Aktive Einkünfte im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes

Da immer mehr Staaten Ihr Steuersystem dem deutschen anpassen, können Sie davon ausgehen, dass die Liste auch für andere Länder ziemlich zutreffend sein dürfte

Betreiben Sie eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland, so muss diese sogenannte „aktive Einkünfte“ vorweisen, um die Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Das deutsche Außensteuergesetz (AstG) definiert aktive Einkünfte genau. Schlussfolgernd sind alle anderen, nicht in der Definition enthaltenen Einkünfte, als nicht aktive Einkünfte zu bewerten und damit nicht ausreichend.

Auch wenn Sie kein in Deutschland Steuerpflichtiger sind und somit das deutsche AstG nicht auf Sie angewendet wird, ist es wahrscheinlich, dass in Ihrem Wohnsitzland ähnliche Regelungen und Definitionen gelten (außer Sie sind in einem Land ohne CFC-Regeln steueransässig).

Die Gesellschaft muss in der Regel einen Großteil Ihrer Einkünfte aus aktiven Einkünften erzielen, eine Alibi-Tätigkeit reicht also nicht aus.

Beachten Sie außerdem, dass es zahlreiche Ausnahmen gibt, auf die wir an dieser Stelle nur zum Teil hinweisen. Eine genaue Ausarbeitung erfolgt am besten im Rahmen eines detaillierten Beratungsgespräches. 

Als Grundsatz ohne jede Ausnahme gelten Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten immer als aktive Einkünfte:

  • Eine Produktionsstätte

  • Abbau von Bodenschätzen

  • Eine Bautätigkeit, die 12 Monate oder mehr andauert

Im folgenden die Liste der sogenannten Aktiveinkünfte:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG: Aktiv-Einkünfte ohne Ausnahme

  • Einkünfte aus Produktionstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.2 AStG: Aktiv-Einkünfte ohne Ausnahme

  • Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG: Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

  • Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG: Aktiv-Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die Basisgesellschaft die Voraussetzungen einer sog. Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a), oder einer sog. Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b) erfüllt (kann durch kaufmännisch eingerichtete Betriebsstätte behoben werden)

  • Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG: Aktiv-Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich (jedoch nur für den Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt)

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG: Aktiv-Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter (damit materiell im Grunde Passiv-Einkünfte), aber Gegenausnahme möglich

  • Einkünfte aus der Aufnahme/Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG: Aktiv-Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

  • Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG: Aktiv-Einkünfte ohne Ausnahme

  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG: Aktiv-Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

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