist die Rechnung für Deinen konkreten Fall: Wie viel steckt in Obligatorium, Überobligatorium und Säule 3a? Was gibt Dein Zielland frei? Welcher Kanton, welcher Zeitpunkt, welche Rückerstattung? Und lohnt die freiwillige AHV in Deiner Konstellation?
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs gehen wir genau das durch, zusammen mit der Zielland-Frage und dem steuerlichen Gesamtbild Deines Wegzugs. Du profitierst vom „Boots on the Ground"-Praxiswissen aus zwanzig Jahren konkreter Beratungserfahrung, inklusive Sebastians eigener Jahre in der Schweiz.
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