Ob Deine Auslandseinkünfte aktiv oder passiv sind, entscheidet über die Hinzurechnung. Wir prüfen Deinen Fall am Katalog.
Jetzt beraten lassenBetreibst Du eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland, so muss diese sogenannte "aktive Einkünfte" vorweisen, um die Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) definiert aktive Einkünfte genau. Alle anderen, nicht in der Definition enthaltenen Einkünfte sind im Umkehrschluss passive Einkünfte, und genau auf die zielt die Hinzurechnung.
Wichtig zur Einordnung: Dieser Katalog ist deutsches Recht. Jedes andere Land mit CFC-Regeln definiert selbst, welche Einkünfte es privilegiert, und die Kataloge unterscheiden sich zum Teil erheblich (außer Du bist in einem Land ohne CFC-Regeln steueransässig, dann stellt sich die Frage gar nicht).
Die Gesellschaft muss in der Regel einen Großteil ihrer Einkünfte aus aktiven Einkünften erzielen, eine Alibi-Tätigkeit reicht also nicht aus.
Beachte außerdem, dass es zahlreiche Ausnahmen und Gegenausnahmen gibt, auf die wir an dieser Stelle nur zum Teil hinweisen. Eine genaue Ausarbeitung erfolgt am besten im Rahmen eines detaillierten Beratungsgesprächs.
Der Katalog der Aktiveinkünfte (§ 8 Abs. 1 AStG, aktuelle Fassung)
Als aktive Einkünfte gelten nach dem heutigen Katalog:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1): Aktiv-Einkünfte ohne Ausnahme.
- Einkünfte aus Produktion, Bearbeitung, Energieerzeugung und der Gewinnung von Bodenschätzen (Nr. 2): Aktiv-Einkünfte ohne Ausnahme. Eine echte Fabrik, ein Bergwerk oder ein Kraftwerk im Sitzstaat ist damit der sicherste Fall überhaupt.
- Einkünfte aus Versicherungs- und Bankgeschäften sowie Finanzdienstleistungen (Nr. 3): aktiv, wenn das Geschäft über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb läuft und nicht überwiegend mit Dir oder Dir nahestehenden Personen gemacht wird.
- Einkünfte aus Handelstätigkeiten (Nr. 4): aktiv, soweit nicht die Auslandsgesellschaft als bloße Verkaufs- oder Einkaufsgesellschaft zwischen Dich (bzw. Dir nahestehende Personen) und den Markt geschaltet ist. Diese Rückausnahme lässt sich entkräften, wenn die Gesellschaft einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und ihre Handelsgeschäfte ohne Deine Mitwirkung abwickelt.
- Einkünfte aus Dienstleistungen (Nr. 5): grundsätzlich aktiv; passiv wird es, wenn die Gesellschaft sich für die Dienstleistung Deiner Mitwirkung (oder der einer nahestehenden Person) bedient oder die Leistung an Dich erbringt. Auch hier gibt es eine Gegenausnahme über den eingerichteten Geschäftsbetrieb, allerdings nur für Leistungen an Dritte.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6): formal gelistet, aber durch weitreichende Rückausnahmen (Lizenzvergabe, Grundstücksvermietung, Mobilienleasing) materiell im Grunde Passiv-Einkünfte. Nur in engen Fällen, etwa echtem gewerblichem Geschäftsbetrieb, bleibt es bei aktiv.
- Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Nr. 7): Dividenden, die eine Auslandsgesellschaft von anderen Kapitalgesellschaften bezieht, sind unter den Voraussetzungen für Beteiligungserträge aktiv. Das macht Holdingstrukturen möglich.
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Gesellschaften sowie aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung (Nr. 8): aktiv mit Rückausnahmen, soweit die Gewinne nicht auf Wirtschaftsgüter mit Kapitalanlagecharakter entfallen.
- Einkünfte aus Umwandlungen (Nr. 9): aktiv, wenn die Umwandlung auch nach deutschem Recht steuerneutral hätte erfolgen können.
Was auffällig fehlt: die wichtigsten Passiv-Einkünfte
Zu beachten ist vor allem das Fehlen von Lizenzgebühren und Provisionen: Beide stehen nicht im Katalog und sind damit passive Einkünfte. Gleiches gilt für Zinsen und Konzernfinanzierung. Die früher gelistete Kategorie der Kapitalaufnahme und -vergabe (alte Nr. 7) wurde mit der Reform 2022 gestrichen; Finanzierungseinkünfte innerhalb einer Gruppe sind heute grundsätzlich passiv. Wenn Du eine ältere Fassung des Katalogs mit zehn Nummern und der Kapitalvergabe als aktiver Kategorie findest, ist sie überholt.
Der Katalog ist nur eine von drei Prüfungen
Der Aktivkatalog beantwortet nur die Frage, welche Einkünfte gefährdet sind. Ob es tatsächlich zur Hinzurechnung kommt, hängt an zwei weiteren Prüfungen: Die Gesellschaft muss niedrig besteuert sein (Ertragsteuerbelastung unter 15 Prozent) und von Dir beherrscht werden (mehr als die Hälfte, zusammen mit nahestehenden Personen gerechnet). Und selbst dann bleibt für Gesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR der Substanz-Escape über den Motivtest: Wer dort eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit nachweist, entgeht der Hinzurechnung ganz, egal wie die Einkünfte klassifiziert sind. Für Drittstaaten gibt es diesen Ausweg nicht.
Alle Details zu Beherrschung, Niedrigsteuergrenze, Motivtest und Rechtsfolgen findest Du auf unserer Hauptseite zu den CFC-Rules und der Hinzurechnungsbesteuerung.
Katalog, Beherrschung, Niedrigsteuer: Wir prüfen alle drei Stufen für Deine Struktur.
Jetzt beraten lassenSo kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen
Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Deiner Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.
Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.
Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.
Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.
Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)
Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.
Lass Dich jetzt zur Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland beraten
Hast Du Dich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und dem Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Kannst Du Dir einen Umzug nach Spanien, Großbritannien, Irland oder Malta (oder in ein anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Bist Du an einem Punkt angelangt, wo Du mit Deiner Internet-Recherche nicht mehr weiterkommst?
Wenn Du diese Fragen mit „ja" beantwortest, ist es an der Zeit, über Dein Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Du erhältst das Feedback, das Du benötigst, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Du lernst, wo Du bei Deinen Vorbereitungen noch nachbessern musst und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.
Du profitierst vom „Boots on the Ground"-Praxiswissen aus 20 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Deine Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.
Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machst Du den ersten konkreten Schritt auf Deinem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.
Bereit für den nächsten Schritt?
Jetzt Beratungsgespräch buchen