Wegzug aus Österreich: was steuerlich wirklich passiert, wenn Du gehst

Du planst den Wegzug aus Österreich? Wir beraten seit zwanzig Jahren Mandanten aus Österreich, Deutschland und der Schweiz beim Umzug ins steuergünstige Ausland.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Schleppnetz nach dem Wegzug: Österreich kennt keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Das deutsche Modell, Auswanderer in Niedrigsteuerländer noch zehn Jahre lang zu besteuern, hat in Österreich schlicht keine Entsprechung. Wer sauber geht, ist steuerlich raus.
  • Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer: seit 2008 abgeschafft. Vermögensübertragungen an die nächste Generation sind steuerfrei möglich, es bleiben nur Meldepflichten und bei Immobilien die Grunderwerbsteuer.
  • Keine Hinzurechnungsbesteuerung für Privatpersonen: Als natürliche Person mit einer Auslandsgesellschaft kennst Du das Problem deutscher Unternehmer nicht, denen das Finanzamt die Gewinne ihrer Auslandsfirma direkt zurechnet.
  • Aber: Es gibt eine Wegzugssteuer. Sie trifft Kapitalvermögen wie GmbH-Anteile, Aktien und auch Kryptowährungen, mit einem Satz von 27,5 % auf den Wertzuwachs. Bei Wegzug in die EU oder den EWR lässt sie sich auf Antrag aufschieben, bei Drittstaaten wie Dubai wird sie sofort fällig.
  • Neu seit Juli 2026: Wer den Aufschub nutzt und mehr als 100.000 Euro an unversteuerten Kursgewinnen mitnimmt, muss dem Finanzamt jedes Jahr aktiv nachweisen, dass er die Papiere noch hält. Wer die Meldung verpasst, zahlt die volle Steuer. Diese Regel ist so frisch, dass sie kaum jemand auf dem Radar hat.

Dein Startvorteil gegenüber deutschen Auswanderern

Wenn Du Dich durch Auswanderer-Foren liest, stammen die Horrorgeschichten fast immer von Deutschen. Das hat einen einfachen Grund: Das deutsche Außensteuerrecht ist eines der schärfsten der Welt. Österreich ist in fast allen Punkten milder, und das ist für Dich bares Geld wert.

Der größte Unterschied: Deutschland verfolgt Auswanderer, die in ein Niedrigsteuerland ziehen, bis zu zehn Jahre lang mit der sogenannten erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Wer als Deutscher nach Dubai oder Monaco zieht, bleibt für viele Einkünfte im deutschen Netz hängen. Österreich kennt diese Konstruktion nicht. Es gibt kein österreichisches Außensteuergesetz, keinen Nachlauf, keine Sonderregeln für "Steueroasen". Nach dem Wegzug besteuert Österreich nur noch das, was tatsächlich im Land bleibt: Immobilien, Betriebe, bestimmte Beteiligungen.

Der zweite große Unterschied: Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit August 2008 nicht mehr. Ein deutscher Unternehmer, der sein Vermögen an die Kinder übergeben will, plant um diese Steuer herum wie um einen Berg. Du kannst schenken und vererben, ohne dass der Fiskus mitschneidet. Zwei Flanken bleiben: Schenkungen musst Du ab bestimmten Schwellen binnen drei Monaten melden (zwischen Angehörigen ab 50.000 Euro pro Jahr, sonst ab 15.000 Euro in fünf Jahren), und bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif ab 0,5 % an.

Und der dritte Unterschied betrifft Unternehmer mit Auslandsgesellschaften: Die österreichische Hinzurechnungsbesteuerung greift nur bei Körperschaften als Gesellschafter, nicht bei Dir als Privatperson. Hältst Du als natürliche Person eine Gesellschaft im Ausland, rechnet Dir das österreichische Finanzamt deren Gewinne nicht automatisch zu. Die Grenzen liegen woanders: Die Auslandsgesellschaft darf nicht faktisch von Österreich aus geleitet werden, und reine Briefkastenkonstruktionen ohne Substanz bleiben angreifbar.

Eine Vermögensteuer gibt es ebenfalls nicht, und der Wegzug selbst kostet keine Gebühr. Kurz: Österreich lässt Dich gehen. Es will nur beim Kapitalvermögen einmal abrechnen, und genau darum geht es im nächsten Abschnitt.

Wie viel Startvorteil steckt in Deinem Fall? Wir rechnen es mit Dir durch.

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Wann Österreich Dich steuerlich loslässt

Unbeschränkt steuerpflichtig, also mit dem Welteinkommen, bist Du in Österreich, solange Du dort einen Wohnsitz oder Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Beides musst Du beim Wegzug beenden, und beide Begriffe sind tückischer, als sie klingen.

Ein Wohnsitz ist jede Wohnung, die Du unter Umständen innehast, die darauf schließen lassen, dass Du sie beibehalten und benutzen wirst. Ein Mindestaufenthalt steht nicht im Gesetz. Die leerstehende Eigentumswohnung, das jederzeit verfügbare Zimmer bei den Eltern, die Wohnung, die offiziell die Schwester nutzt, zu der Du aber einen Schlüssel hast: All das kann als Wohnsitz zählen und Deine unbeschränkte Steuerpflicht am Leben halten.

Der gewöhnliche Aufenthalt entsteht dort, wo Du Dich nicht nur vorübergehend aufhältst. Bleibst Du länger als sechs Monate im Jahr in Österreich, bist Du automatisch unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar rückwirkend ab dem ersten Tag.

Ganz wichtig: Die Abmeldung im Melderegister beendet Deine Steuerpflicht nicht. Das Finanzamt schaut auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf den Meldezettel. Wer sich abmeldet, aber die Wohnung behält und weiter nutzt, hat steuerlich nichts gewonnen. Wie das in Deutschland läuft und warum dort dieselbe Falle existiert, liest Du auf unserer Seite zum richtigen Abmelden des Wohnsitzes, die Logik ist in beiden Ländern dieselbe.

Wohnung in Österreich behalten? Die 70-Tage-Regel

Österreich hat für Auswanderer, die eine Wohnung im Land behalten wollen, eine bemerkenswert großzügige Sonderregel, um die Dich deutsche Auswanderer beneiden: die Zweitwohnsitzverordnung.

Liegt der Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen länger als fünf Kalenderjahre im Ausland, dann macht Deine österreichische Wohnung Dich nur in jenen Jahren unbeschränkt steuerpflichtig, in denen Du sie an mehr als 70 Tagen benutzt. Voraussetzung: Du führst ein Verzeichnis über die Nutzungstage.

Drei Stolperfallen stecken im Kleingedruckten:

  • Die Regel wirkt erst ab dem Kalenderjahr nach der Verlagerung Deines Lebensmittelpunkts. Im Wegzugsjahr selbst hilft sie Dir nicht.
  • Die 70 Tage gelten für alle österreichischen Wohnungen zusammen, nicht pro Wohnung.
  • Die gefährlichste: Nutzt Dein Ehepartner, der weiter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und von dem Du nicht dauernd getrennt lebst, die Wohnung, dann begründet das für Dich selbst einen vollen steuerlichen Wohnsitz. Die klassische Konstellation "Frau bleibt mit den Kindern in Wien, Mann zieht nach Dubai" scheitert genau hier, und zwar nicht am Papier, sondern am Gesetz.

Ob Du eine Wohnung behalten solltest und wie Du sie ausgestaltest, gehört zu den wichtigsten Weichenstellungen vor dem Wegzug. Die Überlegungen auf unserer Seite zur Wohnung im Heimatland gelten sinngemäß, nur dass Österreich mit der 70-Tage-Regel deutlich mehr Spielraum bietet als Deutschland.

Wohnung behalten oder verkaufen? Diese Entscheidung sollte vor dem Umzug fallen.

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Die österreichische Wegzugssteuer auf Kapitalvermögen

Jetzt zur wichtigsten Steuer beim Wegzug; alle Details samt Schenkungsfalle und Altfällen stehen auf unserer Vertiefungsseite zur Wegzugsbesteuerung in Österreich. Verlierst Du durch den Umzug Österreichs Besteuerungsrecht an Deinem Kapitalvermögen, behandelt das Finanzamt das wie einen Verkauf. Besteuert wird der Wertzuwachs bis zum Wegzugstag, mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, ohne Progressionswirkung auf Dein übriges Einkommen.

Betroffen ist im Kern alles, was bei einem echten Verkauf unter die Kapitalertragsteuer fiele:

  • GmbH-Anteile und andere Beteiligungen, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Anders als in Deutschland gibt es keine 1-%-Schwelle: Auch das kleine Aktiendepot ist grundsätzlich erfasst.
  • Aktien, Fonds, Anleihen, Derivate, jeweils mit den seit 2011 beziehungsweise 2012 steuerhängigen Beständen.
  • Kryptowährungen: Bitcoin, Ether und Co. fallen seit der Steuerreform 2022 ausdrücklich unter die Wegzugsbesteuerung. Der bloße Tausch von Krypto zu Krypto ist zwar keine Realisierung, der Wegzug aber sehr wohl ein Steuerereignis.

Nicht betroffen sind Deine Immobilien. Österreichische Grundstücke bleiben auch nach dem Wegzug in Österreich steuerhängig, deshalb braucht es beim Wegzug keine Abrechnung. Und Dein Betriebsvermögen folgt eigenen Regeln, dazu unten mehr.

Entscheidend ist nun, wohin Du ziehst. Das österreichische Recht kennt zwei völlig verschiedene Welten: EU/EWR und der Rest.

Wegzug in EU und EWR: Aufschub statt Kasse

Ziehst Du als Privatperson in einen EU-Staat oder einen EWR-Staat wie Norwegen oder Island, dann kannst Du beantragen, dass die Wegzugssteuer zwar im Steuerbescheid festgestellt, aber nicht festgesetzt wird. Auf Deutsch: Das Finanzamt rechnet aus, was Du schuldest, kassiert aber nichts, solange Du die Papiere nicht tatsächlich verkaufst.

Das ist ein besseres Modell als die deutsche Lösung. Deutschland verlangt seit 2022 grundsätzlich sofortige Zahlung, bestenfalls in sieben Jahresraten, auch bei einem Umzug nach Spanien oder Italien. Österreich stundet zeitlich unbegrenzt bis zum echten Verkauf. Für Privatvermögen gibt es dabei, anders als vielfach behauptet, gar kein Ratenmodell: Die verbreitete Aussage "die Steuer kann auf sieben Jahre verteilt werden" ist für Privatanleger doppelt falsch, sie stammt aus dem betrieblichen Bereich und selbst dort gelten längst fünf Jahre.

Der Aufschub hat klare Spielregeln:

  • Verkaufst Du später tatsächlich, wird die Steuer rückwirkend festgesetzt. Wertsteigerungen nach dem Wegzug interessieren Österreich dabei nicht mehr, es geht nur um den Zuwachs bis zum Wegzugstag.
  • Ziehst Du aus der EU später in einen Drittstaat weiter, etwa von Spanien nach Dubai, gilt das als Verkauf, und die Steuer wird fällig. Die beliebte Route "erst EU, dann weiter" will also durchdacht sein.
  • Kehrst Du zurück, ohne verkauft zu haben, lebt alles einfach weiter, als wärst Du nie weg gewesen. Die ursprünglichen Anschaffungskosten gelten fort.
  • Aussitzen funktioniert nicht mehr: Für Wegzüge seit 2016 endet die Verjährung erst zehn Jahre nach dem tatsächlichen Verkauf, nicht zehn Jahre nach dem Wegzug. Die alte Strategie, den Aufschub zu nehmen und die absolute Verjährung abzuwarten, ist für Neufälle tot.

Neu seit Juli 2026: die jährliche Nachweispflicht ab 100.000 Euro

Mit dem Budgetpaket 2026 hat Österreich den Aufschub zum 1. Juli 2026 an eine Bedingung geknüpft, die kaum jemand kennt, weil sie schlicht zu neu ist: Übersteigen Deine nicht festgesetzten Wegzugsgewinne in einem Jahr 100.000 Euro, musst Du dem Finanzamt jedes Jahr aktiv nachweisen, dass Du die Papiere noch hältst, unter Angabe Deiner aktuellen Adresse, schriftlich oder über FinanzOnline, jeweils bis zum Ablauf des Folgejahres.

Der Punkt, der diese Regel gefährlich macht: Verpasst Du die Meldung, gilt das als Verkauf. Die gesamte aufgeschobene Steuer wird fällig, nicht wegen einer Transaktion, sondern wegen eines versäumten Formulars. Wer mit einem größeren Depot oder GmbH-Anteilen in die EU gezogen ist und den Aufschub nutzt, braucht ab sofort eine jährliche Routine dafür, so selbstverständlich wie die Steuererklärung selbst.

Ob die Nachweispflicht auch Personen trifft, die schon vor Juli 2026 weggezogen sind, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Wenn Du zu dieser Gruppe gehörst, empfehlen wir, die Meldung vorsorglich abzugeben: Sie kostet eine Stunde, das Versäumnis kann die volle Steuer kosten.

Aufschub beantragt oder geplant? Wir richten die jährliche Nachweis-Routine mit Dir ein.

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Wegzug in Drittstaaten: sofort fällig

Ziehst Du direkt in einen Staat außerhalb von EU und EWR, also nach Dubai, in die Schweiz, nach Thailand oder Paraguay, dann gibt es keinen Aufschub und keine Raten: Die Wegzugssteuer auf Deinen gesamten Wertzuwachs wird mit dem Wegzug fällig.

Genau hier entscheidet sich, ob Planung Geld wert ist. Ein paar Beispiele aus der Praxis:

  • Timing der Realisierung: Wer ohnehin verkaufen wollte, verkauft besser selbstbestimmt vor dem Wegzug, statt sich vom Wegzugstag einen Bewertungsstichtag diktieren zu lassen.
  • Bewertung der GmbH: Bei nicht börsennotierten Anteilen hängt die Steuer an der Unternehmensbewertung, und dort gibt es Spielräume, die man kennen und sauber dokumentieren muss. Unsere Seite zur Unternehmensbewertung zeigt die Methoden.
  • Zwischenstation EU: Ein echter, gelebter Zwischenwohnsitz in der EU verschafft den Aufschub, aber Vorsicht: Der spätere Weiterzug in den Drittstaat löst die Steuer aus, und ein bloßer Schein-Wohnsitz ist Steuerhinterziehung, keine Gestaltung.

Selbständige und Unternehmer: die betriebliche Seite

Für Betriebsvermögen gilt ein eigenes Regime, und es ist strenger als das private. Überführst Du Wirtschaftsgüter Deines Betriebs ins Ausland oder verlegst Du den Betrieb oder Deine Betriebsstätte, setzt das Finanzamt die Fremdvergleichswerte an und besteuert die stillen Reserven, ganz ähnlich der deutschen Entstrickungssteuer.

Das betrifft nicht nur Fabrikhallen: Auch der Kundenstamm eines Einzelunternehmers, laufende Verträge eines Beraters oder selbst entwickelte Software sind Wirtschaftsgüter. Wer als Selbständiger wegzieht und sein Geschäft einfach mitnimmt, verlagert aus Sicht des Finanzamts Betriebsvermögen.

Der Unterschied zum Privatvermögen: Im betrieblichen Bereich gibt es keinen unbegrenzten Aufschub. Bei einer Verlagerung in EU oder EWR kannst Du die Steuer auf Antrag in Raten zahlen, gleichmäßig über fünf Jahre beim Anlagevermögen und zwei Jahre beim Umlaufvermögen. In älteren Texten stehen noch sieben Jahre, das ist seit 2019 überholt. Bei einer Verlagerung in Drittstaaten wird sofort und voll besteuert, und wer während der Ratenzahlung verkauft, in einen Drittstaat weiterverlagert oder mit einer Rate mehr als ein Jahr in Verzug gerät, verliert die Streckung.

Die gute Nachricht für Unternehmer: Mit sauberer Vorbereitung, etwa der richtigen Zuordnung von Wirtschaftsgütern, einer belastbaren Bewertung und gegebenenfalls einer verbleibenden österreichischen Betriebsstätte, lässt sich hier viel gestalten. Nur muss das vor dem Umzug passieren, nicht danach.

Betrieb, GmbH oder Einzelunternehmen im Gepäck? Dann ist der Wegzug ein Projekt mit Vorlauf.

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Was nach dem Wegzug in Österreich steuerpflichtig bleibt

Nach dem Wegzug bist Du in Österreich nur noch beschränkt steuerpflichtig, und zwar ausschließlich mit den Einkünften aus einer abschließenden gesetzlichen Liste. Für Auswanderer sind vor allem diese Posten relevant:

  • Immobilien: Mieteinnahmen aus österreichischen Objekten und Gewinne aus deren Verkauf bleiben in Österreich steuerpflichtig, daran ändert auch kein Doppelbesteuerungsabkommen etwas.
  • Betriebe und Betriebsstätten in Österreich.
  • Beteiligungsverkäufe mit Nachlauf: Verkaufst Du innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, greift Österreich noch zu. Das ist der einzige echte Nachlauf im österreichischen Recht, und er ist mit fünf Jahren und klarem Anwendungsbereich weit harmloser als das deutsche Zehn-Jahres-Modell.
  • Aktive Einkünfte im Inland: Arbeit, die Du physisch in Österreich ausübst, Aufsichtsratsvergütungen, Bezüge aus öffentlichen Kassen.

Bankzinsen sind für Steuerausländer regelmäßig vom Abzug ausgenommen, wenn Du der Bank Deine neue Ansässigkeit nachweist. Und über allem liegt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit Deinem neuen Wohnsitzstaat: Es kann Österreichs Zugriff weiter einschränken, nie erweitern. Im Wegzugsjahr selbst kann Österreich Deine restlichen Auslandseinkünfte außerdem beim Steuersatz berücksichtigen, dem sogenannten Progressionsvorbehalt, die Details hängen vom Abkommen ab.

Eine Formalie noch: Dem Finanzamt musst Du das Ende Deiner unbeschränkten Steuerpflicht anzeigen, eine eigene "Wegzugsmeldung" wie das deutsche Formular Anlage WA-ESt existiert aber nicht. Und wenn Du den Aufschub der Wegzugssteuer nutzt, ist der spätere Verkauf ebenfalls anzeigepflichtig.

Abmeldung und Behördenweg

Der melderechtliche Teil ist in Österreich erfreulich unbürokratisch; Schritt für Schritt mit Behörden-Rundflug und Reihenfolge steht alles auf unserer Vertiefungsseite zur Abmeldung aus Österreich:

  • Frist: Die Abmeldung vom Wohnsitz muss innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tagen nach der Aufgabe der Unterkunft erfolgen. Sie geht bei jeder Meldebehörde, persönlich, per Post oder online mit ID Austria.
  • Bestätigung: Du bekommst eine schriftliche Abmeldebestätigung, gebührenfrei. Heb sie gut auf, im Ausland wirst Du sie öfter brauchen, als Du denkst: bei Banken, Behörden im Zielland und als Baustein Deines Nachweises, dass Du wirklich weg bist.
  • Zentrale Speicherung: Die Abmeldung landet im Zentralen Melderegister und bleibt dort abfragbar.

Zwei Warnungen gehören dazu. Erstens: Eine Schein-Abmeldung ist strafbar. Wer sich abmeldet, die Unterkunft aber gar nicht aufgibt, riskiert eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall bis 2.180 Euro. Zweitens, und wichtiger: Die Abmeldung ist eine melderechtliche Formalie. Steuerlich zählt, ob Du Wohnung und Lebensmittelpunkt tatsächlich aufgibst. Die Abmeldung ist ein Indiz, mehr nicht.

Krankenversicherung, Pension und e-card

Die komplette Vertiefung mit Fristen und den Beiträgen 2026 steht auf unserer Seite zu Pension und Krankenversicherung beim Wegzug aus Österreich. Mit dem Ende Deiner Beschäftigung in Österreich endet regelmäßig auch Deine Pflichtversicherung. Daraus folgt ein Punkt, der viele überrascht: Die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung steht Dir nach dem Wegzug nicht mehr offen, sie setzt einen Wohnsitz in Österreich voraus. Deine e-card samt europäischer Versicherungskarte verliert ohne aufrechte österreichische Krankenversicherung ihre Grundlage. Die Krankenversicherung musst Du also im Zielland oder international lösen, und zwar lückenlos ab Tag eins. Was dabei zu beachten ist, haben wir auf unserer Seite zur Krankenversicherung beim Auswandern zusammengefasst.

Bei der Pension sieht es freundlicher aus:

  • Deine erworbenen Pensionsansprüche bleiben bestehen. Österreichische Pensionen werden monatlich auch auf Auslandskonten überwiesen. Wer im Ausland lebt, muss einmal jährlich eine Lebensbestätigung schicken, ausgenommen sind derzeit Deutschland und Kroatien mit automatischem Datenaustausch.
  • Weiterversichern in der Pensionsversicherung kannst Du Dich nach dem Ausscheiden freiwillig, wenn Du zuvor genug Versicherungszeiten gesammelt hast. Ein Wohnsitz in Österreich wird dafür im Gesetz nicht verlangt; lass Dir die Möglichkeit für Deinen Fall aber von der Pensionsversicherung bestätigen, bevor Du fest damit planst. Der Beitrag liegt 2026 je nach Grundlage zwischen rund 247 und 1.843 Euro im Monat.
  • Die Frist beachten: Der Antrag auf Weiterversicherung ist grundsätzlich bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Ausscheiden zu stellen. Mit mindestens 60 Versicherungsmonaten bist Du flexibler.

Für die Frage, wo Deine künftige Pension besteuert wird und welche Länder sich für den Ruhestand anbieten, betreibt unser Netzwerk eine eigene Spezialseite: Rente und Pension im Ausland auf ruhestandimausland.com.

Versicherung, Pension, Zielland: Wir bauen mit Dir den kompletten Fahrplan.

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Der praktische Rest: Auto, ORF, Familienbeihilfe und Co.

Der kleine Behörden-Rundflug für den Schluss, jede Zeile hat schon jemandem Geld gespart:

  • Auto mitnehmen: Das Kfz musst Du abmelden, wenn sein Standort ins Ausland wandert, die Abmeldung selbst ist gebührenfrei. Aufgepasst bei der Normverbrauchsabgabe: Seit dem 1. Juli 2026 bekommst Du die NoVA beim Export nur noch zurück, wenn das Fahrzeug höchstens 48 Monate in Österreich zugelassen war. Die alte Regel "beim Export gibt es anteilig NoVA zurück" gilt für den typischen Familienwagen mit fünf Jahren Zulassung schlicht nicht mehr. Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte den Zeitpunkt des Exports danach ausrichten.
  • ORF-Beitrag: Er hängt an der Hauptwohnsitzmeldung im Melderegister und endet mit der Abmeldung. Verlass Dich aber nicht darauf, dass die Beitragsstelle das automatisch mitbekommt, und melde die Änderung aktiv.
  • Familienbeihilfe: Sie setzt Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich voraus und entfällt mit dem Wegzug regelmäßig. Sonderfälle gibt es innerhalb der EU, wenn weiter in Österreich gearbeitet wird.
  • Kirchenbeitrag: endet mit der Verlegung des Wohnsitzes aus der Diözese, ein Kirchenaustritt ist dafür nicht nötig. Wegzug samt Abmeldebestätigung der Beitragsstelle melden.
  • Reisepass: bleibt gültig. Für Verlängerungen sind künftig Botschaft oder Generalkonsulat zuständig, die freiwillige Registrierung bei der Vertretungsbehörde ist sinnvoll.
  • Wahlrecht: Wer der Gemeinde den Wegzug schriftlich anzeigt, bleibt bis zu zehn Jahre in der Wählerevidenz, sonst droht die Streichung. Danach ist die Eintragung auf Antrag zu erneuern.
  • Bankkonten: Es gibt keine Pflicht, österreichische Konten zu schließen. Melde der Bank aber Deine neue steuerliche Ansässigkeit; sie meldet Deine Kontodaten dann über den automatischen Informationsaustausch in Dein neues Wohnsitzland, nicht mehr nach Österreich.

Du vergleichst mit Deutschland?

Diese Seite behandelt den Wegzug aus Österreich. Das deutsche Gegenstück mit allen Regeln für deutsche Steuerpflichtige findest Du auf unserer Seite zu den steuerlichen Konsequenzen des Umzugs ins Ausland, die Details zur deutschen Steuer auf GmbH-Anteile auf der Seite zur Wegzugsbesteuerung.

Die Kurzfassung des Vergleichs fällt deutlich aus: kein zehnjähriger Steuernachlauf, keine Erbschaftssteuer, keine Zurechnung von Auslandsgesellschaften bei Privatpersonen, unbegrenzter Steueraufschub beim EU-Wegzug statt sieben Jahresraten, und mit der 70-Tage-Regel sogar ein legaler Weg, eine Wohnung im Land zu behalten. Als Österreicher wanderst Du steuerlich leichter aus als jeder Deutsche. Die Schweiz spielt noch einmal ein anderes Spiel, das wir auf der Seite zum Wegzug aus der Schweiz erklären.

Wohin es Österreicher zieht

Bei unseren österreichischen Mandanten sehen wir seit Jahren dieselben Favoriten: Dubai für Unternehmer, die es komplett steuerfrei wollen, Zypern mit dem Non-Dom-Status als EU-Lösung mit Aufschub-Vorteil, die Schweiz für alle, die Qualität vor Steuersatz stellen, dazu Malta, Spanien und Portugal als Lebensqualitäts-Ziele. Den vollständigen Überblick mit Steuerdaten zu 57 Ländern findest Du in unserer Länder-Übersicht.

Beachte beim Zielland immer beide Seiten der Rechnung: was Österreich beim Wegzug verlangt (bei EU-Zielen wenig bis nichts, bei Drittstaaten die sofortige Wegzugssteuer) und was das Zielland Dir dauerhaft bietet.

So unterstützen wir Dich bei Deinem Wegzug aus Österreich

Sebastian und sein Team bei der STM Corporate Group beraten seit zwanzig Jahren Unternehmer, Freiberufler und Investoren aus Österreich, Deutschland und der Schweiz bei der Wohnsitzverlagerung ins Ausland. Ein erheblicher Teil unserer Mandanten kommt aus Österreich, die Besonderheiten des österreichischen Wegzugs, vom Nichtfestsetzungsantrag bis zur 70-Tage-Regel, gehören bei uns zum Tagesgeschäft.

Wir folgen einem eingespielten Prozess: erst die Analyse Deiner Ausgangslage in Österreich, dann die Wahl des passenden Ziellandes, dann die saubere Umsetzung, bei Bedarf gemeinsam mit lokalen Partnerkanzleien im Zielland und einem österreichischen Steuerberater für die letzte Erklärung. Die Gesamtkoordination bleibt bei uns.

Hier erfährst Du mehr zu unserer Arbeitsweise und zum Ablauf der Beratung.

Lass Dich jetzt zu Deinem Wegzug aus Österreich beraten

Hast Du Dich bereits intensiv mit Deinem Wegzug aus Österreich beschäftigt? Kannst Du Dir ein Leben in Dubai, auf Zypern, in der Schweiz oder einem anderen der hier vorgestellten Länder im Grundsatz vorstellen? Bist Du an dem Punkt, an dem Dich Internet-Recherche nicht mehr weiterbringt?

Dann ist es Zeit für ein Gespräch. Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs bekommst Du das ehrliche Feedback, das Du für Deine Entscheidung brauchst: Was kostet Dich der Wegzug nach heutigem Stand, welche Weichen musst Du vorher stellen, und welches Zielland passt wirklich zu Deiner Situation.

Du profitierst vom „Boots on the Ground"-Praxiswissen aus zwanzig Jahren konkreter Beratungserfahrung, auch und gerade mit österreichischen Mandanten. Ziel der Beratung ist Deine Planungssicherheit und Gelassenheit auf dem Weg in Deine Zukunft im Ausland.

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