Als Unternehmer erfolgreich im Ausland: bei Rückkehr nach Deutschland 15 Jahre steuerfrei

Auslandsgründung mit Rückkehr-Option? Die Rechtsformwahl am Anfang entscheidet über die Steuer am Ende. Wir planen von Tag eins an richtig.

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Zahlreiche deutsche Unternehmer und Entrepreneure gründen ihre Unternehmen heute bereits im Ausland. Nicht nur, aber auch, um Steuern zu sparen, für ihre Unternehmen wie für sich persönlich. Und auch das gesamtwirtschaftliche Umfeld ist für neue, gute Ideen im Ausland oft unternehmerfreundlicher, von der Entwicklung über die Vermarktung bis zur Investorenfindung. Allerdings denken manche dieser Unternehmer aus den unterschiedlichsten Gründen auch über eine spätere Rückkehr nach Deutschland nach.

Stell Dir also vor, Du planst ein Startup zu gründen, weil Du eine großartige Geschäftsidee hast, und Du weißt um die reizvollen Möglichkeiten, diese Idee im Ausland zu realisieren. Gut! Es dürfte Dir aber kaum bekannt sein, dass Du, sofern Du es richtig anstellst, bei einer späteren Rückkehr (mit Deinem Unternehmen) nach Deutschland bis zu 15 Jahre lang keine oder nur sehr geringe Steuern zu bezahlen brauchst!

Unter "richtig anstellen" ist vor allem zu verstehen, dass Du Dein Unternehmen im Ausland als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft gründest, nicht als Kapitalgesellschaft. Das ist deshalb wichtig, weil dann bei einer späteren Rückkehr die Überführung des Unternehmens nach Deutschland als steuerneutrale Einlage behandelt wird.

Im Rahmen dieser Unternehmensüberführung verlangt das Bewertungsrecht eine Bewertung auch der immateriellen Wirtschaftsgüter. Zur Berechnung werden die durchschnittlichen Unternehmensgewinne der letzten drei Jahre mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Diese Einlage darfst Du dann über die nächsten 15 Jahre abschreiben, was dazu führt, dass Du in diesem Zeitraum kaum oder gar keine Steuern bezahlen musst.

Wie ist das steuerrechtlich möglich?

Dass Du von dieser Möglichkeit vermutlich noch nichts gehört hast, ist kein Zufall. Das liegt daran, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen vom Unternehmer richtig gestaltet werden müssen, und am komplexen Steuerrecht, das man hierbei bis ins Detail nutzen muss.

Die rechtlichen Grundlagen

Der Ausgangspunkt ist die Einlagen-Regel des Einkommensteuerrechts (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG): "Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter [...], die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich."

Beachtenswert ist besonders der zweite Halbsatz, die sogenannte Verstrickung, das Spiegelbild der Entstrickung: Kehrt ein Wirtschaftsgut in den deutschen Besteuerungszugriff zurück, wird das steuerlich wie eine Einlage behandelt. Dass eine solche Einlage bei Betrieben und Mitunternehmeranteilen steuerneutral erfolgen kann, sichert das Umwandlungssteuerrecht ab.

Für die Bewertung der eingelegten Wirtschaftsgüter gilt das Bewertungsgesetz, und dort insbesondere das vereinfachte Ertragswertverfahren mit dem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Und schließlich stellen die Einkommensteuer-Richtlinien klar, dass das übliche Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter bei der Einlage nicht gilt: Eingelegte immaterielle Wirtschaftsgüter, allen voran der Geschäfts- oder Firmenwert, dürfen (und müssen) aktiviert werden. Genau dieser aktivierte Firmenwert wird anschließend planmäßig über 15 Jahre abgeschrieben.

Voraussetzungen, die Du als Unternehmer erfüllen musst

Um die Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können, musst Du vor der Gründung Deines Einzelunternehmens oder Deiner Personengesellschaft im Ausland in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein, gleichzeitig aber noch nicht unternehmerisch aktiv. Diese Möglichkeit ist also insbesondere für Startup-Gründer interessant, die ihre Idee von Anfang an im Ausland aufbauen.

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Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung

Hans Glück lebt als deutscher Staatsbürger in Deutschland und ist dort steuerpflichtig. Unternehmerisch ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

Phase 1: Umzug und Geschäftsgründung im Ausland

Hans hat eine brillante Geschäftsidee und kommt nach umfassender Recherche zu dem Schluss, dass sie sich am besten im Ausland realisieren lässt. Er gründet ein Unternehmen in einem unternehmerfreundlichen, steuergünstigen Staat und zieht selbst dorthin um. Da Hans einen versierten Berater an seiner Seite hat, berücksichtigt er bereits die Möglichkeit einer späteren Rückkehr: Er gründet im Ausland ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft, und ausdrücklich keine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH.

Phase 2: Wirtschaftlicher Erfolg im Ausland

Nomen est omen: Hans Glücks Geschäftsidee hat Erfolg. Mit seinem Unternehmen erwirtschaftet er über die folgenden vier Jahre einen durchschnittlichen Jahresgewinn von umgerechnet 100.000 €.

Phase 3: Rückkehrwunsch und professionelle Beratung

Derart etabliert, überlegt sich Hans, nach Deutschland zurückzukehren und sein Unternehmen dort weiterzuführen. Sein Berater bestätigt ihm: Die Überführung der Wirtschaftsgüter seines ausländischen Unternehmens in das neu zu gründende deutsche Unternehmen stellt eine Einlage dar, wenn es als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt wird.

Phase 4: Unternehmensgründung in Deutschland und Bewertung

Hans nimmt eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vor. Besonderes Augenmerk legt er auf die immateriellen Wirtschaftsgüter: Geschäftswert, Verfahren, Kundenstamm, Lizenzen, Patente. Um den Wert zu bestimmen, multipliziert er den durchschnittlichen Gewinn der vergangenen drei Jahre mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75. In der Bilanz seines neu gegründeten deutschen Unternehmens steht damit ein Unternehmenswert von 1.375.000 €.

Phase 5: Die steuerlichen Auswirkungen

Wie sieht es nun mit der Steuer aus, die Hans fortan in Deutschland zahlt? Gehen wir der Einfachheit halber davon aus, dass sich der Unternehmenserfolg linear fortsetzt (weiterhin 100.000 € Jahresüberschuss) und bei den übergegangenen immateriellen Wirtschaftsgütern nur der Firmenwert angesetzt wird.

Den Geschäftswert von 1.375.000 € darf Hans über die folgenden 15 Jahre abschreiben, jährlich also rund 91.667 €. Dieser Betrag drückt den steuerpflichtigen Gewinn massiv: Es bleiben höchstens rund 8.333 € zu versteuern. Selbst wenn man mit dem Spitzensteuersatz von 45 % rechnen würde, wären maximal etwa 3.750 € Steuern zu zahlen, also 3,75 % des tatsächlichen Gewinns. Mit einem realistischen Steuersatz gerechnet sogar noch weniger. De facto behält Hans Glück seinen Gewinn so gut wie steuerfrei. Und das, sofern sich an den Rahmenbedingungen nichts ändert, 15 Jahre lang.

Was Du mitnehmen solltest

Ja, das Thema ist komplex! Und ja, wir haben ein einfaches Beispiel benutzt und Themen wie die Wegzugsbesteuerung beim ursprünglichen Wegzug beiseitegelassen. Bei guter steuerlicher Beratung im Vorfeld ändern diese Punkte am Prinzip jedoch nichts.

Wesentlich ist: Dieses Modell funktioniert, wenn man es richtig aufsetzt, und die Weichen dafür werden bei der Gründung im Ausland gestellt, nicht erst bei der Rückkehr. Wenn das Modell grundsätzlich auch für Dich infrage kommt, stehen wir Dir für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.

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Hier erfährst Du mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Dich konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

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Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.

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