Wegzugbesteuerung wird zum 1. Januar 2022 verschärft

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) beschlossen, welches ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Damit wird es zahlreiche Verschärfungen geben, die die Wegzugsbesteuerung, die Stundung, die vorübergehende Abwesenheit, den Widerruf der Ratenzahlung und die Sicherheitsleistungen betreffen.

Wegzugsbesteuerung

Bislang musste ein Steuerpflichtiger insgesamt zehn Jahre seines Lebens in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein, um von der Wegzugbesteuerung betroffen zu sein. Mit der Neuerung wird sich der Zeitraum auf sieben Jahre verkürzen. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht wird allerdings nicht mehr auf die gesamte Lebenszeit geschaut, sondern nur noch auf die letzten zwölf Jahre.

Stundung bei Wegzug

Nach der aktuellen Rechtslage ist die Stundung der geschuldeten Steuern bei dem Wegzug in ein EU-Mitgliedsland oder ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zeitlich unbegrenzt, unverzinslich und ohne Sicherheitsleistung zu entrichten. Ab 2022 wird die Steuer sofort fällig. Sofern der Steuerpflichtige dem Finanzamt Sicherheiten nachweisen kann, ist eine Zahlung der Steuern mit sieben Jahresraten möglich, wenn ein entsprechender Antrag bewilligt wird. Die Ratenzahlung bleibt von Zinsen unberührt.

Eine Differenzierung zwischen Wegzügen von EU-/EWR-Bürgern in andere EU-/EWR-Länder und Wegzügen von Staatsangehörigen von Drittländern sowie Wegzügen in Drittländer wird es mit den Änderungen faktisch nicht mehr geben.

Vorübergehende Abwesenheit

Die Wegzugsteuer ist bislang entfallen, wenn der Steuerpflichtige bei Wegzug seine Rückkehrabsicht glaubhaft belegen kann. Es wird dann von einer vorübergehenden Abwesenheit gesprochen, die dem Weggezogenen einen Zeitraum von maximal fünf Jahren einräumt, bis er in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden muss. Der Zeitraum kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Sofern ein EU-/EWR-Bürger innerhalb des EU-/EWR-Raums umzieht, bestand die Möglichkeit zur Rückkehr nach bisherigem Recht zeitlich unbegrenzt.

Die bisherige unbefristete Rückkehrerregelung für EU-/EWR-Wegzügler wird entfallen, eine vorübergehende Abwesenheit aber weiterhin möglich sein. Der Zeitraum wird sich von fünf auf sieben Jahre erhöhen und die Option einer Verlängerung, um weitere fünf Jahre, wird Bestand haben.

Widerruf der Ratenzahlung

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen wird jede Übertragung schädlich für die Stundung sein. Der Wohnsitz des Empfängers spielt dabei keine Rolle. Einzig Übertragungen in Folge eines Todesfalls sind hier ausgenommen. Außerdem werden ab 2022 Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen in Höhe von 25 Prozent des Anteilwertes und mehr sofort steuerfällig.

Sicherheitsleistungen

Die angestrebte Gleichstellung von EU-/EWR-Fällen mit Drittstaatenfällen wird sich negativ auf die Steuerpflichtigen auswirken, die innerhalb des EU-/EWR-Raums umziehen. Bislang musste nur eine Sicherheit für die gestundete Wegzugsteuer hinterlegt werden, wenn der Steuerzahlende in ein Drittland zieht. Künftig wird der Nachweis von Sicherheiten grundsätzlich für alle zur Regel.

Fazit

Die Neuregelungen betreffen alle Wegzüge ab dem 1. Januar 2022. Vor allem für mittelständische Anteilseigner führen die Änderungen zu einer unmittelbaren und teils erheblichen Einschränkung in der innereuropäischen Mobilität. Die bislang herrschende Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb der EU/des EWR erfährt durch die Gesetzesänderungen ebenso eine starke Einschränkung, wie die Niederlassungsfreiheit.

Wenn ein Umzug ins Ausland für Sie interessant ist, sollten Sie diese Pläne noch in diesem Jahr realisieren. Mit Hilfe eines Beratungsgesprächs können Sie diesem Ziel bereits einige Schritte näher kommen. Profitieren Sie von mehr als 15 Jahren Beratungserfahrung, auf die bereits über 100 Mandanten zurückgegriffen haben.

Zurück
Zurück

Zahl der Non-Doms in Großbritannien bleibt stabil

Weiter
Weiter

Trotz Brexit, London bleibt Europas größtes Finanzzentrum