Wegzugssteuer, Entstrickung, erweiterte Steuerpflicht: Wir prüfen vor Deinem Umzug, welche dieser Baustellen Dich wirklich betreffen.
Jetzt beraten lassenWas ist ein Niedrigsteuerland?
Im Kontext des Wohnsitzwechsels ins Ausland ist der Begriff des "Niedrigsteuerlandes" von Bedeutung und bedarf der Klärung. Anders als im Zusammenhang der Hinzurechnungsbesteuerung (Besteuerung von Gewinnen ausländischer Kapitalgesellschaften beim inländischen Gesellschafter) geht es dabei nicht um die Unternehmensbesteuerung, sondern um die Besteuerung von natürlichen Personen.
Ein Niedrigsteuerland aus deutscher Perspektive ist ein Land, in dem die Einkommensteuerbelastung einer unverheirateten Person bei einem Einkommen von 77.000 € um mehr als ein Drittel niedriger ist als in Deutschland. Daneben gibt es einen zweiten, oft übersehenen Weg in die Einstufung: Ein Land gilt auch dann als Niedrigsteuergebiet, wenn es Zuzüglern eine Vorzugsbesteuerung einräumt, die die Steuerlast erheblich mindern kann.
Niedrigsteuerland: Liste & Definition
Klare Fälle nach dem Drittel-Test sind zunächst alle Länder ganz ohne Einkommensteuer, etwa die Bahamas, Dubai/VAE, Monaco oder Französisch-Polynesien, sowie Länder mit niedrigen Flat-Tax-Sätzen wie Andorra, Bulgarien, Rumänien und Paraguay (jeweils rund 10 %) oder Montenegro. Hochsteuerländer wie Spanien oder Portugal fallen nach dem reinen Tarifvergleich dagegen nicht darunter.
ABER VORSICHT: Da unsere Mandanten, die z. B. nach Großbritannien, Irland, Malta, Portugal oder Spanien umziehen, dort Sonderregime wie die Beckham Law, die portugiesischen Zuzugsregime oder die Remittance Basis in Anspruch nehmen und daher Auslandseinkommen nicht versteuern müssen, gelten de facto auch diese Länder aus deutscher Sicht als Niedrigsteuerländer. Das ist keine bloße Verwaltungsmeinung mehr: Der Bundesfinanzhof hat 2025 ausdrücklich bestätigt, dass die britische Remittance-Besteuerung eine solche Vorzugsbesteuerung sein kann, und zwar allein wegen der Möglichkeit der Steuerminderung, unabhängig davon, wie viel Du tatsächlich sparst.
Oder anders definiert: Wer in eines dieser Länder zieht und das dortige Sonderregime nutzt, zieht aus Sicht des deutschen Fiskus in ein Niedrigsteuerland um und muss mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht leben, dazu unten mehr. Wer das Sonderregime nicht in Anspruch nimmt, zieht vor den deutschen Finanzbehörden nicht in ein Niedrigsteuerland um.
Ob Dein Zielland als Niedrigsteuerland gilt, entscheidet über zehn Jahre Nachlauf-Steuerpflicht. Wir prüfen es für Deinen Fall.
Jetzt beraten lassenKorrekte Verlagerung des Lebensmittelpunktes
Die korrekte Lebensmittelpunktsverlagerung ist beim Umzug ins Ausland unbedingt zu beachten. Ansonsten bist Du weiterhin voll zu Hause steuerpflichtig. Zu beachten sind insbesondere folgende Aspekte:
- Ehepartner und Kinder müssen unbedingt mit umziehen
- Du musst Deine Wohnung in Deutschland vollständig aufgeben
- Du kannst Dich nicht mehr ausgiebig in Deutschland aufhalten
Wir haben die korrekte Verlagerung des Lebensmittelpunktes auf dieser Seite im Detail beschrieben.
Besteuerung von Geschäftsführergehalt
Bleibst Du auch nach dem Umzug ins Ausland Geschäftsführer einer deutschen GmbH, so ist das dafür bezahlte Geschäftsführergehalt in Deutschland zu versteuern. Aufgrund der Tatsache, dass das Gehalt in Deutschland bereits versteuert wurde, erfolgt in der Regel keine Nachbesteuerung im Ausland mehr. Welche weiteren Folgen die Geschäftsführung aus dem Ausland hat, liest Du auf unserer Seite zum Umzug des Geschäftsführers ins Ausland.
Beschränkte Steuerpflicht
Ein wesentliches Ziel der steuerlich motivierten Wohnsitzverlegung wird sein, dass Du Einkünfte künftig im Ausland erzielst, da diese in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig sind (z. B. Kapitalvermögen, ausländische Immobilien, gewerbliche Beteiligungen im Ausland), und dass Du nach Deinem Umzug möglichst keine Steuererklärung mehr in Deutschland abgeben musst.
Einkünfte, die nach Deinem Wohnsitzwechsel weiterhin aus deutschen Quellen sprudeln, unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. In Deutschland steuerpflichtige Einkunftsquellen können insbesondere sein:
- Aus Gewerbebetrieb, falls Du die Entstrickungsbesteuerung verhindern konntest. Voraussetzung ist immer, dass eine Betriebsstätte bzw. ein ständiger inländischer Vertreter im Inland als Anknüpfungspunkt besteht. Auch falls Du das Unternehmen später verkaufst, ist der Gewinn in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig.
- Aus selbständiger Arbeit, falls Du z. B. weiter als Anwalt, Unternehmensberater oder Künstler tätig bist und Deine Arbeit bzw. Rechte im Inland verwertet werden (z. B. Verkauf von Verlagsrechten). Etwas anderes kann gelten, falls Du in ein Land mit einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umgezogen bist (hier kommt es meist darauf an, ob ein Büro in Deutschland existiert).
- Bestimmte Zinserträge, aber nur wenn diese dinglich (Grundbuch) gesichert sind oder es sich um Genussrechte oder Tafelgeschäfte handelt. Nicht beschränkt steuerpflichtig sind also Zinseinkünfte aus Festgeldanlagen oder inländischen Schuldverschreibungen, sofern diese nicht dinglich gesichert sind.
- Aus der Vermietung und Verpachtung deutscher Immobilien sowie der Verwertung inländischer Rechte.
- Renten und Ruhegehälter: Betriebsrenten und Beamtenpensionen bleiben in Deutschland steuerpflichtig. Wichtig, weil dazu viel Veraltetes kursiert: Auch die gesetzliche Rente gehört seit 2005 zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften; ob Deutschland sie am Ende besteuern darf, entscheidet das jeweilige DBA, und die Abkommen regeln das höchst unterschiedlich. Steuerfrei aus deutscher Sicht bleiben regelmäßig nur Auszahlungen privater Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Weiter steuerpflichtig sind auch Leibrenten aus einem Unternehmensverkauf; hier solltest Du prüfen, ob die Wahl der Sofortversteuerung zu günstigeren Ergebnissen führt.
Falls Du in ein Land umziehst, mit dem ein DBA existiert, musst Du außerdem die Regelungen des jeweiligen DBA prüfen, die von den Bestimmungen des deutschen Einkommensteuerrechts regelmäßig abweichen. Dem neuen Wohnsitzstaat wird das Besteuerungsrecht in der Regel für die folgenden Fälle zugewiesen:
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Anwalt, Unternehmensberater, Schriftsteller usw., falls in Deutschland kein festes Büro existiert;
- Veräußerungsgewinne aus deutschen wesentlichen Beteiligungen;
- Dividendeneinkünfte aus deutschen Kapitalgesellschaften (Deutschland behält meist eine begrenzte Quellensteuer);
- Einkünfte aus Lizenzzahlungen inländischer Lizenznehmer;
- Sozialversicherungsrenten und Ruhegehälter je nach Abkommen (Ausnahme fast immer: Beamtenpensionen bleiben beim Kassenstaat).
Folgende Gestaltungsmaßnahmen solltest Du prüfen, falls Du inländische Einkünfte möglichst aus der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht heraushalten möchtest:
- Verlagere den Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen auf einen Zeitpunkt nach dem Wegzug: Du musst dazu nur in Anlagen investieren, bei denen die Zinsen nicht laufend, sondern geballt am Ende der Laufzeit zufließen (z. B. Zerobonds).
- Deine Einkünfte aus Vermietung deutscher Immobilien kannst Du insbesondere durch entsprechend hohe Fremdfinanzierung und Abschreibungen gegen null führen. Dein freies Eigenkapital solltest Du dann gezielt in ausländisches (Kapital-)Vermögen anlegen.
- Inländische Immobilien kannst Du evtl. vor Veräußerung (steuerneutral) auf eine ausländische Objektgesellschaft übertragen. Die Veräußerung der Anteile an dieser Objektgesellschaft wird unter ganz bestimmten Voraussetzungen eines DBA nur im Ausland besteuert.
Welche Deiner Einkunftsquellen bleibt deutsch, welche wird frei? Wir gehen die Liste mit Dir durch.
Jetzt beraten lassenErweiterte beschränkte Steuerpflicht
Falls Du Deinen Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlagerst (Definition siehe oben), verschärft sich die oben dargestellte beschränkte zur sogenannten erweiterten beschränkten Steuerpflicht, sofern Du als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behältst.
Gegenüber der normalen beschränkten Steuerpflicht gelten dann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Deinem Wegzug folgende Verschärfungen:
- Die steuerpflichtigen Inlandseinkünfte werden um die "erweiterten Inlandseinkünfte" ergänzt. Insbesondere musst Du dann alle aus dem Inland bezogenen Zinsen versteuern, nicht nur dinglich gesicherte.
- Der Steuerabzug an der Quelle (z. B. bei Lizenzen) entfaltet keine Abgeltungswirkung mehr: Die Einkünfte werden im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht regulär veranlagt, mit Deinem persönlichen Steuersatz. Ein fester "Mindeststeuersatz" steht dagegen nicht im Gesetz, auch wenn man das immer wieder liest.
- Progressionsvorbehalt: Alle in Deutschland (erweitert beschränkt) steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der Deinem gesamten Welteinkommen entspricht.
Eine Erleichterung kennt das Gesetz immerhin: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift in einem Jahr nur, wenn die danach steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 € betragen.
Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kannst Du evtl. frühzeitig durch folgende Gestaltungsmaßnahmen vermeiden:
- Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit mehr als fünf Jahre vor dem Wegzug (die Regelung trifft nur Deutsche).
- Verhindere das Kriterium wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland: keine unternehmerischen Interessen (Mitunternehmer, wesentlich Beteiligter); keine einkunftsinduzierten Interessen (inländische Einkünfte unter 30 % der Gesamteinkünfte und unter 62.000 €); keine vermögensinduzierten Interessen (Inlandsvermögen unter 30 % des Gesamtvermögens und unter 154.000 €).
- Verwahrung von Wertpapieren bei einer Bank im Ausland und Umschichtung von inländischen in ausländische Wertpapiere.
Weitere Informationen rund um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht findest Du auf dieser Seite.
Wegzugsbesteuerung
Österreich kennt eine vergleichbare Wegzugsbesteuerung; die Schweiz kennt keine Wegzugsbesteuerung.
Bei einer Besteuerung zum Zeitpunkt des Wegzuges ist zum einen auf Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften von natürlichen Personen einzugehen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Entstrickungssteuer auf Betriebsvermögen (dazu weiter unten mehr).
Anteile an Kapitalgesellschaften
Wer innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft im In- oder Ausland hält, unterliegt der Wegzugsbesteuerung.
Bei einem Wegzug ins Ausland werden sämtliche stillen Reserven der Anteile als Bemessungsgrundlage herangezogen, insbesondere der Wertzuwachs seit Erwerb. Dieser "fiktive Veräußerungsgewinn" wird nach dem Teileinkünfteverfahren mit dem Einkommensteuersatz versteuert. Die Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Bei einem temporären Umzug, das heißt einer Rückkehr nach Deutschland innerhalb von sieben Jahren (auf Antrag verlängerbar auf bis zu zwölf), kann die Steuer rückwirkend entfallen.
Hier solltest Du unbedingt beachten, dass die Besteuerung nicht nur für deutsche, sondern auch für ausländische Gesellschaften gilt.
Zur Geschichte, weil im Netz noch viele alte Darstellungen kursieren: Von 2007 bis 2021 wurde die Steuer bei einem Wegzug in EU- und EWR-Länder zinslos und unbefristet gestundet, eine Reaktion auf die EU-Niederlassungsfreiheit. Seit dem 1.1.2022 gilt diese Dauerstundung nicht mehr: Die Neuregelung behandelt EU- und Drittstaaten-Wegzüge gleich, es bleibt nur die Sieben-Raten-Lösung. Hier erfährst Du mehr zur Neuregelung der Wegzugsbesteuerung. Seit 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung außerdem auch große Investmentfonds-Bestände im Privatvermögen (ab 1 % der Fondsanteile oder 500.000 € Anschaffungskosten je Fonds). Alle Details, Rechenbeispiele und Auswege findest Du auf der Hauptseite zur Wegzugsbesteuerung.
Muss man eine Steuererklärung im Jahr des Umzugs ins Ausland in Deutschland abgeben? Ja. Wenn Du im Jahr X ins Ausland ziehst und im Jahr X in Deutschland noch steuerpflichtig warst, musst Du normalerweise noch eine Steuererklärung für das Jahr X abgeben, inklusive der Anlage WA-ESt.
GmbH-Anteile oder große Fondsdepots? Die Wegzugsrechnung gehört vor den Umzug, nicht danach. Wir erstellen sie mit Dir.
Jetzt beraten lassen"Exit Tax": Entstrickungsbesteuerung
Zieht ein Unternehmer ins Ausland um, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass es zur Betriebsaufgabe kommt, soweit Deutschland den Zugriff auf das Betriebsvermögen verliert. Dabei kommt es zur steuerlichen Entstrickung des Betriebsvermögens: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und besteuert.
Dies kann nur dann verhindert werden (und selbst dann nur bedingt), wenn Du das Unternehmen z. B. verpachtest und der Betrieb in Deutschland erhalten bleibt. Eine plausible und vom Finanzamt akzeptierte Lösung ist die Überführung des Gewerbes in eine Personengesellschaft, entweder mit weiteren deutschen Mitgesellschaftern oder als Kommanditgesellschaft.
Besonders zu beachten ist, dass auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (Verträge, Software, Kundenbeziehungen etc.) die Exit Tax auslöst, und dass davon auch Freiberufler und Einzelunternehmer betroffen sind. Hier erfährst Du mehr über die Entstrickungsbesteuerung.
Weiterführen des deutschen Unternehmens aus dem Ausland
Wer sein deutsches Unternehmen nicht aufgeben möchte, hat folgende Optionen, dieses weiterzuführen:
Kapitalgesellschaft
Die Kapitalgesellschaft kann auch nach einem Umzug des Geschäftsführers/Gesellschafters ins Ausland weitergeführt werden. Dividenden, die dem Gesellschafter ausbezahlt werden, sind im neuen Wohnsitzstaat zu versteuern. Erhebt dieser keine Steuern auf Dividenden (z. B. im Non-Dom-Kontext), bleibt es bei der deutschen Quellensteuer auf die Ausschüttung. Beachte daneben die Betriebsstätten-Frage: Führst Du die Geschäfte künftig vom Ausland aus, brauchst Du eine saubere Lösung für den Ort der Geschäftsleitung.
Gewerbebetrieb
Der Gewerbebetrieb muss in eine deutsche Personengesellschaft überführt werden. Alternativ kann er an eine Auslandsgesellschaft verkauft werden, welche ihn dann als deutsche Niederlassung weiterführt. Eine bloße Verpachtung des Betriebes ist nicht in jedem Fall ausreichend.
Verkauf Deiner deutschen Kapitalgesellschaft an die eigene Holding-Gesellschaft vor dem Umzug
Viele Mandanten installieren vor dem Umzug ins Ausland eine ausländische Holding-Gesellschaft und übertragen die deutsche Kapitalgesellschaft an diese. Dadurch entstehen zwar einmalig steuerliche Negativwirkungen, dafür können dann zukünftige Dividenden und eventuelle Veräußerungserlöse steuergünstig im Ausland verbucht werden und unterliegen womöglich keiner Besteuerung mehr.
Cross Border Merger zur Weiterführung einer bestehenden Gesellschaft im Ausland
Besitzt Du eine deutsche Kapitalgesellschaft, die örtlich nicht an Deutschland gebunden ist, so kannst Du diese per grenzüberschreitender Verschmelzung auch in Deinem neuen Wohnsitzstaat weiterführen. Dabei wird die deutsche Gesellschaft mit einer Gesellschaft in Deinem neuen Wohnsitzstaat verschmolzen. Diese Lösung ist möglicherweise die mit Abstand steuergünstigste Alternative, denn unter den richtigen Voraussetzungen müssen die stillen Reserven der Gesellschaft nicht aufgedeckt werden. So entgehst Du der Entstrickungsbesteuerung und kannst die Gesellschaft vom Ausland aus weiterführen, ohne mit den zukünftigen Gewinnen in Deutschland der Steuerpflicht zu unterliegen.
Weiterführen, verkaufen, verschmelzen? Für Deine deutsche Firma gibt es mehrere Wege ins Ausland. Wir finden den günstigsten.
Jetzt beraten lassenSteuerliche Behandlung einer Unternehmens- und Beteiligungsveräußerung nach dem Umzug
Folgende steuerliche Vorschriften sind zu beachten, wenn Du ein Unternehmen bzw. eine Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft nach dem Umzug ins Ausland veräußerst.
Verkauf eines Einzelunternehmens bzw. eines Anteils an einer Personengesellschaft
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebes ist auch nach dem Umzug ins Ausland in Deutschland mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern.
Beteiligungsveräußerung
Besitzt Du Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft und planst, diese nach Deinem Umzug ins Ausland zu veräußern, gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich fällt dem neuen Wohnsitzstaat das Recht der Besteuerung zu. Erhebt der Wohnsitzstaat keine Steuern auf den Veräußerungsgewinn, ist der Gewinn in Deutschland zu versteuern, mit Einkommensteuer, in der Regel nach dem Teileinkünfteverfahren.
Hast Du beim Wegzug bereits Wegzugssteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn bezahlt, wird die bezahlte Steuer angerechnet. Hast Du zu viel Steuern bezahlt (weil der tatsächlich erzielte Verkaufspreis geringer war als der vom Finanzamt angesetzte Wert), ergibt sich jedoch keine Erstattung der zu viel bezahlten Wegzugssteuer.
Erhebt Dein neuer Wohnsitzstaat Steuern auf den Veräußerungsgewinn, muss der Wertzuwachs seit Deinem Zuzug im Wohnsitzstaat versteuert werden. In Deutschland bezahlst Du nach wie vor Wegzugssteuer auf den Wertzuwachs bis zum Zeitpunkt des Wegzuges.
Ist der Gesellschafter eine juristische Person, ist die Veräußerung der Gesellschaftsanteile in Deutschland zu 95 % steuerfrei. Beispiel: Eine deutsche GmbH A hält 20 % der Anteile an GmbH B. GmbH A verkauft ihre Anteile an GmbH B und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 1 Million €. Versteuert werden 5 % des Gewinns, also 50.000 €, und zwar mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Eine Vielzahl von Staaten erhebt keine Erbschaftsteuer, z. B. Andorra, Australien, die Bahamas, Barbados, die Cayman Islands, Costa Rica, die Isle of Man, Malta, Neuseeland, Österreich, Schweden sowie einige Kantone der Schweiz. In anderen Staaten existieren höhere Freibeträge als in Deutschland, die Bewertung von Vermögensgegenständen ist günstiger oder der Ehegattenerwerb ist vollkommen freigestellt.
Daher kann auch die Erbschaftsteuer ein Grund sein, in ein Land mit niedriger Nachfolgebesteuerung auszuwandern. Oftmals ist dies ein wesentlicheres Wegzugsmotiv als die ertragsteuerliche Belastung.
Nicht nur die Einkünfte des Wegzüglers unterliegen nach einem Wegzug u. U. weiter der deutschen Besteuerung, auch Schenkungen und Erbschaften werden vom deutschen Fiskus ggf. weiterhin steuerlich erfasst.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Ist der Erblasser, Schenker oder Erwerber nach deutschem Steuerrecht Inländer, kommt es zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Ein Erblasser oder Schenker mit deutscher Staatsangehörigkeit gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Wegzug aus Deutschland im Kontext der Erbschaftsteuer weiter als Inländer (bei einem Wegzug in die USA wirkt das Abkommen sogar bis zu zehn Jahre). Kommt es in dieser Zeit auch nur zu einer temporären Wohnsitznahme in Deutschland, beginnt die Frist nach dem folgenden Wegzug erneut.
Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht stellt den "Normalfall" dar: Der weltweite Vermögensanfall unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob sich das Vermögen im Inland oder im Ausland befindet (Weltvermögensprinzip).
Der Umfang hängt maßgeblich davon ab, bei wem die Steuerpflicht anknüpft: Sind Erblasser oder Schenker unbeschränkt steuerpflichtig, unterfällt der gesamte Nachlass bzw. die gesamte Schenkung der deutschen Besteuerung, unabhängig von der Ansässigkeit des Erwerbers. Ist hingegen nur der Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig, wird nur der ihm zurechenbare Vermögensanfall erfasst.
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Sind weder Erblasser, Schenker noch Erwerber Inländer im steuerlichen Sinne, bezieht sich die Erbschaftsteuerpflicht nur auf das deutsche Inlandsvermögen, nicht auf das weltweite Vermögen.
Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht erweitert den Umfang der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht auf zusätzliche Sachverhalte mit Inlandsbezug, wenn der Wegzügler seine Ansässigkeit in ein Niedrigsteuerland (in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht) verlegt hat. Hierdurch kann der Umfang der inländischen Erbschaftsteuerpflicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzug erweitert werden. Alle Details findest Du auf unserer Seite zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Auslandsbezug.
Rückkehr
Kehrst Du nach einigen Jahren wieder in die Heimat zurück, beginnt dort die unbeschränkte Steuerpflicht von neuem. Musst Du für die Auslandsjahre etwas nachversteuern? Nein: Vermögen, das Du während Deiner Abwesenheit im Ausland aufgebaut hast, musst Du nicht nachversteuern, selbst wenn dieses nur gering oder gar nicht versteuert wurde. Voraussetzung ist natürlich, dass Dein Wegzug steuerlich sauber vollzogen war. Wie Du eine Rückkehr von Anfang an mitplanst, liest Du auf unserer Seite 15 Jahre steuerfrei, dann zurück?
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