Du besitzt eine Auslandsgesellschaft oder planst eine Struktur mit Auslandsbezug? Lass die Hinzurechnungsfrage klären, bevor das Finanzamt sie stellt.
Jetzt beraten lassenWenn Du in einem Land lebst, in dessen Steuergesetzgebung sogenannte Controlled Foreign Corporation Rules (CFC-Regeln) verankert sind, bist Du bei der Führung einer Auslandsgesellschaft stark eingeschränkt und musst besonders sorgfältig sein.
Fällt eine Auslandsgesellschaft unter die CFC-Regeln, kommt es im Wohnsitzland des Gesellschafters zur Hinzurechnungsbesteuerung: Die Gewinne der Auslandsgesellschaft werden im Wohnsitzstaat des Anteilseigners versteuert, und zwar bei Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, mit der Einkommensteuer. Ob die Gesellschaft überhaupt etwas ausschüttet, spielt dafür keine Rolle.
Du wirst zustimmen, dass es sich dabei um außerordentlich substanzielle steuerliche Negativwirkungen handeln kann.
CFC-Rules sind dabei nicht nur im Bereich der persönlichen Besteuerung zu beachten. Sie sind auch für internationale Firmengruppen ein Thema, die Tochtergesellschaften im Ausland betreiben. In Deutschland sind die CFC-Regeln im Außensteuergesetz (§§ 7 bis 13 AStG) zusammengefasst.
Der entscheidende Unterschied: Wen treffen die CFC-Regeln?
Früher hieß es oft: "Fast überall gibt es CFC-Regeln, nur ein paar Länder kennen keine." Diese Landkarte stimmt so nicht mehr. Seit der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ATAD müssen seit dem 1.1.2019 alle EU-Staaten CFC-Regeln haben, auch Irland, Malta, Zypern und Luxemburg.
Die für Auswanderer entscheidende Frage lautet deshalb heute nicht mehr "Gibt es dort CFC-Regeln?", sondern: Wen treffen sie?
Die ATAD verpflichtet die EU-Staaten nämlich nur dazu, Körperschaften der CFC-Besteuerung zu unterwerfen. Genau so haben es die meisten Länder umgesetzt: Die CFC-Regeln von Irland, Malta oder Zypern treffen dort ansässige Gesellschaften, nicht aber die dort lebende Privatperson mit einer Auslandsgesellschaft.
Deutschland geht einen Sonderweg: Die §§ 7 bis 13 AStG erfassen auch natürliche Personen. Als in Deutschland lebender Gesellschafter einer Auslandsfirma bist Du also voll im Visier der Hinzurechnungsbesteuerung. Ziehst Du dagegen zum Beispiel nach Irland, Malta oder Zypern, lebst Du in einem Land, dessen CFC-Regeln Dich als Privatperson gar nicht erfassen. Das ist der Kern des Themas und einer der stärksten Steuervorteile eines gut geplanten Wegzugs.
Du willst wissen, ob Dein Zielland Privatpersonen der CFC-Besteuerung unterwirft? Wir kennen die Antwort für jedes relevante Land.
Jetzt beraten lassenHinzurechnungsbesteuerung: Wann greift sie in Deutschland?
Wer unter die CFC-Regeln fällt, egal ob es sich um eine juristische oder um eine natürliche Person handelt, der ist von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen.
Von der Hinzurechnungsbesteuerung bist Du als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger betroffen, falls diese drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Beherrschung: Dir allein oder zusammen mit nahestehenden Personen stehen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder Anteile an der Auslandsgesellschaft zu, oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses. Wichtig: Seit 2022 zählt das Gesetz nicht nur Familienangehörige und andere nahestehende Personen zusammen, sondern auch Personen, die durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Treuhandverhältnisse sind ohnehin "durchsichtig", Treuhandanteile werden Dir zugerechnet.
- Passive Einkünfte: Die Auslandsfirma erzielt Einkünfte, die nicht im Katalog der aktiven Einkünfte stehen (Details unten).
- Niedrigbesteuerung: Die Gesellschaft sitzt in einem Niedrigsteuerland. Die Grenze liegt heute bei einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent. Bis 2023 lag sie bei 25 Prozent; durch die Absenkung ist der Kreis der betroffenen Länder deutlich geschrumpft. Irland mit 12,5 Prozent Körperschaftsteuer liegt weiter darunter, Länder wie Großbritannien mit 19 bis 25 Prozent sind längst draußen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob Deutschland mit dem Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet hat oder nicht. Das DBA kommt an anderer Stelle zum Tragen, dazu später mehr.
Fraglos sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass eine Gesellschaft unter die CFC-Regeln fällt.
Was passiert konkret: die Rechtsfolgen
Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung ist die Versteuerung der Gewinne der Auslandsgesellschaft beim Anteilseigner. Der passive Gewinn der Auslandsgesellschaft wird Deinem Einkommen anteilig entsprechend Deiner Beteiligung "hinzugerechnet" und mit Deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Der Hinzurechnungsbetrag wird dabei nach deutschen Gewinnermittlungsregeln berechnet.
Besonders schmerzhaft: Auf den Hinzurechnungsbetrag gibt es weder die Abgeltungsteuer noch das Teileinkünfteverfahren. Es gilt der volle persönliche Steuersatz, und auch die Gewerbesteuer kann zugreifen.
Zwei Milderungen sieht das Gesetz vor: Steuern, die die Auslandsgesellschaft auf diese Einkünfte tatsächlich gezahlt hat, werden angerechnet. Und schüttet die Gesellschaft später tatsächlich aus, sorgt ein Kürzungsbetrag dafür, dass die bereits hinzugerechneten Gewinne nicht ein zweites Mal besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung desselben Gewinns findet also nicht statt; der Nachteil liegt im Zeitpunkt (sofort statt bei Ausschüttung) und im Steuersatz.
Die verschärfte Stufe: Kapitalanlage-Einkünfte schon ab 10 Prozent
Weniger bekannt, für viele aber gefährlicher ist § 13 AStG: Bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (Zinsen, Wertpapiere, ähnliche passive Kapitalerträge) braucht es keine Beherrschung. Seit der Neufassung vom Dezember 2025 reicht eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der ausländischen Gesellschaft, damit Dir diese Einkünfte anteilig zugerechnet werden.
Das trifft genau die Konstellation, die viele für harmlos halten: die Minderheitsbeteiligung an einem Offshore-Vehikel, das im Wesentlichen Kapital verwaltet. Eine Freigrenze gibt es nur in engem Rahmen: Die Zurechnung unterbleibt, wenn die Kapitalanlage-Einkünfte höchstens ein Drittel der gesamten Einkünfte der Gesellschaft ausmachen und zugleich 100.000 Euro nicht übersteigen.
Minderheitsbeteiligung an einer Auslandsgesellschaft mit Kapitalerträgen? Seit 2025 gelten neue Regeln. Wir prüfen Deine Struktur.
Jetzt beraten lassenVermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung
Es ist unbedingt in Deinem Interesse, die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Dazu schlagen wir im Folgenden eine Reihe von Maßnahmen vor. Sicher lassen sich in Deinem konkreten Fall nicht alle umsetzen, das macht aber auch nichts. Am Ende kommt es auf das Gesamtbild an.
Sitz der geschäftlichen Oberleitung in den Sitzstaat verlegen (unbedingt notwendig)
Die geschäftliche Oberleitung muss ganz oder zu großen Teilen in den Sitzstaat verlegt werden. Nicht alle Entscheidungen müssen dort getroffen werden, aber zumindest muss der lokale Direktor Verträge der Gesellschaft unterzeichnen können. Ein Treuhanddirektor genügt nicht. Am besten stellst Du einen Direktor auf Teilzeitbasis ein, dem Du ein marktübliches Gehalt bezahlst (mindestens 500 bis 1.000 € im Monat).
Daneben ist es gut, wenn Du selbst nachweislich immer wieder im Sitzstaat zugegen bist und so zeigen kannst, dass Du die Oberleitung vor Ort wahrnimmst. Für Entscheidungen des Tagesgeschäfts ist dies freilich unglaubwürdig.
Des Weiteren macht es Sinn, besagter Teilzeitkraft einen offiziellen Titel zu geben, wie z. B. "Commercial Manager". Somit hast Du am Ende eigene Mitarbeiter, die aufgrund ihres Stellenprofils in die Leitung der Gesellschaft involviert sind.
Es darf auf keinen Fall ein alleiniger "Ort der Leitung" in Deinem Wohnsitzstaat bestehen.
Beherrschung realistisch einschätzen: Verteilen der Anteile funktioniert nicht mehr
Ein beherrschender Einfluss ist gegeben, wenn Dir mehr als 50 Prozent der Anteile, Stimmrechte oder Gewinnansprüche der Auslandsgesellschaft zuzurechnen sind. Ob über einen Treuhänder oder direkt gehalten, spielt keine Rolle: Treuhandanteile werden Dir zugerechnet.
Früher wurde an dieser Stelle gern empfohlen, die Anteile so zu verteilen, dass ein Familienmitglied oder Geschäftspartner offiziell die Hälfte hält. Von diesem Modell raten wir heute ausdrücklich ab. Das Gesetz rechnet Dir seit 2022 nicht nur die Anteile nahestehender Personen zu, sondern auch die von Personen, die mit Dir durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Wer die 50 Prozent nur hält, damit Du unter der Schwelle bleibst, ist genau der Fall, den diese Regelung treffen soll. Bei Beteiligungen über Personengesellschaften wird das abgestimmte Verhalten sogar widerlegbar vermutet. Eine echte, wirtschaftlich gelebte Partnerschaft mit eigenständigen Interessen ist etwas anderes; eine Anteilsverteilung auf dem Papier schützt nicht mehr.
Generieren von aktiven Einkünften
Die Liste mit Aktiv-Einkünften ist in Deutschland genau definiert (§ 8 Abs. 1 AStG). Alle Einkünfte, die nicht im Katalog stehen, sind passive Einkünfte. Als aktive Einkünfte gelten nach dem heutigen Katalog:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1): aktiv ohne Ausnahme;
- Einkünfte aus Produktion, Bearbeitung, Energieerzeugung und der Gewinnung von Bodenschätzen (Nr. 2): aktiv ohne Ausnahme;
- Einkünfte aus Versicherungs- und Bankgeschäften sowie Finanzdienstleistungen (Nr. 3): aktiv, wenn ein wesentlicher Teil der Geschäfte über eine echte wirtschaftliche Tätigkeit läuft;
- Einkünfte aus Handelstätigkeiten (Nr. 4): aktiv, soweit nicht die Gesellschaft als bloße Verkaufs- oder Einkaufsgesellschaft zwischengeschaltet ist (die Ausnahme lässt sich durch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat entkräften);
- Einkünfte aus Dienstleistungen (Nr. 5): aktiv, mit Ausnahmen für Gesellschaften, die sich der Mitwirkung des deutschen Gesellschafters bedienen;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6): im Grundsatz gelistet, aber durch weitreichende Rückausnahmen materiell meist passiv;
- Dividenden von Kapitalgesellschaften (Nr. 7): aktiv unter den Voraussetzungen, die für Beteiligungserträge gelten;
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Gesellschaften sowie aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung (Nr. 8): aktiv mit Rückausnahmen;
- Einkünfte aus Umwandlungen (Nr. 9): aktiv, wenn die Umwandlung auch in Deutschland steuerneutral möglich gewesen wäre.
Zu beachten ist vor allem das Fehlen von Lizenzgebühren und Provisionen, die demnach als passive Einkünfte betrachtet werden. Auch die früher gelistete Kategorie der Kapitalaufnahme und -vergabe wurde gestrichen: Konzernfinanzierungseinkünfte sind heute grundsätzlich passiv.
Wichtig: Dieser Katalog ist deutsches Recht. Jedes andere Land mit CFC-Regeln definiert selbst, welche Einkünfte es als aktiv oder passiv behandelt.
Eine kaufmännisch eingerichtete Betriebsstätte vorweisen (der Substanz-Escape und seine Grenze)
Eine kaufmännisch eingerichtete Betriebsstätte zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Richtige Büroräume (ein "Registered Office" bzw. eingetragener Firmensitz reicht nicht) oder eine Produktionsstätte;
- Telefon, das im Namen Deiner Firma beantwortet wird. Kein Anrufbeantworter, keine Weiterleitung auf Dein Handy;
- Mitarbeiter vor Ort, egal ob angestellt oder freiberuflich.
Auch solltest Du die klare Intention haben, innerhalb der ersten 12 Monate (unter der Prämisse, dass Dein Geschäft läuft) mindestens eine Teilzeitkraft anzustellen. Dies kann ein Student auf Stundenbasis sein.
Eine ordentlich eingerichtete Betriebsstätte gibt Deiner Gesellschaft die nötige Substanz, um die meisten Unterstellungen der Finanzbehörden abzuwehren (Substance-Escape, im Gesetz "Motivtest" genannt).
Aber Achtung, hier liegt die wichtigste Grenze des ganzen Instruments: Der Motivtest steht nur Gesellschaften offen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben. Für eine Gesellschaft in Hongkong, Dubai oder Singapur hilft aus deutscher Sicht auch die schönste Betriebsstätte mit echten Mitarbeitern nichts: Aus der Hinzurechnungsbesteuerung führt für Drittstaaten-Gesellschaften kein Substanz-Escape heraus. Wer als deutscher Steuerpflichtiger eine passive Drittstaaten-Gesellschaft beherrscht, sitzt in der Falle, Substanz hin oder her.
Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben im Sitzstaat
Am normalen Wirtschaftsleben des Sitzstaates teilnehmen heißt, Produkte und Dienstleistungen auch dort zu vertreiben bzw. einzukaufen. Dies kann bei manchen Auslandsgesellschaften unmöglich sein, da ansonsten der Exempt-Status verloren geht. Auf der anderen Seite ist es in der Regel ausreichend, wenn der Versuch der Teilnahme am Wirtschaftsleben unternommen wird. Niemand kann natürlich garantieren, dass Verkaufsmaßnahmen auch von Erfolg gekrönt werden.
Wirtschaftliche Gründe für die Verwendung der Auslandsgesellschaft vorweisen
Wer Elektronikartikel aus China importiert, wird die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Hongkong-Gesellschaft relativ einfach belegen können. Wer Bananen in die USA importiert, wird eine Gesellschaft in Panama rechtfertigen können. Wer Beratungs-Dienstleistungen von den Bahamas aus in Rechnung stellt, hat ggf. ein Problem. Glaubt das Finanzamt, dass die Gesellschaft rein zur Umgehung der steuerlichen Erfassung im Wohnsitzstaat gegründet wurde, wäre deren Betrieb rechtswidrig.
Der besondere Status von EU-Niedrigsteuerländern aus deutscher Sicht
Deutschland stuft Zypern, Malta und Irland je nach effektiver Steuerbelastung weiterhin als Niedrigsteuerländer ein, inklusive der potenziellen Negativfolge der Hinzurechnungsbesteuerung.
Der Europäische Gerichtshof hat allerdings festgestellt, dass eine pauschalisierte Aburteilung von EU-Gesellschaften gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (EU-Niederlassungsfreiheit!). Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin das Außensteuergesetz ergänzt.
Zur Verhinderung der Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung muss nun ausreichende Substanz im Sitzstaat nachgewiesen werden (der oben beschriebene Motivtest). Dies muss durch den Sitz der geschäftlichen Oberleitung sowie den Nachweis eines auf kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfolgen. Genau deshalb funktioniert der Substanz-Escape innerhalb der EU und des EWR, und nur dort.
Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Fall findet keine pauschale Nichtanerkennung statt. Entsprechend darf das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften, erforderlich ist aber die genannte Substanz vor Ort.
Exkurs: Was ein DBA wirklich regelt (und was nicht)
Immer wieder liest man, ein Doppelbesteuerungsabkommen schütze vor der Hinzurechnungsbesteuerung. Das stimmt nicht: Die deutsche Hinzurechnung greift unabhängig davon, ob ein DBA besteht. Was ein DBA regelt, ist eine andere Frage, nämlich wann Deine Tätigkeit für die Gesellschaft in Deinem Wohnsitzstaat eine Betriebsstätte auslöst.
Ist ein DBA vorhanden, sind bestimmte Hilfstätigkeiten privilegiert: Ein Lager, eine Ausstellung, ein Einkaufs- oder Informationsbüro oder Werbe- und Forschungstätigkeiten vorbereitender Art lösen für sich genommen keine Betriebsstätte aus. Der folgende Auszug aus einem deutschen DBA macht deutlich, um welche Aktivitäten es geht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Eine Warnung gehört aber dazu: Wer im Wohnsitzstaat regelmäßig Verträge für die Gesellschaft abschließt oder anbahnt, riskiert als deren ständiger Vertreter sehr wohl eine Vertreter-Betriebsstätte, mit allen steuerlichen Konsequenzen. Die Hilfstätigkeiten-Liste ist ein schmaler Korridor, kein Freibrief für die aktive Geschäftsführung vom Wohnzimmer aus.
Kein DBA zwischen Wohnsitzstaat und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft vorhanden: Was nun?
Wenn kein DBA vorhanden ist, kann schon eine geringe Aktivität für die Gesellschaft eine Betriebsstätte in Deinem Wohnsitzstaat auslösen. Deine alleinige Anwesenheit bzw. Dein Wohnsitz kann bereits eine Betriebsstätte konstituieren. Dies wäre steuerlich äußerst nachteilig und würde sofort den Verdacht der Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Es ist daher in diesem Fall dringend zu empfehlen, dass die Anteile der Auslandsgesellschaft von einer EU-Holding gehalten werden, deren Sitzstaat mit dem Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ein DBA unterzeichnet hat. So trittst Du offiziell im Namen der Holding auf, was gemäß EU-Niederlassungsfreiheit absolut legal ist und keine Betriebsstätte auslöst.
Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch vermeiden
Bei klassischen Nullsteueroasen wie Belize, den Cookinseln, Grenada, den Seychellen oder den Britischen Jungferninseln entsteht sofort der Verdacht des Gestaltungsmissbrauchs. Gesellschaften in diesen Ländern sollten gänzlich vermieden werden.
Dazu kommt heute ein harter gesetzlicher Rahmen: Die EU führt eine schwarze Liste nicht kooperativer Steuergebiete (Stand Februar 2026: 10 Gebiete, darunter Panama, Russland und Vietnam). Für Gesellschaften in gelisteten Gebieten gilt aus deutscher Sicht die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung des Steueroasenabwehrgesetzes: Die Gesellschaft wird für sämtliche niedrig besteuerten Einkünfte als Zwischengesellschaft behandelt, aktiv oder nicht, und der Motivtest ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Daneben ist entscheidend, dass es bei der Gründung der Auslandsgesellschaft nicht primär um Motive der Steueroptimierung geht. Es muss dafür gute wirtschaftliche Gründe geben. Wer beispielsweise Elektronikartikel aus China importiert, hat gute Gründe dafür, eine Hongkong-Gesellschaft zu verwenden.
Im Wesentlichen geht es darum, dass heutzutage Briefkastenfirmen einfach nicht mehr funktionieren. Wer eine geschäftliche Tätigkeit im Ausland entfalten möchte, muss diese "leben", also mit Substanz ausfüllen. Eine kaufmännisch eingerichtete Betriebsstätte, Mitarbeiter vor Ort, aktive Einkünfte erzielen: Das sind Schritte in die richtige Richtung.
Substanz, Katalog, Beherrschung: Wir prüfen Deine Auslandsstruktur auf alle drei Angriffspunkte.
Jetzt beraten lassenVorteile der Wohnsitzverlegung ins Ausland
Ohne Zweifel machen diese detaillierten Ausführungen deutlich, dass das Vorhandensein von CFC-Rules den Besitz von Auslandsgesellschaften signifikant erschweren und verkomplizieren kann.
Da mit den Regeln zum automatischen Informationsaustausch gemäß OECD CRS praktisch keine Anonymität mehr gegeben ist, ist es umso wichtiger, sich korrekt zu verhalten und die entsprechenden Regeln genauestens zu beachten.
Die Alternative für die, die sich den Kopf nicht zerbrechen wollen oder nicht ständig in Angst leben wollen, ist der Umzug in ein Land, dessen CFC-Regeln Privatpersonen nicht erfassen, wie Irland, Malta oder Zypern, oder gleich in ein Land ganz ohne CFC-Regime, allen voran die Schweiz. Sie ist der prominenteste Fall in Europa, aber längst nicht der einzige: Auch Liechtenstein, Monaco und weitere Länder kennen keine CFC-Regeln.
Welche Freiheiten Du hast, wenn CFC-Rules nicht beachtet werden müssen
Es ergeben sich folgende Vorteile hinsichtlich von Auslandsgesellschaften, wenn Du den Wohnsitz in ein Land verlegst, das keine CFC-Bestimmungen kennt (oder dessen Regeln Dich als Privatperson nicht erfassen):
- Keine Hinzurechnungsbesteuerung
- Unbegrenzter Besitz von Auslandsgesellschaften, inklusive Offshore-Gesellschaften
- Du kannst möglicherweise ohne Einschränkung eine Auslandsgesellschaft (inkl. Offshore-Gesellschaft) als Geschäftsführer vom Wohnsitzstaat aus verwalten, ohne dadurch eine Betriebsstätte auszulösen.
- Zahlungen von und an Auslandsgesellschaften und Offshore-Gesellschaften sind problemlos möglich, ohne dass Du Dich hierfür rechtfertigen oder erklären musst.
Bitte beachte: Auf Ebene der persönlichen Besteuerung macht der Wegfall von CFC-Regeln keinen Unterschied. Schüttet die Auslandsgesellschaft Gewinn an Dich aus, ist dieser mit Kapitalertragsteuer zu versteuern, außer Du bist ein Non-Dom-Steuerzahler. Dann würde die Ausschüttung nur dann besteuert werden, wenn sie in den Wohnsitzstaat überwiesen wird.
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn es in meinem Wohnsitzstaat kein CFC-Regime gibt?
Wenn Du in einem Land lebst, in dem es kein CFC-Regime gibt, kannst Du legal Auslands- und Offshore-Gesellschaften in Niedrigsteuerländern besitzen und mit diesen nach Belieben arbeiten.
Konkret bedeutet dies auch: Du kannst selbst Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland sein. Die Auslandsgesellschaft braucht dann aus CFC-Sicht viel weniger oder sogar keine Substanz. Ganz bedeutungslos wird Substanz trotzdem nicht: Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Quellensteuern und nicht zuletzt die Banken (die für die Kontoeröffnung echte Aktivität sehen wollen) bleiben als praktische Themen bestehen.
Ebenso greift der automatische Informationsaustausch nach OECD CRS ins Leere. Selbst wenn das Finanzamt in Deinem Wohnsitzstaat durch den Informationsaustausch von Deiner Auslandsgesellschaft hört, ist der Besitz an dieser Gesellschaft völlig legal und somit steuerlich für Dich unschädlich.
In vielen dieser Länder musst Du den Erwerb einer Auslandsgesellschaft auch nicht melden. Aufgepasst allerdings mit der deutschen Perspektive: Solange Du noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist, gelten die deutschen Meldepflichten (§ 138 AO) für den Erwerb von Auslandsbeteiligungen weiter, und im Wegzugsjahr überlappen sich beide Welten.
Auslandsgesellschaften aus Niedrigsteuerländern können an Unternehmen, die ihren Sitz in einem solchen Land ohne CFC-Regime haben, relativ frei Rechnungen stellen. Wobei fiktive Rechnungen auch in diesem Zusammenhang unzulässig sind.
Erhältst Du von einer Auslandsfirma Dividenden oder eine Vergütung, muss diese oftmals dennoch in der Steuererklärung angegeben und am Wohnsitzstaat versteuert werden. Manche Staaten kennen ein Non-Dom-Regime, bei dem ausländische Erträge steuerfrei bleiben.
Eine Holding mit Sitz in einem Land ohne CFC-Regime kann nach Belieben Tochtergesellschaften und Beteiligungen in Niedrigsteuerländern besitzen und verwalten, ohne dass damit am Ort der Muttergesellschaft die Existenz einer Betriebsstätte und somit steuerliche Negativwirkungen befürchtet werden müssten.
Eine wichtige deutsche Nachwirkung gibt es allerdings auch nach dem Wegzug: Bist Du als Deutscher in ein Niedrigsteuerland gezogen und unterliegst der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, kann Deutschland Dir über § 5 AStG die deutschen Einkünfte einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft bis zu zehn Jahre lang direkt zurechnen. Das CFC-freie Wohnsitzland schützt Dich also nicht vor dem langen Arm des deutschen Fiskus, was Deine deutschen Einkunftsquellen angeht.
Hier erfährst Du mehr über Länder ohne CFC-Rules.
Auch interessant: Länder mit CFC-Rules: wo die Regeln auch Privatpersonen treffen
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