Du planst den Wegzug in ein Niedrigsteuerland und willst die erweiterte beschränkte Steuerpflicht von Anfang an vermeiden? Lass Dich jetzt beraten.
Jetzt Beratungsgespräch buchenBesseres Wetter, Lust auf einen kompletten Neuanfang oder auch steuerliche Vorteile: Die Gründe, Deutschland den Rücken zu kehren, sind ebenso vielfältig wie die Länder, die für einen Umzug zur Auswahl stehen. Während das milde Klima und die vielen Sonnenstunden auf Malta oder in Zypern keine Konsequenzen nach sich ziehen, sieht die Sache mit dem heimischen Fiskus etwas anders aus.
Ziehst Du weg, fallen Einkünfte in der Heimat (Mieteinnahmen, Gewerbebetriebe, selbstständige Arbeit etc.) nicht mehr unter die unbeschränkte Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht greift aber weiterhin.
Doch damit nicht genug: Planst Du einen Wohnsitzwechsel in ein Niedrigsteuerland, kommt in Deutschland zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zur Anwendung. Mit ihr möchte der Staat steuerlich motivierten Umzügen ins steuergünstigere Ausland entgegenwirken. Sie erweitert den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte trotz ausländischem Aufenthalt und erhöht gleichzeitig den Steuersatz, um Steuervorteile zu unterbinden. Alles, was Du diesbezüglich wissen und beachten solltest, erfährst Du in diesem Beitrag.
Wen betrifft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Die beschränkte Steuerpflicht greift im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG bei Personen, die in Deutschland weder eine Wohnung haben noch sich zusammenhängend mehr als sechs Monate hier aufhalten, aber bestimmte Einkünfte im Inland gemäß § 49 EStG beziehen. Nicht im § 49 EStG genannte inländische oder ausländische Einkünfte werden hier nicht berücksichtigt.
Zusätzlich gibt es aber auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, die noch einen Schritt weiter geht. Diese Besteuerung ist im § 2 AStG geregelt. Sie betrifft jede natürliche Person mit deutscher Staatsbürgerschaft, die folgende Kriterien erfüllt:
- Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland oder gar keine steuerliche Ansässigkeit: Zu den Niedrigsteuerländern zählen neben typischen Steueroasen wie den Bahamas oder Dubai auch Irland, Malta oder Zypern, wenn Du dort einen Non-Dom-Status nutzt. Rumänien qualifiziert schon über seine 10-%-Flat-Tax. Und auch Spanien oder Portugal können über Sonderregime wie die Beckham-Regel oder IFICI zum Niedrigsteuerland werden. Wer nirgends ansässig ist, wird genauso behandelt.
- in den letzten zehn Jahren vor dem Umzug mindestens fünf Jahre lang unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland auch nach dem Wegzug
Unsicher, ob Dein Zielland als Niedrigsteuerland gilt?
Jetzt Beratungsgespräch buchenSteuerliche Folgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht laut § 2 AStG
Erfüllst Du die genannten Kriterien, verschärft der deutsche Staat die Gesetzeslage und es gelten für das Wegzugsjahr und die zehn vollen Jahre danach, auch ohne tatsächlichen Aufenthalt, im Rahmen des § 2 AStG folgende Besteuerungsregeln für Dich:
- Steuerpflichtige Inlandseinkünfte werden um bestimmte Einkünfte erweitert: ausführlicher Katalog an Zusatzeinkünften mit großem Anwendungsbereich bei Kapitaleinkünften. Es müssen beispielsweise alle aus dem Inland bezogenen Zinsen versteuert werden, nicht nur dinglich gesicherte. Für Erbschaften und Schenkungen existiert daneben eine eigene, parallele Verschärfung: Auch die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer greift in diesem Zeitraum deutlich weiter als sonst bei Auslandsansässigen.
- Der Steuersatz richtet sich nach Deinem Welteinkommen: Besteuert werden zwar nur die erweiterten Inlandseinkünfte, aber der Steuersatz dafür wird so berechnet, als würdest Du Dein gesamtes Welteinkommen in Deutschland versteuern (Progressionsvorbehalt). Das hebelt den Satz entsprechend hoch.
- Steuerabzug an der Quelle entfaltet bei bestimmten Einkünften wie z. B. Lizenzen keine Abgeltungswirkung mehr: Diese Einkünfte werden veranlagt, die einbehaltene Quellensteuer wirkt nur noch wie eine Vorauszahlung. Kapitalerträge, von denen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, bleiben dagegen abgegolten.
Wie definieren sich die wirtschaftlichen Interessen für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft Dich, wenn Du auch nach Deinem Wegzug aus Deutschland wirtschaftliche Interessenswerte im Inland hast. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn Du:
- in Deutschland unternehmerisch tätig bist, also Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs. Für Einzelunternehmer und persönlich haftende Gesellschafter gibt es dabei keinerlei Schwelle; als Kommanditist zählst Du erst, wenn mehr als 25 % des Gewinns der Gesellschaft auf Dich entfallen
- mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft hältst
- inländische und andere nicht-ausländische Einkünfte beziehst, die kombiniert mehr als 30 % Deiner Gesamteinkünfte ausmachen oder 62.000 Euro im Jahr übersteigen (deutsche Mieten, Zinsen, Renten usw.)
- inländisches und anderes nicht-ausländisches Vermögen besitzt, das kombiniert mehr als 30 % Deines Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 Euro übersteigt (z. B. Immobilien in Deutschland, deutsche Konten, deutsche Aktien und Krypto). Geprüft wird das Vermögen jeweils zu Beginn des Jahres.
Trifft einer dieser Punkte zu, ist das wirtschaftliche Interesse laut Definition des § 2 AStG gegeben und Du wirst mit dem erhöhten Steuersatz besteuert. Vor einem Umzug in ein Niedrigsteuerland solltest Du deshalb unbedingt prüfen, ob eine frühzeitige Änderung eines oder mehrerer dieser Faktoren möglich ist.
Wichtig zu beachten: Auch was Du indirekt über ausländische Zwischengesellschaften hältst, zählt bei der Prüfung Deiner wesentlichen wirtschaftlichen Interessen mit. Und mehr noch: Bestimmte Einkünfte einer solchen Gesellschaft kann Dir das Finanzamt über § 5 AStG direkt zurechnen, als hättest Du sie selbst erzielt.
Außerdem wichtig: Viele übersehen, dass die erweiterte beschränkte Steuerpflicht keinesfalls nur Personen mit deutschen Firmenbeteiligungen betrifft. Sie wird auch durch den Besitz von inländischen Immobilien, Bankkonten oder deutschen Aktien oder den Bezug von Renten- bzw. Pensionseinkünften ausgelöst.
Welche Länder werden als Niedrigsteuergebiete eingestuft?
Um zu ermitteln, ob es sich bei dem jeweiligen Zielland per Definition um ein niedrig besteuertes Gebiet handelt, nimmt der Gesetzgeber im § 2 AStG eine ledige Modellperson mit einem pauschalen Einkommen von 77.000 Euro an.
Zahlt diese Modellperson am neuen Wohnsitz um mehr als ein Drittel weniger Einkommensteuer, als sie in Deutschland zahlen würde, stuft der Fiskus das Land pauschal als Niedrigsteuerland ein.
Auch bei einer geringeren Steuerbelastung aufgrund einer Vorzugsbesteuerung, die das Land nur Zuzüglern einräumt, greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Dir die Vorzugsbesteuerung am Ende tatsächlich gewährt wird. Aber es gibt einen Ausweg: Weist Du nach, dass die Steuern auf Dein Einkommen dort insgesamt mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer erreichen, giltst Du nicht als niedrig besteuert. Ebenso wie der Umzug in ein Niedrigsteuergebiet wird übrigens die Wohnsitzlosigkeit bewertet, was beispielsweise für digitale Nomaden von Belang ist.
Wichtig hierbei ist, dass die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nur in Jahren greift, in denen die von ihr erfassten Einkünfte zusammen über 16.500 Euro liegen.
Musst Du dem deutschen Finanzamt nur deutsche Einkünfte vorlegen?
Im Gegensatz zur normalen beschränkten Steuerpflicht gilt Folgendes:
Besteuert werden bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zwar nur Deine erweiterten Inlandseinkünfte. Der erhöhte Steuersatz dafür bemisst sich aber nach Deinem gesamten Welteinkommen. Aus diesem Grund bist Du zur Offenlegung sämtlicher Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet.
Wie lang gilt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Die Besteuerung greift gemäß § 2 AStG ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlagerung für das Wegzugsjahr und läuft dann noch zehn volle Jahre nach dessen Ende. In diesem Zeitraum werden die Einnahmen, die sich aus Dienstleistungen oder Vermietungen auf deutschem Boden ergeben, mit dem hochgehebelten Steuersatz besteuert, um Steuervorteile zu unterbinden.
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Jetzt Beratungsgespräch buchenKann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht vermieden werden?
Es gibt einige frühzeitige Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Du die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG eventuell umgehen kannst:
- Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: Sie wirkt nur, wenn sie mehr als fünf Jahre vor der Wohnsitzverlegung erfolgt. Denn gezählt wird, ob Du in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig warst. Es empfiehlt sich, diesen Schritt gut zu überdenken.
- Verhindern des Kriteriums wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland: keine unternehmerischen Interessen (Mitunternehmer, wesentliche Beteiligungen), keine inländischen Einkünfte (weniger als 30 % der Gesamteinkünfte bzw. 62.000 Euro), kein inländisches Vermögen (weniger als 30 % des Gesamtvermögens bzw. 154.000 Euro)
- Reorganisation von Wertpapieren: Verwahrung bei Banken in einem anderen Land, Umschichtung von inländischen in ausländische Wertpapiere
Bitte beachte, dass auch nicht direkt, sondern über ausländische Zwischengesellschaften gehaltene wirtschaftliche Vermögenswerte den Inlandsinteressen zugerechnet werden und zu einer Auslösung der Rechtsfolgen führen können.
Details zur Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
Vor allem die letzten beiden Punkte, das Verhindern des Kriteriums wesentlicher wirtschaftlicher Interessen und die Reorganisation von Wertpapieren, gilt es vor der Abmeldung in der Heimat im Hinblick auf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht genau zu beachten.
Was das konkret bedeutet?
- Verkauf oder Auflösung von inländischen Firmen
- Verkauf von Immobilien
- Verlagerung von Depots ins Ausland
- Deutsches Konto mit maximal 154.000 Euro
Wichtig ist in jedem Fall: Die Prüfung endet nicht mit dem Tag der Abmeldung. Der Vermögens-Test (154.000 Euro bzw. 30 % des Gesamtvermögens) wird zu Beginn jedes Jahres im Zehn-Jahres-Zeitraum neu angestellt, der Einkünfte-Test für jedes Jahr. Wer die Schwellen nur zum Abmeldetag unterschreitet und später wieder überschreitet, rutscht in dem betreffenden Jahr in die erweiterte beschränkte Steuerpflicht hinein.
Unternehmen
Für die GmbH gibt es noch eine andere Möglichkeit, um die Beteiligung an einer inländischen Firma zu vermeiden: Diese lässt sich in eine Genossenschaft umwandeln oder als Holding an Verein bzw. Stiftung verkaufen.
Unternehmer mit überwiegend deutschen Kunden (mehr als 30 %) schützt eine Firmengründung mit Substanz im Ausland vor der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Denn die Abrechnung über eine ausländische Betriebsstätte gilt als Auslandseinkommen. Damit gibt es laut § 2 AStG keine inländischen Einkünfte mehr und es ist lediglich die Wegzugsbesteuerung zu beachten. Genaueres dazu im nächsten Punkt.
Kapitaleinkünfte & Depots
Deutsche Kapitaleinkünfte gilt es auf jeden Fall zu vermeiden. Vor allem ohne Steuerwohnsitz (Perpetual Travelers bzw. digitale Nomaden) können Kapitalerträge als inländisches Einkommen eingestuft werden, auch wenn sich diese in manchen Fällen in eine Körperschaft mit Betriebsstätte überführen oder mithilfe eines Managers mit ausländischem Steuerwohnsitz regeln lassen.
Zu den zu vermeidenden Kapitaleinkünften zählen auch deutsche Depots. Wertpapiere kannst Du z. B. auf internationale Broker verlagern. Beziehst Du dennoch weiter Kapitaleinkünfte im Inland, gilt es, unter der Schwelle von 62.000 Euro bzw. 30 % Deiner Gesamteinkünfte zu bleiben. Beim inländischen Vermögen von maximal 154.000 Euro bzw. 30 % Deines Gesamtvermögens solltest Du Anlagevermögen mit hoher Rendite gleichwohl im Auge behalten.
Bei Investitionen in Kryptowährungen beispielsweise können entsprechend hohe Renditen durchaus erzielt werden. Und hier lauert eine Falle, die viele übersehen: Private Krypto-Gewinne gelten steuerlich als nicht-ausländische Einkünfte und werden von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht deshalb erfasst, egal, wo Deine Wallet liegt oder bei welcher Börse Du verkaufst. Auf den Ort der Coins kommt es nicht an. Wie das genau funktioniert und was Du dagegen tun kannst, liest Du in unserem Beitrag zu Kryptogewinnen und § 2 AStG.
Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht trotz Deutschland-Bezug
Wenn Du als Privatperson ohne Wohnsitz und Firma planst, auch nach Deinem Wegzug Rechnungen an Kunden in der Heimat zu schreiben, führt das mitunter zu steuerrechtlichen Problemen. Beziehst Du mehr als 30 % Deines Einkommens von Kunden in Deutschland, fällst Du unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Dies gilt aber nur, wenn die Definition für inländisches Einkommen greift.
Somit gibt es auch für Unternehmer, deren geschäftlicher Bezug nach Deutschland über 30 % liegt, mit der richtigen Gestaltung eine Lösung: die Gründung einer ausländischen Betriebsstätte.
Mit einer ausländischen Betriebsstätte fallen nur sogenannte betriebsstättenlose Einkünfte unter die zusätzliche deutsche Besteuerung, also jenes Einkommen, das weder über eine ausländische Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Ausland erzielt wird. Für solche Einkünfte unterstellt das Gesetz kurzerhand eine Betriebsstätte in Deutschland. Das relativiert auch den Zusatzaufwand durch die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung auf das Welteinkommen.
Zur Vermeidung von betriebsstättenlosen Einkünften gibt es zwei Optionen:
1. Persönlicher Steuerwohnsitz im Ausland
Hast Du einen persönlichen ausländischen Steuerwohnsitz und arbeitest von dort, entsteht dort in aller Regel eine Betriebsstätte: Der Ort, von dem aus Du Deine Geschäfte tatsächlich führst, und das kann auch Deine Wohnung sein, gilt steuerlich als Betriebsstätte. In den meisten Ländern ist hierfür allerdings notwendig, dass Du tatsächlich Deinen Lebensmittelpunkt in dem Land hast. Dies könnte für digitale Nomaden und Perpetual Traveler wiederum schwierig werden.
2. Betriebsstätte im Ausland
Als digitaler Nomade bzw. Perpetual Traveler (also Person, die den geforderten Aufenthalt von mindestens 183 Tagen pro Jahr der meisten Staaten nicht erfüllt) kannst Du alternativ eine direkte Betriebsstätte des Unternehmens begründen. Mit einer Betriebsstätte im Ausland hast Du automatisch kein Einkommen in Deutschland mehr, auch wenn Du weiterhin Rechnungen an Deine deutschen Kunden schreibst.
Dafür reicht in der Regel bereits ein Mietvertrag bzw. eine andere Verbrauchsabrechnung im Namen der Firma.
Anstelle einer direkten Betriebsstätte eignet sich auch die Begründung einer Betriebsstätte durch einen Manager oder Mitarbeiter mit festem Steuerwohnsitz.
Doch Vorsicht bei einer US LLC: Ihren Status als steuerlich transparente Gesellschaft verliert sie durch eine Betriebsstätte zwar nicht. Liegt die Betriebsstätte aber in den USA, wird die LLC dort steuerpflichtig und muss zusätzlich eine US-Steuererklärung einreichen. Am Ende spielen diese Folgen oft eine kleinere Rolle und sind im Vergleich zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu Hause trotzdem deutlich attraktiver.
Eleganter ist es für die US LLC, die Betriebsstätte von vornherein außerhalb der USA entstehen zu lassen, etwa über einen weiteren Manager bzw. Partner mit Steuerwohnsitz in einem Land ohne Außensteuergesetze. Dann bleibt das US-Steuerthema außen vor.
Bei all diesen Gestaltungen ist es ratsam, bereits vor Wegzug einen Steuerberater oder Experten in Sachen internationales Steuerrecht zurate zu ziehen, um die bestmögliche Gestaltung für Deine individuellen Umstände zu evaluieren und etwaige Schritte in die Wege zu leiten.
So kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen
Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Deiner Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.
Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.
Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.
Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.
Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)
Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.
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