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Wegzugsteuer ohne Wegzug: Schenkung an Kinder im Ausland?

Steht die Übergabe der GmbH oder des Depots an Kinder im Ausland an? Lass die Übertragung prüfen, bevor sie unterschrieben ist.

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Die Übergabe ist geplant, der Umzug längst passiert

Das Bild ist in der Beratung immer dasselbe. Der Vater sitzt in Stuttgart oder Linz, die GmbH läuft seit zwanzig Jahren, das Depot ist über Jahrzehnte gewachsen. Der Sohn lebt seit drei Jahren in Lissabon, die Tochter in Dubai oder Zürich. Jetzt soll die Nachfolge geregelt werden, ordentlich, zu Lebzeiten, mit Notar: die Anteile gehen an die Kinder.

Der Steuerberater hat die Schenkungsteuer durchgerechnet, die Freibeträge sind ausgeschöpft, in Österreich scheint ohnehin nichts anzufallen. Was in dieser Rechnung fast immer fehlt: Die Übertragung an eine Person, die nicht mehr im Inland steuerpflichtig ist, behandelt das Finanzamt wie einen Verkauf. Es bewertet die Anteile, unterstellt einen Gewinn und besteuert ihn mit Einkommensteuer, obwohl kein Euro geflossen ist und niemand umgezogen ist. Das ist dieselbe Mechanik wie bei der Wegzugsteuer beim eigenen Wegzug, nur dass hier nicht Du die Grenze überquerst, sondern Dein Vermögen.

Wie das in Deutschland und Österreich im Einzelnen funktioniert, was es kostet und welche Wege vor der Übertragung offenstehen, der Reihe nach.

Deutschland: die Schenkung gilt als Verkauf

Wer mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält oder irgendwann in den letzten fünf Jahren gehalten hat, kennt die Wegzugsteuer meist als Steuer auf den eigenen Umzug. Sie hat aber drei Auslöser, und der zweite ist die unentgeltliche Übertragung an eine Person, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unentgeltlich heißt: Schenkung und Erbfall gleichermaßen. Verschenkst Du Deine GmbH-Anteile an den Sohn in Lissabon, oder erbt er sie, weil der Erbfall Dich überrascht, entsteht in beiden Fällen dieselbe Steuer wie bei Deinem eigenen Wegzug: Die Anteile werden zum Verkehrswert bewertet, der rechnerische Gewinn wird im Teileinkünfteverfahren mit Deinem Einkommensteuersatz belastet.

Zwei Dinge daran überraschen selbst gut beratene Familien. Erstens: Auf die Ansässigkeit des Kindes kommt es an, nicht auf Deine. Du kannst Dein Leben lang in Stuttgart bleiben, die Steuer entsteht trotzdem. Zweitens: Die Bundesrichter haben entschieden, dass die Steuer sogar dann anfällt, wenn Deutschland den späteren Verkaufsgewinn weiterhin selbst besteuern dürfte, im entschiedenen Fall eine Schenkung an den Sohn in den USA bei einer Gesellschaft voller deutscher Immobilien. Auf das Argument „dem Fiskus entgeht doch gar nichts" solltest Du also nichts bauen.

Auch das schnelle Schenken hilft nicht. Die Steuer setzt voraus, dass der Übertragende sieben der letzten zwölf Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war, und gezählt werden dabei Deine Jahre als Schenker. Ob das Kind gerade erst ausgewandert ist oder schon lange draußen lebt, ändert daran nichts. Und seit 2025 sind neben GmbH-Anteilen auch größere Fondspositionen erfasst, ab 500.000 Euro Anschaffungskosten je Fonds oder ab 1 Prozent der Fondsanteile; die Einzelheiten stehen in unserem Abschnitt zur Fonds-Wegzugsteuer.

Doppelt kassiert: Schenkungsteuer plus Wegzugsteuer

Die Wegzugsteuer ersetzt die Schenkungsteuer nicht, sie kommt dazu. Die Schenkung an das Kind im Ausland bleibt voll schenkungsteuerpflichtig, solange Du als Schenker Inländer bist, mit dem bekannten Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und Elternteil. Auf denselben Vorgang fallen also zwei Steuern an, die nicht miteinander verrechnet werden. Im Erbfall ist die Lage etwas milder: Dort lässt sich die ausgelöste Wegzugsteuer als Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abziehen. Bei der Schenkung zu Lebzeiten gibt es diesen Abzug nicht, die Doppelbelastung tritt in voller Höhe ein. Für operative Unternehmen können die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen die Schenkungsteuer drastisch senken, an der Wegzugsteuer ändern sie nichts: Sie ist Einkommensteuer, keine Schenkungsteuer.

Gerechnet: Vater in Stuttgart, GmbH mit 100.000 Euro durchschnittlichem Jahresgewinn, Sohn seit drei Jahren in Lissabon. Das Finanzamt bewertet die GmbH nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 1.375.000 Euro. Bei der Schenkung an den Sohn entsteht ein fiktiver Gewinn von 1.350.000 Euro; davon werden 60 Prozent mit dem Spitzensteuersatz belastet: rund 364.500 Euro Wegzugsteuer. Dazu die Schenkungsteuer: 1.375.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag, darauf 19 Prozent, weitere 185.250 Euro. Zusammen über eine halbe Million Euro Steuern für eine Unterschrift beim Notar, ohne dass ein einziger Anteil verkauft wurde.

Zahlbar ist die Wegzugsteuer auf Antrag in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung, egal in welchem Land das Kind lebt. Und es gibt einen Rückweg: Wird das beschenkte oder erbende Kind innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung selbst wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt die Steuer rückwirkend, auf Antrag verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre; solange dürfen die Anteile nicht verkauft und keine großen Ausschüttungen gemacht werden. Für die Dauer der Schwebezeit werden die Raten auf Antrag ausgesetzt. Das entspricht der Rückkehrmechanik der Wegzugsteuer, nur dass hier das Kind zurückkommen muss, nicht Du.

GmbH oder große Fondspositionen, Kinder im Ausland? Wir rechnen beide Steuern durch, bevor der Notartermin steht.

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Österreich: keine Schenkungssteuer, aber 27,5 Prozent auf den Wertzuwachs

Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 auslaufen lassen, und genau deshalb rechnet hier niemand mit einer Steuer auf die Familienübergabe. Es bleibt eine Meldepflicht, bei Immobilien die Grunderwerbsteuer, sonst scheinbar nichts.

Das Einkommensteuerrecht sieht es anders. Als Verkauf gilt dort jeder Umstand, der Österreichs Besteuerungsrecht an Kapitalvermögen einschränkt, und die Schenkung an ein Kind, das im Ausland lebt, ist so ein Umstand: Den späteren Verkaufsgewinn würde künftig das Wohnsitzland des Kindes besteuern, nicht mehr Österreich. Also besteuert Österreich im Moment der Schenkung die bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven mit 27,5 Prozent. Und anders als in Deutschland gibt es keine Mindestbeteiligung: Betroffen sind nicht nur GmbH-Anteile, sondern das ganz normale Wertpapierdepot, Fondsanteile, Derivate und auch Krypto. Der Erbfall folgt derselben Logik.

Entscheidend ist, wo das Kind lebt:

  • Kind in der EU oder im EWR (München, Lissabon, Mailand): Auf Antrag wird die Steuer zwar im Bescheid festgestellt, aber nicht festgesetzt, solange das Kind nicht verkauft. Verkauft es Jahrzehnte später, wird die österreichische Steuer auf die alten stillen Reserven fällig. Und Vorsicht: Zieht das Kind später von München nach Dubai oder Zürich weiter, gilt das als Verkauf und die aufgeschobene Steuer wird sofort fällig. Seit Juli 2026 kommt eine Pflicht dazu: Bei aufgeschobenen Einkünften über 100.000 Euro muss dem Finanzamt jedes Jahr nachgewiesen werden, dass noch nichts passiert ist, auch vom Kind als Rechtsnachfolger; wer den Nachweis versäumt, zahlt, als hätte er verkauft.
  • Kind außerhalb von EU und EWR (Zürich, Dubai, London): kein Aufschub. Die Steuer wird festgesetzt und ist zahlbar, ohne Ratenmodell für diesen Fall.

Gerechnet: Vater in Linz, Depot mit Aktien und Fonds, angeschafft für 400.000 Euro, heute 1.000.000 Euro wert. Schenkt er es der Tochter in Zürich, besteuert Österreich die 600.000 Euro Wertzuwachs sofort: 165.000 Euro, zahlbar, obwohl kein Stück verkauft wurde und keine Schenkungssteuer existiert. Schenkt er dasselbe Depot dem Sohn in München, entsteht dieselbe Steuer, wird aber auf Antrag nicht festgesetzt: Sie schwebt, bis der Sohn verkauft oder weiterzieht. Genau diesen Fall, die Schenkung an den Sohn in Deutschland als eigener Wegzugsfall mit neuem Aufschubantrag, führt die österreichische Finanzverwaltung selbst als Beispiel in ihren Richtlinien.

Mehr zur österreichischen Mechanik, zu Raten im betrieblichen Bereich und zur Rückkehr nach Österreich findest Du auf unserer Seite zur Wegzugsbesteuerung in Österreich.

Depot oder Beteiligung in Österreich, Kinder in Zürich, Dubai oder München? Der Unterschied kostet sechsstellig. Wir prüfen ihn vor der Übergabe.

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Schweiz: hier fehlt die Falle, aber nicht jede Steuer

Für Privatvermögen kennt die Schweiz keine vergleichbare Steuer: Private Kapitalgewinne sind steuerfrei, und deshalb gibt es auch keinen Tatbestand, der die Schenkung eines Depots oder einer Beteiligung an ein Kind im Ausland wie einen Verkauf besteuert. Wer als Selbständiger Geschäftsvermögen ins Ausland überführt, realisiert allerdings sehr wohl steuerbar; die Grenze zwischen privat und geschäftlich ist hier die eigentliche Prüffrage. Was bei der Übergabe an Kinder stattdessen zählt: die Erbschafts- und Schenkungssteuer Deines Kantons. Sie ist rein kantonal geregelt, Ehegatten und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit, aber nicht in allen, das gehört vor der Schenkung geprüft. Und ein Punkt, den Schweizer Familien regelmäßig übersehen: Lebt das Kind in Deutschland, greift die deutsche Schenkung- und Erbschaftsteuer über den Empfänger, auf den gesamten Erwerb, auch aus einem Schweizer Nachlass. Die Steuerfrage stellt sich dann nicht in Bern, sondern in München. Was beim Wegzug aus der Schweiz selbst gilt, bündelt unsere Seite zum Wegzug aus der Schweiz.

Was vor der Übertragung wirklich funktioniert

Alle brauchbaren Wege haben eines gemeinsam: Sie funktionieren nur, solange noch nichts unterschrieben ist.

1. Übertragen, bevor das Kind geht

Lebt das Kind noch in Deutschland oder Österreich, löst die Schenkung keine Wegzugsteuer aus; in Deutschland fällt nur die Schenkungsteuer an, in Österreich bei beweglichem Vermögen nichts. Aber dieser Weg hat eine eingebaute Falle, die ehrlich benannt gehört: Das Kind übernimmt mit den Anteilen auch Deine Vorgeschichte. Zieht es später selbst ins Ausland, zählen für seine Wegzugsteuer die Jahre der unbeschränkten Steuerpflicht des Schenkers mit. Die frühe Schenkung verschiebt die Wegzugsteuer auf den späteren Wegzug des Kindes, sie beseitigt sie nicht. Wer so plant, plant den Lebensweg des Kindes gleich mit.

2. Das Kind kommt zurück, bevor übertragen wird

Begründet das Kind vor der Schenkung wieder eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, mit echtem Wohnsitz, nicht mit einer Briefkastenadresse, entfällt der Auslöser. Das verlangt Substanz und Geduld: Ein pro forma angemieteter Schlüssel zum alten Kinderzimmer überzeugt kein Finanzamt. Für Familien, deren Kinder ohnehin zwischen zwei Ländern pendeln, ist das trotzdem oft der sauberste Weg.

3. Die Rückkehr nachträglich nutzen

Ist die Übertragung schon passiert oder kommt der Erbfall zuvor, bleibt der Rückweg: Wird das Kind binnen sieben Jahren (auf Antrag bis zwölf) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt die deutsche Steuer rückwirkend; bis dahin Raten beantragen und aussetzen lassen, nichts verkaufen, keine großen Ausschüttungen. In Österreich entschärft der Aufschub den EU-Fall, solange das Kind im EU/EWR-Raum bleibt und die jährliche Nachweispflicht einhält.

4. Die Beteiligung umbauen, bevor geschenkt wird

Wer die Anteile vor der Übergabe aus der Kapitalgesellschaft herauslöst, beseitigt den Anknüpfungspunkt der Wegzugsteuer. Die Werkzeuge dafür sind dieselben wie beim eigenen Wegzug, und wir haben sie dort ausführlich beschrieben: die Einbringung in eine gewerbliche Personengesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland, die Übertragung auf eine Familienstiftung im Inland oder in Liechtenstein, für die bei begünstigtem Betriebsvermögen auch die Schenkungsteuer über die Verschonungsregeln auf ein Minimum sinken kann. Jeder dieser Umbauten hat eigene Fristen, Kosten und Fallstricke und gehört durchgerechnet, nicht kopiert; zum Vermögensschutz über Stiftungen findest Du mehr bei Asset Protection Plus.

Ein Wort zu dem, was nicht funktioniert: die Übertragung einfach durchziehen und auf das Ausbleiben des Bescheids hoffen. Schenkungen sind meldepflichtig, notarielle Verträge werden den Finanzämtern mitgeteilt, und im Erbfall prüft das Finanzamt die Beteiligungsverhältnisse ohnehin. Diese Steuer verjährt nicht durch Schweigen.

Welcher Weg zu Deiner Familie passt, hängt an Beteiligungshöhe, Ländern und Zeitplan. Wir legen die Reihenfolge fest, bevor der Notar sie festlegt.

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So kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen

Wir begleiten seit zwanzig Jahren Unternehmer und Familien bei Wohnsitzverlagerung und Vermögensübergabe über Grenzen, von der Bewertung der Anteile über die Wahl des Übertragungswegs bis zur Abstimmung von Schenkungsteuer und Wegzugsteuer in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mehr zu unserer Arbeitsweise.

Lass Dich vor der Übertragung beraten, nicht danach

Nach der Unterschrift beim Notar ist der Gestaltungsspielraum weg; dann lässt sich nur noch verwalten, was entstanden ist. Davor ist fast immer ein Weg offen, der sechsstellige Beträge spart. Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs klären wir, ob Deine geplante Übergabe die Wegzugsteuer auslöst, was sie kosten würde und in welcher Reihenfolge Übertragung, Umzug und Anträge stehen müssen.

Bereit für den nächsten Schritt?

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