Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und 183-Tage-Regel

Planst Du den Wegzug und willst Deine Steuerpflicht rechtssicher beenden? Lass Dich jetzt beraten.

Jetzt Beratungsgespräch buchen

Vor kurzem widmeten wir diesem Thema eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland. Hör jetzt rein.

Wohnsitz

Wer im Ausland leben will, wird für gewöhnlich seinen Wohnsitz in Deutschland abmelden, sich eine Abmeldebescheinigung von der zuständigen Behörde ausstellen lassen und sich im Zielland wieder anmelden. Die Abmeldung ist dabei nicht selbst der steuerliche Hebel, aber das wichtigste Indiz: Steuerlich endet Dein Wohnsitz erst, wenn Du die Wohnung tatsächlich und vollständig aufgibst. Ohne saubere Abmeldung wirst Du das dem Finanzamt allerdings kaum glaubhaft machen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) bedeutet, dass Du mit Deinem weltweiten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig bist. Sie setzt voraus, dass Du entweder Deinen Wohnsitz oder Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast. Zum Wohnsitz sagt § 8 AO:

"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."

Das bedeutet: Du hast bereits einen Wohnsitz in Deutschland, wenn Du jederzeit über eine Wohnung verfügen kannst. Das gilt auch für das weiter existierende Jugendzimmer im Elternhaus oder den Schlüssel zur leerstehenden Eigentumswohnung Deiner Schwester. Was das konkret bedeutet, wenn Du Deine Wohnung in Deutschland behalten willst, liest Du auf der eigenen Seite dazu.

Grundsätzlich wird bei der Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht immer zuerst der Wohnsitz geprüft. Erst nachgelagert, falls keiner vorliegt, kommt der gewöhnliche Aufenthalt an die Reihe.

Wohnsitz sauber aufgeben? Wir begleiten Dich Schritt für Schritt.

Jetzt Beratungsgespräch buchen

Gewöhnlicher Aufenthalt

Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, wird der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO herangezogen:

"Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert."

Den genauen Zeitpunkt der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes zu bestimmen, ist leider nicht einfach, denn der Gesetzgeber hat keine eindeutige Definition geschaffen. Die Beendigung lässt sich oft nur an Indizien festmachen.

Der wichtigste Satzteil im Gesetz ist "nicht nur vorübergehend", also "gewöhnlich" oder "dauerhaft". Dazu gehört, dass Du beim Auswandern von Anfang an keine Rückkehrabsicht hast. Wichtig: Auch unter 183 Tagen bist Du nicht automatisch sicher. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann schon vorliegen, wenn die Umstände zeigen, dass Du Dich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhältst. Das reine Tagezählen schützt Dich also nicht; es kommt auf das Gesamtbild an.

Lebensmittelpunkt

Für den Lebensmittelpunkt ("Mittelpunkt der Lebensinteressen") gibt es im deutschen Steuerrecht ebenfalls keine Definition. Er wird vor allem dann relevant, wenn zwischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen bestehen: Im Zweifelsfall ist der Lebensmittelpunkt dort das entscheidende Kriterium zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit.

Wo liegt Dein Lebensmittelpunkt steuerlich? Wir klären es gemeinsam.

Jetzt Beratungsgespräch buchen

183-Tage-Regelung

In Satz 2 des § 9 AO spricht der Gesetzgeber von sechs Monaten, tatsächlich geht es um mehr als ein halbes Jahr, mithin mindestens 183 Tage. Zu beachten: Für die Berechnung wird stets ein rollierendes Jahr zugrunde gelegt, nicht das Kalenderjahr.

Wichtig kann das zum Jahresende werden: Gibst Du Deinen Wohnsitz zum 20.12. auf (Abmeldebescheinigung), reist aber erst am 05.01. aus, gilt der 5. Januar als Tag der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts. Das führt dazu, dass Du auch für das Folgejahr noch zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt wirst: Das Jahr wird dann gemischt veranlagt (die Tage bis zur Ausreise unbeschränkt, danach gegebenenfalls beschränkt).

Das heißt konkret: Im Normalfall endet der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Tag der Ausreise aus Deutschland. "Normalfall" deshalb, weil es Stolperfallen gibt, vor allem, wenn Du Dich auch künftig häufiger in Deutschland aufhalten möchtest.

Die andere 183-Tage-Regel: Arbeitnehmer und Doppelbesteuerungsabkommen

Verwirrend, aber wichtig: In den Doppelbesteuerungsabkommen gibt es eine zweite 183-Tage-Regel, die mit § 9 AO nichts zu tun hat. Sie regelt für Arbeitnehmer, ob der Tätigkeitsstaat oder der Ansässigkeitsstaat das Gehalt besteuern darf. Wer als Angestellter grenzüberschreitend arbeitet (klassisch: Deutschland/Schweiz), braucht diese Regel, nicht die der Abgabenordnung. Für Grenzgänger in die Schweiz haben wir dazu eine eigene Seite.

Stolperfallen

Liegt ein Grenzfall vor, musst Du Indizien vermeiden, die auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinweisen können. Dazu gehört die Krankenversicherung: Behältst Du Deine deutsche Krankenversicherung nach der Auswanderung, könnte das für die Behörden im Zweifelsfall eine Rückkehrabsicht bedeuten. Gleiches gilt, wenn Du Dein Auto in Deutschland behältst.

Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt rechtssicher beenden

Während die Aufgabe des Wohnsitzes noch recht eindeutig nachweisbar ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt wegen der zahlreichen Interpretationsmöglichkeiten oft schwierig zu belegen. Die Finanzbehörden haben hier großen Ermessensspielraum und nutzen ihn gerne, um im Zweifel doch eine unbeschränkte Steuerpflicht anzunehmen. Ein paar grundlegende Sicherheitsmaßnahmen:

  • Reise nach der Auswanderung möglichst innerhalb des ersten halben Jahres nicht wieder nach Deutschland ein
  • Halte Dich grundsätzlich so wenig wie möglich in Deutschland auf, um die 183-Tage-Frist nicht ungewollt zu überschreiten
  • Besuche Deutschland höchstens acht Wochen am Stück und reise dann für mindestens vier Wochen wieder an Deinen neuen Wohnsitz
  • Vermeide alle Verbindungen zu Deutschland, die Dir als Rückkehrabsicht ausgelegt werden könnten

Wie beendest Du Deine Steuerpflicht rechtssicher? Wir zeigen Dir den Weg.

Jetzt Beratungsgespräch buchen

Key Takeaways

  • Basis für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist der Wohnsitz
  • NUR wenn kein Wohnsitz vorliegt, wird der gewöhnliche Aufenthalt herangezogen, unter Berücksichtigung der 183-Tage-Regelung
  • Der Lebensmittelpunkt entscheidet auf DBA-Ebene, wenn persönliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland bestehen
  • Auch nach einer Auswanderung kann eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleiben

Was das für digitale Nomaden bedeutet

Wer als Unternehmer auswandert oder als digitaler Nomade die Regeln beachtet, kann eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland relativ einfach vermeiden. Sowohl die Entstehung bzw. Beibehaltung eines Wohnsitzes als auch die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes lassen sich mit gewissen Vorsichtsmaßnahmen verhindern. Digitale Nomaden sollten insbesondere darauf achten, ihren Aufenthaltsort regelmäßig zu wechseln. Wer das tut, kann das Ziel, nirgendwo unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, durchaus erreichen. Ungeachtet dessen empfehlen wir allen Auswanderern, sich rechtzeitig professionell beraten zu lassen: Je nach persönlicher Situation gibt es eine Reihe von Fallstricken, deren Vermeidung Dir sehr viel Geld sparen kann.

So kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Deiner Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland. Du profitierst vom Praxiswissen aus 20 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Mehr zu unserer Arbeitsweise.

Häufige Fragen (FAQs)

Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.

Bereit für den nächsten Schritt?

Jetzt Beratungsgespräch buchen