Dein Zielland hat CFC-Regeln? Entscheidend ist, ob sie Privatpersonen erfassen. Wir kennen die Antwort.
Jetzt beraten lassenIn fast allen wichtigen Ländern gibt es die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Hinzurechnungsregeln, auf Englisch "Controlled Foreign Corporation Rules" oder kurz CFC-Rules. Natürliche oder juristische Personen, die eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland beherrschen, müssen aufgrund der CFC-Rules mit erheblichen steuerlichen Negativwirkungen rechnen. In Deutschland sind die CFC-Rules im Außensteuergesetz definiert. Hier erfährst Du mehr über CFC-Rules.
ATAD: EU-weite Standards bei CFC-Regeln
Mit der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, der sogenannten ATAD (Anti Tax Avoidance Directive), legt die EU hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung Mindeststandards fest, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden mussten. Während die ATAD in Ländern wie Deutschland keine grundlegenden Änderungen nach sich zog, gab es andere EU-Staaten wie Österreich, die Niederlande und Tschechien, die bisher eigene Regelungen hatten und in denen es zum Teil kein CFC-Regime gab.
Seit dem 1.1.2019 haben im Zuge der ATAD alle EU-Mitgliedstaaten CFC-Regeln. Damit gibt es in der EU offiziell flächendeckend ein CFC-Regime; in Europa insgesamt bleiben vor allem die Schweiz und Liechtenstein außen vor.
Der entscheidende Punkt steckt aber im Kleingedruckten der Richtlinie: Die ATAD verpflichtet die Staaten nur, Körperschaften der CFC-Besteuerung zu unterwerfen. Die meisten EU-Länder haben genau das umgesetzt und ihre Regeln auf Gesellschaften beschränkt. Privatpersonen mit Auslandsgesellschaften bleiben dort außen vor. Deutschland gehört zur strengeren Minderheit, die auch natürliche Personen erfasst.
Wie die ATAD-Regeln funktionieren
Die Richtlinie lässt den Staaten die Wahl zwischen zwei Ansätzen: Entweder definieren sie einen Katalog passiver Einkünfte (Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Vermietung, Finanzgeschäfte), die bei niedrig besteuerten Tochtergesellschaften hinzugerechnet werden. Oder sie rechnen nur die Gewinne aus künstlichen Gestaltungen hinzu, die im Wesentlichen zur Steuervermeidung errichtet wurden.
Als niedrig besteuert gilt eine Auslandsgesellschaft nach der ATAD, wenn ihre tatsächliche Körperschaftsteuer weniger als die Hälfte der Steuer beträgt, die im Sitzstaat des Gesellschafters angefallen wäre. Ein Land mit 12,5 Prozent Körperschaftsteuer wie Zypern zieht die Grenze also bei 6,25 Prozent effektiver Belastung der Tochtergesellschaft.
Für kleinere Strukturen sieht die Richtlinie außerdem eine Bagatellgrenze vor: Gesellschaften mit Buchgewinnen bis 750.000 € und passiven Einkünften bis 75.000 € können vom CFC-Regime ausgenommen werden. Welche Länder diese Ausnahme übernommen haben und in welcher Form, ist von Staat zu Staat verschieden und gehört im Einzelfall geprüft.
Deutschland: der strenge Sonderfall
Die deutschen Regeln (§§ 7 bis 13 AStG) sind aus Sicht von Auswanderern und Unternehmern besonders scharf, aber anders, als es oft dargestellt wird:
- Beherrschung nötig, aber weit gefasst: Der Grundtatbestand verlangt, dass Du allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Anteile, Stimmrechte oder Gewinnansprüche hältst. Mitgezählt werden auch Personen, die mit Dir durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Nur bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter reicht seit Ende 2025 schon eine Beteiligung von 10 Prozent (§ 13 AStG).
- Niedrigsteuergrenze 15 Prozent: Als Niedrigsteuerland gilt jedes Land, in dem die Ertragsteuerbelastung der Gesellschaft unter 15 Prozent liegt. Bis 2023 lag die Grenze bei 25 Prozent; sie war also nie bei 20 Prozent, und durch die Absenkung sind viele Länder aus dem Anwendungsbereich herausgefallen.
- Anteilige Hinzurechnung zum persönlichen Satz: Hinzugerechnet wird der passive Gewinn entsprechend Deiner Beteiligungsquote, nicht "komplett". Versteuert wird er mit Deinem persönlichen Einkommensteuersatz, ohne Abgeltungsteuer und ohne Teileinkünfteverfahren. Das kann auf den Spitzensteuersatz hinauslaufen, automatisch ist es das aber nicht.
Wichtig: In Deutschland gelten für juristische und natürliche Personen die gleichen Regeln hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung. Im eigenen Land steuerpflichtig werden also nicht nur Firmen mit Tochtergesellschaften im Ausland, sondern auch Du als natürliche Person, wenn Du eine Auslandsgesellschaft beherrschst.
15-Prozent-Grenze, abgestimmtes Verhalten, 10-Prozent-Regel für Kapitalanlagen: Die deutschen Regeln haben sich mehrfach geändert. Wir bringen Deine Struktur auf den Stand von 2026.
Jetzt beraten lassenDie wichtigste Unterscheidung: Wen erfassen die Regeln?
Früher haben wir die Länder auf dieser Seite in "strikt", "teilweise strikt" und "liberal" eingeteilt. Diese Einteilung führt heute in die Irre, weil sie die für Auswanderer entscheidende Frage verdeckt: Erfassen die CFC-Regeln des Landes auch natürliche Personen, oder nur Gesellschaften?
CFC-Regeln auch für Privatpersonen haben unter anderem:
- Deutschland (§§ 7 bis 13 AStG, siehe oben),
- die USA (Subpart F und GILTI treffen auch natürliche Personen als US Shareholder),
- Frankreich,
- Kanada,
- Mexiko (das REFIPRES-Regime rechnet auch Privatpersonen zu, sobald die Auslandssteuer unter 75 Prozent der mexikanischen liegt),
- Uruguay (Zurechnung ausländischer Kapitalerträge an ansässige Privatpersonen schon ab 5 Prozent Beteiligung, verschärft seit 2026; die frühere Einordnung als "liberal" war ein Irrtum),
- sowie eine wachsende Zahl von Nachzüglern: Ukraine (2022), Taiwan (2023), Chile (2016), Kolumbien (2017), Ecuador (2024) und Andorra (2024) haben sämtlich Regeln eingeführt, die auch natürliche Personen treffen.
Im Vereinigten Königreich ist das CFC-Regime zwar ein reines Company-Regime; für natürliche Personen übernimmt aber die "Transfer of Assets Abroad"-Gesetzgebung eine vergleichbare Rolle. Wer als Zuzügler ins UK geht, profitiert in den ersten vier Jahren vom FIG-Regime für ausländische Einkünfte; danach stellt sich die Frage nach diesen Regeln ganz konkret. Mehr dazu auf unserer Seite zum Non-Dom-Status und seinen Nachfolgern.
CFC-Regeln nur für Gesellschaften haben dagegen die meisten ATAD-Umsetzer, prominent etwa Irland, Malta und Zypern, außerhalb der EU auch Mauritius (Company-CFC seit 2019). Wer dort als Privatperson lebt, hält und beherrscht Auslandsgesellschaften ohne Hinzurechnung. Die frühere Aussage, auch Taiwan verschone natürliche Personen, stimmt seit 2023 nicht mehr.
Für alle übrigen Länder gilt: Die Außensteuergesetze sind jeweils sehr spezifisch, und die Details (Beteiligungsschwellen, Aktivitätstests, Substanz-Escapes) ändern sich laufend. Eine pauschale Einordnung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Länder ohne CFC-Regeln und die schwarze Liste der EU
Weltweit gibt es nach wie vor viele Länder, in denen es kein CFC-Regime gibt. Dazu gehören viele kleine Staaten und die klassischen Nullsteueroasen, aber auch einige Industrienationen und Finanzplätze. Hier findest Du unsere komplett verifizierte Liste der Länder ohne CFC-Rules.
Seit Dezember 2017 gibt es außerdem eine EU-weite schwarze Liste nicht kooperativer Steuergebiete (Stand Februar 2026: 10 Gebiete, darunter Panama, Russland und Vietnam). Für Deutschland maßgeblich ist die nationale Umsetzung über das Steueroasenabwehrgesetz: Gesellschaften in gelisteten Gebieten unterliegen einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung für sämtliche niedrig besteuerten Einkünfte, der Motivtest ist ausgeschlossen, und dazu kommen Abzugsverbote und Quellensteuermaßnahmen. Hier erfährst Du mehr über die EU Black List.
So kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen
Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Deiner Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.
Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.
Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.
Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.
Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)
Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.
Lass Dich jetzt zur Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland beraten
Hast Du Dich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und dem Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Kannst Du Dir einen Umzug nach Spanien, Großbritannien, Irland oder Malta (oder in ein anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Bist Du an einem Punkt angelangt, wo Du mit Deiner Internet-Recherche nicht mehr weiterkommst?
Wenn Du diese Fragen mit „ja" beantwortest, ist es an der Zeit, über Dein Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Du erhältst das Feedback, das Du benötigst, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Du lernst, wo Du bei Deinen Vorbereitungen noch nachbessern musst und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.
Du profitierst vom „Boots on the Ground"-Praxiswissen aus 20 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Deine Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.
Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machst Du den ersten konkreten Schritt auf Deinem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.
Bereit für den nächsten Schritt?
Jetzt Beratungsgespräch buchen