Übergabe an die nächste Generation und ein Wegzug in Planung? Die Reihenfolge entscheidet, und im Nachhinein lässt sie sich nicht mehr ändern.
Jetzt Beratungsgespräch buchenDiese Seite behandelt österreichisches Recht. Das deutsche Gegenstück, mit seinen fünf Jahren Nachwirkung nach dem Wegzug, steht auf der Seite zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Auslandsbezug. Den Gesamtüberblick für Österreicher gibt die Ankerseite Wegzug aus Österreich.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Steuer. Seit dem 1. August 2008 fällt in Österreich weder auf Erbschaften noch auf Schenkungen Steuer an. Das ist keine Gestaltung, sondern die Folge eines Verfassungsgerichtsverfahrens, nach dem der Gesetzgeber nicht repariert hat.
- Aber eine Meldepflicht. Schenkungen unter Lebenden müssen ab bestimmten Beträgen dem Finanzamt gemeldet werden, elektronisch, innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb.
- Mit Strafe. Wer die Meldung versäumt, zahlt bis zu zehn Prozent des geschenkten Werts. Bei einer Wohnung in Wien ist das kein Ordnungsgeld.
- Der Erbfall löst keine Meldung aus. Dort läuft das Verlassenschaftsverfahren, und die Behörde erfährt ohnehin, was sie erfahren muss.
- Die Grunderwerbsteuer bleibt. Sie ist nicht die Erbschaftsteuer, fühlt sich für den Zahlenden aber genauso an.
Warum es die Steuer nicht mehr gibt
Der Verfassungsgerichtshof hat die tragenden Teile des österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes gekippt, weil die Bewertung von Grundvermögen nicht mehr haltbar war. Der Gesetzgeber bekam eine Frist zur Reparatur und ließ sie verstreichen. Seit dem 1. August 2008 gibt es die Steuer schlicht nicht mehr.
Das ist für die Beratung wichtig, weil es die Frage nach Freibeträgen, Steuerklassen und Zehnjahresfristen erledigt, bevor sie gestellt wird. Wer aus deutschen Ratgebern liest, sucht diese Werte und findet sie nicht, weil es nichts gibt, woran sie anknüpfen könnten.
Was geblieben ist: die Schenkungsmeldung
Der Gesetzgeber hat die Steuer fallen lassen, aber nicht die Information. An ihre Stelle ist eine Meldepflicht getreten, und die ist kein Restkuriosum hinter dem Wort steuerfrei, sondern eine Pflicht mit Frist und mit Strafe.
Gemeldet werden müssen Schenkungen unter Lebenden, wenn sie bestimmte Betragsgrenzen überschreiten. Zwischen nahen Angehörigen liegt die Grenze höher als zwischen Fremden, und sie wird über einen rollierenden Zeitraum zusammengerechnet, damit die Aufteilung in viele kleine Gaben nichts bringt. Die Meldung geht elektronisch ans Finanzamt, und sie hat drei Monate Zeit ab dem Erwerb.
Wer sie versäumt, zahlt. Die Strafe bemisst sich am geschenkten Wert und kann bis zu zehn Prozent erreichen. Die Meldepflicht zielt auf die Übergabe zu Lebzeiten, also genau auf das, was vorausschauende Familien tun.
Drei Monate ab dem Vertrag, je Übertragung einzeln. Wir setzen die Routine mit Dir auf.
Jetzt Beratungsgespräch buchenWarum es für Auswanderer trotzdem eng wird
Die Steuerfreiheit ist eine österreichische Aussage. Sie sagt nichts darüber, was das Land am anderen Ende macht.
Ziehst Du nach Spanien, triffst Du auf eine Erbschaftsteuer, die je nach autonomer Region zwischen fast null und empfindlich schwankt. Ziehst Du in die Schweiz, triffst Du auf ein kantonales Flickwerk. Ziehst Du in ein Land, das Deine Erben besteuert statt Deinen Nachlass, verschiebt sich die Frage von Dir zu ihnen. Der österreichische Vorteil ist echt, aber er ist nur ein Vorteil, solange er auf beiden Seiten der Grenze gilt.
Dazu kommt der Fall, den die meisten übersehen: Du bist weggezogen, aber Deine Eltern nicht. Erbst Du aus Deutschland, entscheidet deutsches Recht über die Steuer, nicht österreichisches. Deutschland knüpft nicht nur am Erblasser an, sondern auch am Erwerber und am inländischen Vermögen. Ein österreichischer Wohnsitz macht eine deutsche Immobilie nicht steuerfrei.
Drei Länder, dieselbe Familie
Deutschland besteuert und hält lange fest. Wer als deutscher Staatsangehöriger wegzieht, bleibt noch fünf Jahre voll erbschaftsteuerlich verhaftet, und für inländisches Vermögen dauerhaft. Freibeträge gibt es, aber sie verbrauchen sich und erneuern sich erst nach zehn Jahren.
Österreich besteuert nicht und hält gar nicht fest. Dafür will es innerhalb von drei Monaten wissen, was verschenkt wurde.
Die Schweiz besteuert nicht auf Bundesebene, aber die Kantone tun es, mit Ausnahme von Schwyz und Obwalden. Der entscheidende Punkt für die Planung geht in der Kurzfassung meistens unter: Ehegatten sind durchweg befreit, direkte Nachkommen in aller Regel ebenfalls. Wer kantonal erhoben liest und daraus schließt, seine Kinder zahlten, liegt in den meisten Kantonen falsch.
Ein Fall, wie er wirklich vorkommt
Eine Familie aus Graz, Vater 68, zwei erwachsene Kinder. Das Vermögen ist typisch österreichisch verteilt: ein Zinshaus in der Stadt, ein Anteil an der Firma, ein Depot, ein Haus in der Südsteiermark. Der Vater will nach Portugal, die Kinder bleiben.
Der erste Impuls ist fast immer derselbe: vorher noch schnell übertragen, solange es steuerfrei ist. Der Impuls ist richtig und die Ausführung regelmäßig falsch.
Richtig daran ist, dass die Übertragung in Österreich tatsächlich keine Schenkungsteuer auslöst, egal wie groß sie ist und egal an wen. Falsch wird es an drei Stellen.
- Die Firma. Anteile an einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich an jemanden zu übertragen, der nicht in Österreich steuerpflichtig ist, kann dieselbe Abrechnung auslösen wie ein Verkauf. Solange die Kinder in Österreich bleiben, ist das kein Thema. Zieht eines von ihnen mit, wird es eines. Die Details stehen auf der Seite zur Wegzugsbesteuerung Österreich.
- Das Zinshaus. Keine Schenkungsteuer, aber Grunderwerbsteuer, und die bemisst sich beim Familienübergang nach einem eigenen Stufentarif auf den Grundstückswert. Deutlich weniger als eine Erbschaftsteuer deutscher Bauart, aber nicht null, und sie fällt sofort an, nicht erst im Erbfall.
- Die Frist. Zinshaus, Firmenanteil und Depot in einem Jahr übertragen heißt drei Meldungen, jede mit ihrer eigenen Dreimonatsfrist. Wer alles im Dezember macht und im April daran denkt, hat eine Strafe ausgelöst, die sich am Wert bemisst.
Der Weg, der in diesem Fall funktioniert hat: erst der Wegzug, sauber und vollständig, dann die Übertragung, für die österreichischen Immobilien nach österreichischem Recht, für das Depot nach dem Recht des neuen Wohnsitzstaats. Zwei Steuerberater, ein Zeitplan, und die Meldungen im Kalender.
Was die Behörden voneinander wissen
Ein Satz, den ich in Beratungen oft höre: In Österreich gibt es keine Erbschaftsteuer, also muss ich nichts angeben. Der erste Halbsatz stimmt, der zweite ist ein Trugschluss.
Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten läuft zwischen Österreich und praktisch allen Ländern, die für Auswanderer in Frage kommen. Er meldet Kontostände und Erträge, nicht Schenkungen. Aber er meldet sie an den Ansässigkeitsstaat, und wenn Du in Portugal ansässig bist und plötzlich ein österreichisches Depot auftaucht, das Dir vorher nicht gehörte, ist die Frage nach der Herkunft eine portugiesische Frage.
Deshalb gilt: Die Belegkette ist wichtiger als die Steuerfreiheit. Schenkungsvertrag, Meldung ans Finanzamt, Kontoauszug mit dem Zufluss. Drei Dokumente, die eine Herkunftsfrage in zwei Minuten beantworten. Wer sie nicht hat, diskutiert Jahre später mit einer Behörde, die den österreichischen Rechtsstand nicht kennt und auch nicht kennen muss.
Häufige Irrtümer
- Die zehn Jahre gelten auch für mich. Nein. Die zehnjährige Frist ist eine deutsche Konstruktion und betrifft die Freibeträge. Die fünfjährige Nachwirkung nach dem Wegzug ist ebenfalls deutsch. Österreich hat weder das eine noch das andere.
- Ohne Steuer gibt es auch keine Pflichten. Falsch, und der teuerste Irrtum auf dieser Seite. Die Meldepflicht ersetzt die Steuer. Sie kostet nichts, wenn man sie erfüllt, und bis zu zehn Prozent, wenn nicht.
- Als Österreicher im Ausland bin ich raus. Nur was Österreich angeht. Erbst Du aus Deutschland, gilt deutsches Recht. Besitzt Du eine Immobilie in Frankreich, gilt französisches. Die Nachlassplanung folgt dem Vermögen, nicht dem Pass.
- Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht sind dasselbe. Zwei getrennte Fragen. Wer erbt, regelt das Erbrecht, und dort kannst Du innerhalb der EU eine Rechtswahl treffen. Was der Erwerb kostet, regelt das Steuerrecht, und dort kannst Du nichts wählen.
Was Du praktisch tun solltest
- Setz Dir den Termin. Wer eine Wohnung oder Firmenanteile an die nächste Generation gibt, trägt sich drei Monate nach dem Vertrag eine Erinnerung ein, je Übertragung einzeln.
- Rechne die Grunderwerbsteuer ein. Sonst ist die schöne Nullaussage in der Praxis keine Null.
- Zieh die Reihenfolge nicht durcheinander. Erst den Wegzug sauber vollziehen, dann übertragen.
- Prüf das Zielland vor dem Umzug, nicht nach dem Erbfall. Die Nachlassplanung ist der eine Bereich, in dem eine Korrektur im Nachhinein regelmäßig nicht mehr möglich ist.
So unterstützen wir Dich
Sebastian und sein Team bei der STM Corporate Group beraten seit zwanzig Jahren Unternehmer, Freiberufler und Investoren aus Österreich, Deutschland und der Schweiz bei der Wohnsitzverlagerung. Bei der Vermögensnachfolge über die Grenze heißt das konkret: die Reihenfolge von Wegzug und Übergabe, die Meldedisziplin, die Belegkette für die Bank im Zielland und, wo nötig, die Abstimmung mit Deinem österreichischen Notar und Steuerberater.
Hier erfährst Du mehr zu unserer Arbeitsweise und zum Ablauf der Beratung.
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Ob die Übergabe für Dich eine Formsache oder ein Risiko ist, hängt an drei Fragen: Was überträgst Du, an wen, und in welcher Reihenfolge zum Wegzug. Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs beantworten wir sie für Deine konkrete Situation.
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