Vor 2022 wärst Du mit Dauerstundung davongekommen, heute nicht mehr. Wir prüfen, was die Neuregelung für Deinen Wegzug bedeutet.
Jetzt beraten lassenEine Folge unseres Podcasts Perspektive Ausland widmet sich der Verschärfung der Wegzugssteuer 2022, zu Gast RA Dr. Frank Schuck und Michael Tommaso. Hör jetzt rein.
Wegzugsbesteuerung früher
Die Wegzugsbesteuerung galt vor der Gesetzesänderung:
- für natürliche Personen, die in Deutschland mindestens zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
- wenn die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wegzug, also die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, endete,
- sofern die Person zu diesem Zeitpunkt Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hielt.
Diese Steuer gilt nur für natürliche Personen und ist nicht zu verwechseln mit der Entstrickungssteuer auf Betriebsvermögen, deren EU-weite Pflicht die ATAD festlegt.
Bis Ende 2021 sah die Regelung Folgendes vor: Beim Umzug ins Ausland zog das Finanzamt alle stillen Reserven der Kapitalgesellschaftsanteile als Bemessungsgrundlage heran (insbesondere den Wertzuwachs seit Erwerb). Dieser "fiktive Veräußerungsgewinn" war mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern; in Härtefällen war eine Ratenzahlung über fünf Jahre möglich, und bei einem temporären Umzug (Rückkehr binnen fünf, bei USA-Wegzügen zehn Jahren) entfiel die Steuer.
Vor allem aber: In Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission zur Niederlassungsfreiheit, nachdem der Europäische Gerichtshof die sofortige Wegzugsbesteuerung für mit den EU-Grundfreiheiten unvereinbar erklärt hatte, wurde die deutsche Regelung 2006 angepasst. Von da an wurde die Steuer bei einem Wegzug in EU- und EWR-Staaten zinslos und unbefristet bis zum tatsächlichen Verkauf der Anteile gestundet; nur bei Umzügen in Drittstaaten wurde sofort kassiert.
Wegzugsbesteuerung ab 2022
Im Dezember 2019 sorgte der Entwurf zur Neuregelung der Wegzugsbesteuerung erstmals für Aufruhr. Begründet wurde die massive Verschärfung mit der Anpassung an die ATAD. Das verabschiedete Gesetz gilt für alle Wegzüge seit dem 1.1.2022.
Die gravierendste Änderung betrifft die zeitlich unbeschränkte, zinslose Stundung: Sie fiel komplett weg. Es macht keinen Unterschied mehr, ob Du in ein EU-, EWR- oder ein beliebiges anderes Land umziehst. Die Steuer wird sofort festgesetzt; auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheitsleistung kann sie in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten über sieben Jahre entrichtet werden. Mehr gibt es nicht.
Gerade dieser Punkt stieß auf Verwunderung, hatte die Bundesregierung die EU-Stundung doch 2006 genau deshalb eingeführt, um der Niederlassungsfreiheit zu entsprechen. Ob die Sieben-Raten-Lösung diesem Maßstab genügt, ist weiterhin umstritten; für die Schweiz hat der Bundesfinanzhof die Verwaltung bereits in die Schranken gewiesen, allerdings bislang nur für Altfälle. Den Stand dieser Rechtsfrage halten wir auf der Hauptseite zur Wegzugsbesteuerung aktuell.
Außerdem wurde der persönliche Anwendungsbereich ausgedehnt: Während bis zur Gesetzesänderung mindestens zehn Jahre unbeschränkte Steuerpflicht notwendig waren, reichen nun sieben Jahre innerhalb der vergangenen zwölf aus, um die Wegzugsbesteuerung auszulösen.
Erhalten blieb die Regelung zur temporären Wohnsitzverlagerung: Wenn Du planst, nach Deutschland zurückzukehren, kann die Wegzugssteuer rückwirkend entfallen. Die bisherige Fünf-Jahres-Frist wurde dabei auf sieben Jahre verlängert, mit Verlängerungsoption um weitere fünf, insgesamt also bis zu zwölf Jahre.
Geschlossen wurde auch eine Lücke: Nach altem Recht wurde die gestundete Steuer bei einer Veräußerung fällig, nicht aber bei Dividendenausschüttungen, mit denen sich bei geschickter Gestaltung (etwa über eine zwischengeschaltete Malta-Holding) wirtschaftlich dasselbe Ergebnis erzielen ließ. Nach neuem Recht wird die noch offene Steuer sofort fällig, soweit Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr insgesamt mehr als ein Viertel des Anteilswerts zum Wegzugszeitpunkt ausmachen. Dieselbe Grenze gilt in den Rückkehrfällen.
Anfangs hieß es, die umstrittene Gesetzesänderung solle rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft treten. Zur Anwendung kam sie dann aber erst für Wegzüge ab dem 1.1.2022. Für Alt-Wegzüge bis Ende 2021 gilt das vorherige Recht fort; bis dahin gewährte Dauerstundungen bestehen grundsätzlich weiter.
Die nächste Stufe: Fondsanteile seit 2025
Die Verschärfung von 2022 war nicht das Ende der Entwicklung. Seit dem 1.1.2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung auch Investmentanteile im Privatvermögen: betroffen ist, wer mindestens 1 % der Anteile eines Fonds hält oder je Fonds mindestens 500.000 € Anschaffungskosten investiert hat (bei Spezial-Investmentanteilen ohne jede Schwelle). Damit trifft die Wegzugssteuer erstmals auch reine Privatanleger mit großen ETF- und Fondsdepots, ganz ohne unternehmerische Beteiligung. Die Details stehen auf der Hauptseite zur Wegzugsbesteuerung; die Angabe erfolgt über die Anlage WA-ESt.
Sieben Jahre als Auslöser, sieben Raten statt Stundung, Fonds ab 500.000 €: Die Schlinge zieht sich zu. Wir planen Deinen Wegzug, bevor die nächste Verschärfung kommt.
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