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Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich: Wen sie trifft, und wen nicht

Auslandsgesellschaft geplant oder schon gegründet? Ob sie hält, entscheidet sich an Deinem Wohnsitz und daran, wer die Anteile hält.

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Diese Seite behandelt österreichisches Recht. Das deutsche Gegenstück erklärt unsere Seite zu den CFC-Regeln und zur Länderfrage beim Außensteuergesetz. Den Gesamtüberblick für Österreicher gibt die Ankerseite Wegzug aus Österreich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Deutschland rechnet jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, also auch Privatpersonen.
  • Österreich rechnet nur einer Gesellschaft als Gesellschafterin zu. Eine natürliche Person, die eine Auslandsfirma direkt hält, löst die Hinzurechnung nicht aus.
  • Drei Schwellen müssen in Österreich zusammenkommen: mehr als fünfzig Prozent Beteiligung, passive Einkünfte über einem Drittel der Gesamteinkünfte, und eine tatsächliche Steuerbelastung unter fünfzehn Prozent.
  • Die Drittel-Schwelle kennt das deutsche Recht in dieser Form nicht. Es arbeitet stattdessen mit einem Katalog aktiver Tätigkeiten.
  • Seit dem 1. Januar 2026 liegt die österreichische Grenze bei fünfzehn Prozent, davor bei zwölfeinhalb. Wer dazwischen kalkuliert hat, muss nachrechnen.
  • Der Ort der Geschäftsleitung schlägt alles. Diese Frage kommt zuerst, in allen drei Ländern.

Was Hinzurechnungsbesteuerung überhaupt macht

Die Grundidee ist in beiden Ländern dieselbe und leuchtet sofort ein. Wenn jemand eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland gründet, dort passive Einkünfte parkt, Zinsen, Lizenzen, Dividenden, und die Gewinne einfach nicht ausschüttet, dann wäre die Steuer im Wohnsitzland auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift genau dort ein: Sie tut so, als hätte der Gesellschafter die Gewinne bereits erhalten, und besteuert sie sofort.

Der Unterschied liegt darin, wem das Gesetz die Gewinne zurechnet.

Der deutsche Zugriff

Das deutsche Außensteuerrecht adressiert jeden unbeschränkt Steuerpflichtigen. Nicht nur Gesellschaften, sondern auch Privatpersonen. Wer in Deutschland wohnt und mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile an einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft hält, bekommt deren passive Gewinne persönlich zugerechnet, als hätte er sie selbst verdient. Nahestehende Personen werden mitgezählt, damit die Aufteilung in der Familie nichts bringt. Niedrig besteuert heißt auch in Deutschland: unter fünfzehn Prozent tatsächlicher Belastung.

Für die deutsche Praxis heißt das: Die Malta-Struktur, die Dubai-Freezone und die Zypern-Holding funktionieren nicht, solange Du in Deutschland sitzt. Nicht weil sie verboten wären, sondern weil das Ergebnis dasselbe ist, als hättest Du die Firma nie gegründet, nur mit mehr Aufwand.

Der österreichische Zugriff

Österreich hat die europäische Vorgabe anders umgesetzt, und der Unterschied steht gleich in der Eingangsvoraussetzung.

Beherrschend im Sinne des österreichischen Rechts kann nur eine Körperschaft sein, also eine Gesellschaft, die selbst der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegt. Eine natürliche Person ist keine Körperschaft. Das Gesetz zählt die Voraussetzungen der Hinzurechnung abschließend auf, und die beherrschende Körperschaft ist eine davon. Fehlt sie, greift die Hinzurechnung nicht.

Das ist die praktisch wichtigste Aussage dieser Seite, deshalb noch einmal in der Form, in der sie in der Beratung fällt: Hältst Du als österreichische Privatperson eine Auslandsgesellschaft direkt, rechnet Dir die österreichische Hinzurechnungsbesteuerung nichts zu. Schaltest Du eine österreichische GmbH dazwischen, tut sie es.

Dazu kommen zwei weitere Schwellen, die beide erfüllt sein müssen.

  • Die Drittel-Schwelle. Die passiven Einkünfte müssen mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandsgesellschaft ausmachen. Eine operativ tätige Gesellschaft mit etwas Zinsertrag fällt heraus.
  • Die Beteiligungsschwelle. Mehr als fünfzig Prozent der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs, gehalten allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen.

Die Niedrigsteuerschwelle liegt seit dem 1. Januar 2026 bei einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als fünfzehn Prozent. Bis Ende 2025 waren es zwölfeinhalb. Wer eine Struktur zwischen den beiden Werten kalkuliert hat, sollte sie nachrechnen: eine Belastung von dreizehn Prozent war 2025 unbedenklich und ist es 2026 nicht mehr.

Zwölfeinhalb oder fünfzehn Prozent: Zwischen den beiden Zahlen liegen Strukturen, die seit Januar nicht mehr halten.

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Was Du daraus nicht schließen darfst

Hier fangen die teuren Missverständnisse an, deshalb deutlich.

  • Keine Hinzurechnung heißt nicht keine Steuer. Neben der Hinzurechnung steht der sogenannte Methodenwechsel. Er nimmt niedrig besteuerten Auslandsdividenden die Steuerbefreiung und stellt sie unter Anrechnung der ausländischen Steuer in die normale Steuerpflicht. Das trifft andere Konstellationen, aber es trifft.
  • Der Ort der Geschäftsleitung schlägt alles. Eine Gesellschaft, die formal in Dubai eingetragen ist und faktisch vom Küchentisch in Salzburg geführt wird, ist steuerlich eine österreichische Gesellschaft. Dann brauchst Du über Hinzurechnung gar nicht mehr zu reden, weil die Firma ohnehin voll österreichisch besteuert wird. Diese Frage kommt zuerst, immer.
  • Substanz ist keine Formalie. Die europäische Vorgabe kennt eine Ausnahme für Gesellschaften mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit. Echt heißt Personal, Räume, Ausstattung und Entscheidungen vor Ort. Ein Briefkasten mit einem Nominee-Direktor erfüllt das nicht, und die Finanzverwaltungen prüfen inzwischen genau dort.

Und die Schweiz?

Die Schweiz kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung in dieser Bauart. Sie arbeitet an einer anderen Stelle, und die ist für Schweizer Gesellschafter die eigentliche Frage: Eine juristische Person ist in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung dort befindet. Nicht die Zurechnung an den Gesellschafter ist Dein Thema, sondern die Frage, wo die Gesellschaft wirklich geführt wird. Wer die Auslandsfirma faktisch aus Zürich steuert, hat eine Schweizer Firma mit ausländischem Briefkasten.

Das führt in der Praxis zum selben Ergebnis wie eine Hinzurechnung, nur über einen anderen Weg und mit anderen Beweisfragen. Mehr dazu auf der Seite zum Wegzug aus der Schweiz.

Derselbe Fall, drei Wohnsitze

Ein Softwareentwickler, Umsatz gut 400.000 im Jahr, Kunden in ganz Europa. Er gründet eine Gesellschaft in Malta, die Lizenzgebühren für seine eigene Software einnimmt. Effektive Belastung dort: fünf Prozent. Er hält hundert Prozent, privat, keine Zwischenholding.

Wohnt er in Deutschland, rechnet ihm das Außensteuerrecht die Lizenzgewinne persönlich zu. Die maltesische Fünf-Prozent-Struktur liegt unter der Schwelle, Lizenzen sind passiv, er beherrscht die Gesellschaft. Das Ergebnis ist deutsche Steuer auf den vollen Gewinn, plus die Kosten der Struktur. Das Vorhaben ist nicht illegal, es ist sinnlos.

Wohnt er in Österreich, greift die Hinzurechnung nicht, weil er als natürliche Person hält. Das ist kein Trick und keine Grauzone, sondern die Eingangsvoraussetzung des Gesetzes. Aber: Er hat sich damit nur eine von drei Fragen erspart. Die zweite ist der Ort der Geschäftsleitung, und wenn er die Gesellschaft von Wien aus führt, ist sie steuerlich österreichisch. Die dritte ist, was passiert, wenn er später doch eine GmbH dazwischenschaltet, etwa für die Haftung. Dann fällt er in die Hinzurechnung, ohne dass sich an der maltesischen Seite irgendetwas geändert hätte.

Wohnt er in der Schweiz, stellt sich die Frage von vornherein anders. Die Schweiz fragt nicht, wem sie zurechnet, sondern wo die Gesellschaft geführt wird. Führt er sie aus Zug, ist sie eine Schweizer Gesellschaft, und die maltesische Eintragung ändert daran nichts.

Drei Länder, dieselbe Firma, drei völlig verschiedene Gespräche.

Die Strukturen, die daran scheitern

  • Die Lizenzholding. Der Klassiker, und in allen drei Ländern der schwierigste Fall. Lizenzeinnahmen sind der Kern dessen, was die Gesetzgeber als passiv verstehen. Wer geistiges Eigentum in eine Niedrigsteuergesellschaft legt und von dort an sich selbst lizenziert, wird geprüft.
  • Die Zinsgesellschaft im Konzern. Eine Gesellschaft, die nichts tut, als Darlehen an verbundene Unternehmen zu geben, erfüllt die Drittel-Schwelle mühelos, weil sie nichts anderes einnimmt.
  • Die Holding ohne Personal. Das reine Halten von Beteiligungen ist die Tätigkeit, bei der die Substanzausnahme am schwersten zu belegen ist, weil es naturgemäß wenig zu tun gibt. Ein Verwaltungsrat, der zweimal im Jahr unterschreibt, ist kein Personal.

Was dagegen regelmäßig hält: eine Gesellschaft, die vor Ort tatsächlich produziert, entwickelt oder verkauft, mit Leuten, Räumen und Entscheidungen an diesem Ort. Der operative Betrieb ist nicht die Ausnahme von der Regel, er ist der Normalfall, für den die Regel nie gedacht war.

Häufige Irrtümer

  • Österreich hat keine Hinzurechnungsbesteuerung. Falsch. Österreich hat sie, und sie ist scharf. Sie richtet sich nur an einen anderen Adressaten.
  • Als Privatperson bin ich in Österreich also frei. Von der Hinzurechnung ja, von allem anderen nein. Der Ort der Geschäftsleitung, der Methodenwechsel bei Ausschüttungen und die normale Besteuerung dessen, was tatsächlich bei Dir ankommt, bleiben alle bestehen.
  • Zwölfeinhalb Prozent reichen. Bis Ende 2025 ja. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei fünfzehn.
  • Die deutschen Regeln gelten sinngemäß auch bei uns. Der Satz, der die meisten Fehlberatungen erklärt. Die Grundidee ist dieselbe, die Eingangsvoraussetzung ist es nicht, und die Eingangsvoraussetzung entscheidet.

Die Reihenfolge, die funktioniert

Erst die Ansässigkeit klären, dann die Struktur bauen. Das gilt in allen drei Ländern, und es ist der Punkt, an dem die meisten Vorhaben scheitern. Solange Du in Deutschland wohnst, macht Dir die Hinzurechnung fast jede Auslandsgesellschaft kaputt. Solange Du in Österreich wohnst und privat hältst, tut sie das nicht, aber der Ort der Geschäftsleitung kann es. Und in der Schweiz ist die Frage von Anfang an eine andere.

Wer nach dem Wegzug unternehmerisch neu aufsetzt, findet den österreichischen Blick auf die US-LLC im Guide US-LLC für Österreicher unserer Schwesterseite.

So unterstützen wir Dich

Sebastian und sein Team bei der STM Corporate Group beraten seit zwanzig Jahren Unternehmer, Freiberufler und Investoren aus Österreich, Deutschland und der Schweiz. Bei Auslandsstrukturen heißt das konkret: die Prüfung, ob die Hinzurechnung überhaupt greift, die Frage nach dem tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung, der Substanznachweis vor Ort und die Rechnung, ob sich das Ganze nach Kosten überhaupt trägt.

Hier erfährst Du mehr zu unserer Arbeitsweise und zum Ablauf der Beratung.

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Die Struktur, die auf Deinen Fall passt, hängt an drei Angaben: wo Du wohnst, wer hält, und was die Gesellschaft tatsächlich tut. Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs klären wir sie für Deine konkrete Situation.

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