Du planst, die Schweiz zu verlassen? Wir beraten seit zwanzig Jahren Mandanten aus der Schweiz, Österreich und Deutschland beim Umzug ins steuergünstige Ausland. Sebastian hat selbst mehrere Jahre in der Schweiz gelebt.
Jetzt Beratungsgespräch buchenDas Wichtigste in Kürze
- Keine Wegzugssteuer auf Dein Privatvermögen: Private Kapitalgewinne sind in der Schweiz steuerfrei, und beim Wegzug wird auf Aktien, Beteiligungen und Depots im Privatvermögen nichts abgerechnet. Was deutsche Unternehmer beim Wegzug Hunderttausende kostet, existiert für Dich schlicht nicht.
- Kein Steuernachlauf: Die Steuerpflicht endet taggenau mit dem Wegzug. Ein Schleppnetz nach deutschem Muster, das Auswanderer noch Jahre verfolgt, kennt die Schweiz nicht.
- Das große Thema sind Deine Vorsorgegelder: Pensionskasse und Säule 3a lassen sich beim endgültigen Verlassen der Schweiz bar auszahlen, bei EU/EFTA-Zielen mit einer wichtigen Einschränkung beim Obligatorium.
- Der Kantonstrick kann fünfstellig sparen: Auf Kapitalbezüge ins Ausland fällt eine Quellensteuer an, und deren Höhe bestimmt der Sitzkanton Deiner Vorsorgeeinrichtung, nicht Dein Wohnkanton. Vor dem Bezug in eine Stiftung in einem Tiefsteuerkanton wie Schwyz zu wechseln, ist deshalb Standard.
- Selbständige und Firmen aufgepasst: Für Geschäftsvermögen und bei der Sitzverlegung von Gesellschaften gibt es sehr wohl eine Abrechnung über die stillen Reserven, und zwar ohne Stundungsmodell.
- Fristen im Blick behalten: Anmeldung im Auslandschweizerregister binnen 90 Tagen, freiwillige AHV binnen eines Jahres, sonst ist die Tür zu.
Der Schweizer Startvorteil: keine Exit Tax auf Privatvermögen
Fangen wir mit der besten Nachricht an. Wenn ein deutscher Unternehmer mit GmbH-Anteilen nach Dubai zieht, stellt ihm das Finanzamt eine Rechnung über die Wegzugsbesteuerung auf den fiktiven Verkaufsgewinn seiner Anteile, oft ein sechs- oder siebenstelliger Betrag, ohne dass ein Franken geflossen wäre. Österreich hat ein ähnliches, milderes System.
Die Schweiz hat nichts dergleichen. Private Kapitalgewinne sind steuerfrei, und es gibt keinen Tatbestand, der beim Wegzug einer Privatperson die stillen Reserven ihres Privatvermögens besteuert. Deine Aktien, Deine Beteiligung an der eigenen AG oder GmbH, Dein Depot: Du nimmst sie mit, ohne dass die Schweiz beim Grenzübertritt abrechnet. Auch ein Nachlauf fehlt, die Steuerpflicht endet mit dem Wegzugstag.
Dieser Startvorteil ist der Grund, warum der Wegzug aus der Schweiz vor allem ein Planungs- und kein Steuerproblem ist: Es geht weniger darum, eine Exit Tax zu vermeiden, sondern darum, Vorsorgegelder, Immobilien und den Zielland-Setup richtig zu ordnen. Genau in dieser Reihenfolge gehen wir es auf dieser Seite durch.
Beteiligung, Depot, Vorsorgegelder: Wir ordnen Deinen Wegzug in der richtigen Reihenfolge.
Jetzt Beratungsgespräch buchenWann die Steuerpflicht endet und was steuerbar bleibt
Steuerpflichtig mit dem Welteinkommen bist Du in der Schweiz, solange Du dort Deinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hast. Mit dem Wegzug endet diese Steuerpflicht taggenau. Im Wegzugsjahr besteuert die Schweiz nur noch das bis zum Wegzug erzielte Einkommen; für den Steuersatz wird das regelmäßige Einkommen allerdings auf zwölf Monate hochgerechnet, damit die Progression stimmt.
Wie überall gilt: Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Wer sich abmeldet, aber Wohnung, Familie und Lebensmittelpunkt in der Schweiz behält, ist steuerlich nicht weggezogen. Die Grundsätze, die wir auf der Seite zum Lebensmittelpunkt erklären, gelten sinngemäß auch hier.
Nach dem Wegzug bleibt steuerbar, was wirtschaftlich in der Schweiz verankert ist:
- Immobilien in der Schweiz, samt Mieterträgen und beim Verkauf über die kantonale Grundstückgewinnsteuer.
- Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten in der Schweiz.
- Verwaltungsrats-Honorare von Schweizer Gesellschaften: Sie unterliegen einer Quellensteuer des Bundes von 5 %, dazu kommt der kantonale Anteil.
- Vorsorgeleistungen aus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto und Säule 3a, dazu gleich ausführlich.
- In der Schweiz ausgeübte Arbeit sowie grundpfandgesicherte Forderungen.
Erhoben wird bei Auslandsansässigen meist direkt an der Quelle, und über allem liegt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deinem neuen Wohnsitzstaat, das den Schweizer Zugriff weiter einschränken kann.
Die Ausnahmen, die Dich doch treffen können
Zwei Sonderfälle relativieren das "keine Exit Tax" und gehören auf den Prüfzettel jedes Unternehmers und Kaderangestellten:
- Firmenverkauf kurz vor oder nach dem Wegzug: Verkaufst Du eine Beteiligung von mindestens 20 % an einen Käufer, der sie ins Geschäftsvermögen nimmt, und wird innert fünf Jahren unter Deiner Mitwirkung nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet, kann Dein steuerfreier Kapitalgewinn nachträglich in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden. Diese Fünfjahresfrist läuft nach dem Wegzug weiter. Wer seine Firma verkauft und auswandert, sollte die Klauseln im Kaufvertrag zur Ausschüttungspolitik sehr ernst nehmen. Ähnliches gilt, wenn Du Deine Beteiligung vor dem Verkauf in eine eigene Holding einbringst.
- Mitarbeiteroptionen und gesperrte Beteiligungen: Gesperrte oder nicht kotierte Mitarbeiteroptionen werden erst bei der Ausübung besteuert. Übst Du sie nach dem Wegzug aus, besteuert die Schweiz den Teil, der auf Deine Schweizer Arbeitszeit während der Vesting-Periode entfällt, über eine erweiterte Quellensteuer, die Dein ehemaliger Arbeitgeber abführt. Der Bundesanteil beträgt 11,5 %, der Kanton kommt dazu. Wer ein größeres Optionspaket hält, plant den Wegzug um die Vesting- und Ausübungstermine herum, nicht umgekehrt.
Selbständige und Firmen: hier gibt es doch eine Exit Tax
Der Freipass gilt nur für das Privatvermögen. Sobald Geschäftsvermögen im Spiel ist, rechnet die Schweiz sehr wohl ab. Alle Details samt Gestaltungen findest Du auf unserer Vertiefungsseite zur Entstrickung in der Schweiz, hier das Wesentliche:
- Selbständigerwerbende: Verlegst Du Deine Einzelfirma oder Dein Geschäftsvermögen ins Ausland, gilt das als Realisierung, die stillen Reserven werden besteuert, ganz ähnlich der deutschen Entstrickungssteuer. Auch der Kundenstamm eines Beraters oder selbst entwickelte Software zählen dazu.
- Gesellschaften: Verlegt eine AG oder GmbH ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland, besteuert die Schweiz die vorhandenen stillen Reserven einschließlich des selbst geschaffenen Mehrwerts. Dasselbe gilt, wenn einzelne Vermögenswerte oder Funktionen in ausländische Betriebsstätten wandern. Praktisch relevant wird das oft unbeabsichtigt: Wer als Alleingesellschafter und Geschäftsführer auswandert und die Firma "einfach mitnimmt", verlegt damit die tatsächliche Verwaltung und löst genau diese Abrechnung aus.
Und hier kommt eine Schweizer Härte, die viele nicht erwarten: Es gibt kein Stundungs- oder Ratenmodell speziell für diese Steuer. Deutschland streckt die Entstrickung bei EU-Fällen über Jahre, Österreich bietet fünf Jahresraten, die Schweiz kassiert grundsätzlich sofort. Nur die allgemeine Härtefallregel erlaubt im Einzelfall Zahlungserleichterungen, ein Rechtsanspruch ist das nicht.
Ein Lichtblick für ältere Selbständige: Gibst Du Deine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr definitiv auf, werden die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen und stark privilegiert besteuert. Ob diese Milde auch bei einer wegzugsbedingten Verlagerung statt einer klassischen Aufgabe gewährt wird, ist eine Einzelfallfrage, die vorab mit der Steuerverwaltung zu klären ist.
Firma im Gepäck? Dann entscheidet die Struktur vor dem Wegzug über Deine Steuerrechnung.
Jetzt Beratungsgespräch buchenPensionskasse: die Barauszahlung beim Wegzug
Jetzt zum finanziell größten Thema fast jedes Schweizer Wegzugs: dem Pensionskassenguthaben. Die komplette Vertiefung mit allen Fristen und der Steuerrechnung steht auf unserer Seite zu AHV und Pensionskasse beim Wegzug. Die Grundregel ist erfreulich: Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangen. Wie viel Du wirklich bekommst, hängt vom Zielland ab:
- Wegzug in einen Drittstaat (Dubai, Thailand, Paraguay, praktisch die ganze Welt außerhalb von EU und EFTA): Du kannst Dir das gesamte Guthaben auszahlen lassen, Obligatorium und Überobligatorium.
- Wegzug in die EU oder nach Island/Norwegen: Der obligatorische Teil bleibt gesperrt, solange Du im Zielland für Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert bist, was bei Erwerbstätigen der Normalfall ist. Der überobligatorische Teil bleibt trotzdem bar auszahlbar. Bei Liechtenstein ist die Sperre am strengsten, dort genügt schon das Wohnen.
Ob im EU-Zielland eine Versicherungspflicht besteht, klärt auf Antrag der Sicherheitsfonds BVG als offizielle Verbindungsstelle, je nach Land frühestens nach 90 Tagen, für Deutschland nach drei Monaten. Wer nicht erwerbstätig ist, etwa als Privatier oder Frührentner in Spanien, kann nach dieser Prüfung unter Umständen auch das Obligatorium bar beziehen.
Der gesperrte Teil verschwindet nicht: Er wandert auf ein Freizügigkeitskonto und kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Zwei Formalien noch: Bist Du verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, braucht jede Barauszahlung die schriftliche Zustimmung Deines Partners. Und die Reihenfolge der Schritte entscheidet über die Besteuerung, dazu gleich mehr.
Säule 3a: freier als die Pensionskasse
Für die Säule 3a gilt das endgültige Verlassen der Schweiz ebenfalls als Auszahlungsgrund, und hier gibt es keine EU/EFTA-Sperre: Das 3a-Guthaben ist unabhängig vom Zielland auszahlbar, auch beim Umzug nach Deutschland, Österreich oder Frankreich. Auch hier gilt bei Verheirateten das Zustimmungserfordernis des Partners.
Damit ist die Säule 3a beim Wegzug oft der flexibelste Baustein Deiner Vorsorge, und sie profitiert vom selben Quellensteuer-Mechanismus, den wir jetzt anschauen.
Die Quellensteuer auf Kapitalbezüge und der Kantonstrick
Beziehst Du Pensionskassen-, Freizügigkeits- oder 3a-Gelder, nachdem Du die Schweiz verlassen hast, behält die Auszahlungsstelle eine Quellensteuer ein. Und jetzt kommt der Mechanismus, der bei großen Guthaben fünfstellige Beträge bewegt: Maßgebend ist nicht Dein letzter Wohnkanton, sondern der Sitzkanton Deiner Vorsorgeeinrichtung.
Die Spannbreite ist erheblich. Der Bundesanteil ist überall gleich und moderat gestaffelt, aber der kantonale Anteil variiert stark: Schwyz besteuert Kapitalleistungen flach mit 2,5 %, Zürich progressiv mit insgesamt rund 6 bis 8,6 % je nach Betrag und Zivilstand. Deshalb ist es gelebte Praxis, das Guthaben vor dem Bezug auf eine Freizügigkeits- oder 3a-Stiftung mit Sitz in einem Tiefsteuerkanton zu übertragen, typischerweise Schwyz. Das ist keine Grauzone, sondern die vom Gesetz selbst angelegte Mechanik.
Dazu kommt die Abkommensebene, die den Bezug in vielen Fällen noch günstiger macht:
- Weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deinem neuen Wohnsitzstaat zu, wird die Schweizer Quellensteuer auf Kapitalleistungen auf Antrag zinslos zurückerstattet. Der Abzug erfolgt zwar immer erst einmal, aber Du kannst ihn Dir binnen drei Jahren zurückholen, mit einer Ansässigkeitsbestätigung Deiner neuen Steuerbehörde.
- Lebst Du dann in einem Land, das solche Kapitalbezüge gar nicht oder kaum besteuert, kann der Bezug im Ergebnis nahezu steuerfrei ausgehen. Genau diese Kombination, Wegzug in ein steuergünstiges Land plus Kapitalbezug aus dem richtigen Kanton, gehört zu den stärksten Hebeln des ganzen Schweizer Wegzugs.
Die Reihenfolge entscheidet: Erst wegziehen, dann beziehen. Maßgebend ist Dein Wohnsitz im Auszahlungszeitpunkt. Wer noch mit Schweizer Wohnsitz bezieht, zahlt stattdessen die ordentliche Jahressteuer seines Wohnkantons. Und ohne schlüssigen Nachweis des Auslandswohnsitzes, sprich Abmeldebescheinigung und Wohnsitznachweis im Zielland, behandelt Dich die Steuerverwaltung weiter als ansässig. Diese Papiere gehören in die Mappe, bevor der Auszahlungsauftrag rausgeht.
Pensionskasse, 3a, Kantonswahl, DBA: Wir rechnen Deinen Vorsorgebezug einmal komplett durch.
Jetzt Beratungsgespräch buchenAHV beim Wegzug: Rente, freiwillige Versicherung, Lücken
Mit der Aufgabe von Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz endet Deine obligatorische AHV-Versicherung. Was das konkret heißt:
- Erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen. Als Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehöriger bekommst Du Deine AHV-Rente weltweit ausbezahlt. Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen wandern dagegen nicht mit, sie bleiben an den Schweizer Wohnsitz gebunden.
- Beitragslücken kosten Rente: Als Faustregel kostet jedes fehlende Beitragsjahr rund einen Vierundvierzigstel der Vollrente. Wer mit 45 auswandert und nie wieder einzahlt, muss diese Kürzung in seine Altersplanung einrechnen.
- Freiwillige AHV/IV: Wer in einen Staat außerhalb von EU und EFTA zieht und unmittelbar vorher mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert war, kann die AHV freiwillig weiterführen. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingehen, danach ist die Tür endgültig zu. Erwerbstätige zahlen 10,1 % des Einkommens, Nichterwerbstätige je nach Vermögen zwischen rund 1.000 und gut 25.000 Franken im Jahr. Wichtig: Die freiwillige AHV befreit Dich nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Zielland, eine Doppelbelastung ist möglich.
- Drittstaatler ohne Sozialversicherungsabkommen können sich unter Umständen die einbezahlten Beiträge zurückerstatten lassen, statt eine Rente zu beziehen.
Wenn Dein Wegzug in erster Linie ein Ruhestandsprojekt ist, also Rente oder Pension im Ausland statt Unternehmertum, findest Du auf der Spezialseite unseres Netzwerks die ganze Tiefe dazu: Rente im Ausland steuerfrei auf ruhestandimausland.com.
Abmeldung, Auslandschweizerregister und Krankenkasse
Der administrative Teil in der richtigen Reihenfolge; Schritt für Schritt mit Checkliste steht alles auf unserer Seite zur Abmeldung aus der Schweiz:
- Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle: Du meldest den Wegzug ins Ausland bei Deiner Wohngemeinde ab, die Details regelt Dein Kanton. Die Abmeldebestätigung ist das zentrale Dokument des ganzen Wegzugs: Vorsorgeeinrichtungen, Banken und Behörden werden sie verlangen. Mehrfach ausstellen lassen und gut ablegen.
- Auslandschweizerregister: Als Schweizer meldest Du Dich innert 90 Tagen nach der Abmeldung bei der Schweizer Vertretung an Deinem neuen Wohnort. Der Eintrag ist Voraussetzung für konsularische Dienstleistungen, und die Gemeinde meldet Deinen Wegzug ohnehin ans Außendepartement.
- Stimmrecht: Als Auslandschweizer kannst Du weiter abstimmen und wählen, in Deiner letzten Wohnsitzgemeinde, auf Meldung über die Vertretung.
- Krankenkasse: Die Versicherungspflicht endet mit der Wohnsitzverlegung ins Ausland, die Kasse verlangt dafür praktisch immer den Abmeldenachweis. Ab dann brauchst Du eine Lösung im Zielland oder eine internationale Police, lückenlos ab Tag eins; unsere Seite zur Krankenversicherung beim Auswandern zeigt die Optionen. Ein Sonderfall: Wer in der EU lebt und ausschließlich eine Schweizer Rente bezieht, kann weiter der Schweizer Krankenversicherung unterstellt bleiben, hier lohnt die Einzelfallprüfung.
Von der Schweiz nach Dubai? Die typischen Ziele
Das mit Abstand häufigste Ziel, das wir bei Schweizer Mandanten sehen, ist Dubai: null Einkommenssteuer, Direktflüge ab Zürich und Genf, englischsprachiger Alltag und ein Setup, das sich in wenigen Monaten aufbauen lässt. Für einen Schweizer Unternehmer, der seine Firma verkauft hat oder ortsunabhängig arbeitet, ist die Rechnung besonders attraktiv, weil die Schweiz beim Wegzug eben nichts nachfordert: kein fiktiver Verkauf des Depots, keine Nachlauffrist, und die Vorsorgegelder lassen sich beim Drittstaat-Wegzug vollständig beziehen.
Daneben sehen wir regelmäßig Paraguay und Costa Rica bei Freiheitsorientierten, Thailand und Malaysia in Asien sowie Mauritius als Insel-Alternative mit Substanz. Den vollständigen Überblick mit Steuerdaten zu 57 Ländern findest Du in unserer Länder-Übersicht.
Und wenn Du in die Gegenrichtung denkst, also raus aus der Schweiz, aber innerhalb Europas: Auch Zypern, Malta und Portugal funktionieren für Schweizer gut, nur gilt dann bei der Pensionskasse die EU-Sperre fürs Obligatorium, das Überobligatorium und die Säule 3a bleiben frei.
Du vergleichst mit Deutschland?
Diese Seite behandelt den Wegzug aus der Schweiz. Das deutsche Gegenstück findest Du auf unserer Seite zu den steuerlichen Konsequenzen des Umzugs ins Ausland, die deutsche Steuer auf GmbH-Anteile erklärt die Seite zur Wegzugsbesteuerung, den deutschen Steuernachlauf die Seite zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Der Kontrast könnte kaum größer sein: Wo Deutschland beim Wegzug fiktive Verkäufe besteuert und Auswanderer bis zu zehn Jahre verfolgt, lässt die Schweiz Privatpersonen ohne Abrechnung ziehen. Dein Thema ist nicht die Flucht vor einer Exit Tax, sondern die kluge Choreografie von Vorsorgebezug, Kantonswahl und Zielland. Für Österreicher gibt es die eigene Seite zum Wegzug aus Österreich.
So unterstützen wir Dich bei Deinem Wegzug aus der Schweiz
Sebastian und sein Team bei der STM Corporate Group beraten seit zwanzig Jahren Unternehmer, Freiberufler und Investoren aus der Schweiz, Österreich und Deutschland bei der Wohnsitzverlagerung. Sebastian hat selbst mehrere Jahre in der Schweiz gelebt und kennt beide Perspektiven: die Schweiz als Zielland und, worum es hier geht, die Schweiz als Absprungbrett.
Wir folgen einem eingespielten Prozess: erst die Analyse Deiner Ausgangslage, dann die Wahl des Ziellandes, dann die Umsetzung in der richtigen Reihenfolge, von der Abmeldung über den Vorsorgebezug bis zum Setup im neuen Land, bei Bedarf mit lokalen Partnerkanzleien. Die Gesamtkoordination bleibt bei uns.
Hier erfährst Du mehr zu unserer Arbeitsweise und zum Ablauf der Beratung.
Lass Dich jetzt zu Deinem Wegzug aus der Schweiz beraten
Hast Du Dich bereits intensiv mit Deinem Wegzug aus der Schweiz beschäftigt? Kannst Du Dir ein Leben in Dubai, Thailand, Paraguay oder einem anderen der hier vorgestellten Länder im Grundsatz vorstellen? Bist Du an dem Punkt, an dem Dich Internet-Recherche nicht mehr weiterbringt?
Dann ist es Zeit für ein Gespräch. Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs bekommst Du das ehrliche Feedback, das Du für Deine Entscheidung brauchst: die richtige Reihenfolge für Abmeldung und Vorsorgebezug, die Kantonsfrage, das passende Zielland und die Punkte, an denen Schweizer Wegzüge in der Praxis haken.
Du profitierst vom „Boots on the Ground"-Praxiswissen aus zwanzig Jahren konkreter Beratungserfahrung, inklusive Sebastians eigener Jahre in der Schweiz. Ziel der Beratung ist Deine Planungssicherheit und Gelassenheit auf dem Weg in Deine Zukunft im Ausland.
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