Struktur in einem gelisteten Gebiet, oder unsicher, ob Dein Zielland betroffen ist? Wir prüfen den Stand am Tag Deiner Beratung.
Jetzt beraten lassenIn fast allen wichtigen Ländern ist die Hinzurechnungsbesteuerung über CFC-Rules festgelegt. Sie halten fest, unter welchen Bedingungen die Gewinne einer Auslandsfirma trotzdem im eigenen Staat steuerpflichtig werden. Speziell für Firmen in Niedrigsteuerländern ergeben sich daraus erhebliche steuerliche Negativwirkungen.
Innerhalb der EU sorgt die ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) seit dem 1.1.2019 für eine einheitliche Mindestgesetzgebung beim CFC-Regime. Daneben haben viele kleine Staaten, sämtliche Nullsteueroasen und einige Finanzplätze weiterhin keine Hinzurechnungsbesteuerung.
Für Gebiete auf der schwarzen Liste gilt jedoch eine eigene, deutlich schärfere Logik, um die es auf dieser Seite geht.
Die Black List: eine Liste, zwei Ebenen
In der Praxis wurden Steueroasen von den EU-Ländern lange Zeit auf individuellen schwarzen Listen festgelegt. Am 5. Dezember 2017 einigte sich die EU erstmals auf eine gemeinsame Black List, die formal "EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke" heißt (und nicht mit der schwarzen Liste der FATF zur Geldwäschebekämpfung verwechselt werden darf).
Die EU-Liste soll Transparenz und faire Steuergesetze garantieren sowie zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen beitragen. Der Rat überprüft die Länder anhand von Kriterien zu Steuertransparenz (Informationsaustausch), fairer Besteuerung (keine schädlichen Vorzugsregime, keine Begünstigung substanzloser Offshore-Strukturen) und der Umsetzung der internationalen Mindeststandards. Die Liste wird seit 2020 zweimal pro Jahr revidiert, üblicherweise im Februar und im Oktober.
Für Deutsche kommt eine zweite Ebene dazu, die kaum jemand kennt: Die deutschen Abwehrmaßnahmen knüpfen nicht direkt an die EU-Liste an, sondern an eine eigene Rechtsverordnung (Steueroasenabwehrverordnung), die den EU-Stand erst mit Verzögerung nachvollzieht, in der Regel zum Jahresende. Dazu unten mehr.
Die EU Black List umfasst folgende 10 Gebiete (Stand: 17. Februar 2026)
| Gebiet | Anmerkung |
|---|---|
| Amerikanisch-Samoa | seit Beginn gelistet |
| Anguilla | gelistet seit 2022 |
| Guam | seit Beginn gelistet |
| Palau | |
| Panama | trotz Reformankündigungen weiter gelistet |
| Russland | gelistet seit 2023 |
| Turks- und Caicosinseln | neu gelistet im Februar 2026 (nach zwischenzeitlicher Streichung) |
| Amerikanische Jungferninseln | |
| Vanuatu | |
| Vietnam | neu gelistet im Februar 2026 |
Gestrichen wurden im Februar 2026 dafür Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago. Frühere prominente Listenkandidaten wie die Bahamas, Belize, die Seychellen oder Costa Rica sind schon länger herunter. Die Liste ist also alles andere als statisch: Wer heute plant, muss den Stand am Planungstag ziehen, nicht den aus einem zwei Jahre alten Blogartikel.
Was die Listung aus deutscher Sicht bedeutet: das Steueroasenabwehrgesetz
Die oft zitierte Kurzformel "dort greifen automatisch die CFC-Rules" ist nur ein Teil der Wahrheit. Deutschland hat die EU-Liste mit dem Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) umgesetzt, und das enthält ein ganzes Maßnahmenpaket:
- Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Eine Gesellschaft im gelisteten Gebiet gilt für sämtliche niedrig besteuerten Einkünfte als Zwischengesellschaft, aktiv oder passiv spielt keine Rolle, und der Substanz-Escape über den Motivtest ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Abzugsverbot: Betriebsausgaben und Werbungskosten aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zum gelisteten Gebiet werden nicht mehr anerkannt.
- Quellensteuermaßnahmen: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug für bestimmte Zahlungen in das gelistete Gebiet.
- Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen: Steuerbefreiungen für Dividenden und Anteilsveräußerungen entfallen.
- Gesteigerte Mitwirkungspflichten: Deutlich erweiterte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für alle Geschäftsbeziehungen in das Gebiet.
Die Maßnahmen greifen zeitlich gestaffelt: Verschärfte Hinzurechnung, Quellensteuern und Mitwirkungspflichten ab dem ersten Jahr nach der Listung in der Verordnung, die Ausschüttungsmaßnahmen ab dem dritten, das Abzugsverbot ab dem vierten Jahr. Wird ein Gebiet von der Liste gestrichen, entfallen die Maßnahmen rückwirkend ab Jahresbeginn.
Der Nachlauf-Effekt: EU-Liste und deutsche Verordnung fallen auseinander
Maßgeblich für die deutschen Maßnahmen ist allein die Steueroasenabwehrverordnung, und die hinkt der EU-Revision hinterher. Konkret bedeutet das im Moment: Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago stehen national noch auf der Abwehrliste, obwohl die EU sie im Februar 2026 gestrichen hat. Umgekehrt sind Vietnam und die Turks- und Caicosinseln in Deutschland noch nicht erfasst, obwohl sie auf der EU-Liste stehen. Die Anpassung erfolgt regelmäßig durch eine Änderungsverordnung zum Jahresende. Für Deine Planung heißt das: Immer beide Listen prüfen.
EU-Liste, deutsche Verordnung, Staffelfristen: Wir sagen Dir, welche Maßnahme wann für Dein Gebiet greift.
Jetzt beraten lassenDie graue Liste (Annex II)
Neben der schwarzen Liste (formal Annex I) gibt es die sogenannte graue Liste (Annex II). Auf ihr stehen Staaten, die sich kooperativ zeigen und Zusagen gemacht haben, die Kriterien aber noch nicht vollständig umgesetzt haben. Aktuell (Stand Februar 2026) umfasst sie neun Gebiete: Belize, die Britischen Jungferninseln, Brunei, Eswatini, Grönland, Jordanien, Montenegro, Marokko und die Türkei.
Eine "weiße Liste" gibt es dagegen nicht, auch wenn man das immer wieder liest: Wer seine Zusagen erfüllt, wird schlicht von den Listen gestrichen und taucht in keinem Anhang mehr auf. Es existieren nur Annex I und Annex II.
Namibia zeigt, wie der Prozess funktioniert: 2018 rückte das Land wegen ausreichender Zusagen von der schwarzen auf die graue Liste, seit Februar 2021 ist es ganz von den Listen verschwunden. Wichtig zum Verständnis: Ein Land, das auf keiner EU-Liste steht, kann aus deutscher Sicht trotzdem ein Niedrigsteuerland im Sinne der normalen Hinzurechnungsbesteuerung sein. Die schwarze Liste ersetzt die 15-Prozent-Prüfung nicht, sie verschärft sie nur für die gelisteten Gebiete.
Der Listenprozess im Überblick
Die EU-Listen sind nicht statisch, sondern ein fortlaufender Prozess, der dynamisch angepasst wird:
- Kriterien werden nach internationalen Steuerstandards festgelegt;
- Länder werden anhand dieser Kriterien überprüft;
- betreffende Länder werden bei Nichteinhaltung kontaktiert;
- je nach Reaktion werden Länder in die Liste aufgenommen (bei nicht kooperativem Verhalten) oder von ihr gestrichen (bei Zusagen oder umgehender Einleitung von Maßnahmen);
- abschließend wird die Entwicklung beobachtet, um sicherzustellen, dass keine Rückschritte bei früheren Reformen stattfinden.
Fristen werden gesetzt und sind einzuhalten. Unkooperatives Verhalten straft die EU mit Neueinstufungen und dem Eintrag auf der schwarzen Liste ab, wie die Rückkehr der Turks- und Caicosinseln auf die Liste zeigt.
Übrigens: Der internationale automatische Informationsaustausch (CRS) ist von den EU-Listen unabhängig. Ihm haben sich inzwischen 130 Jurisdiktionen mit festem Zeitplan verpflichtet, darunter alle Offshore-Finanzzentren und alle großen Staaten außer den USA.
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