Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in Mauritius versteuern?

Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern. Ländern. Und hier erfahren Sie mehr zum Thema Auswandern nach Mauritius.

  1. Wer in Mauritius wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland keine deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Stattdessen ist Steuer in Mauritius fällig (Keine Steuern mit Non Dom Status).

  3. Alternativ können Sie ggf. weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben, wenn dies steuerlich vorteilhaft sein sollte.

  4. Leistungen aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in Deutschland sind ebenso in Mauritius zu versteuern.

  5. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Mauritius hat das Besteuerungsrecht.

  6. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Mauritius.

  7. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes andere Bestimmungen gelten können: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA Mauritius)

Vom 07. Oktober 2011

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Zahlungen, die im Rahmen eines zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gehörenden öffentlichen Systems gezahlt oder geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Der Begriff „Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i. ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, oder

ii. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Mauritius:

  1. Bezieht eine in Mauritius ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, kann die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichtende Steuer auf diese Einkünfte auf die bei dieser ansässigen Person erhobene mauritische Steuer angerechnet werden,

  2. Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Mauritius ansässige Person, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft beherrscht, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der nach Buchstabe a gegebenenfalls anrechnungsfähigen deutschen Steuer) die von der erstgenannten Gesellschaft zu entrichtende deutsche Steuer auf die Gewinne, aus denen diese Dividende gezahlt wird, berücksichtigt, sofern ein nach Buchstabe a oder b zulässiger Anrechnungsbetrag die für die Gewinne oder Einkünfte aus deutschen Quellen zutreffende (vor der Anrechnung ermittelte) mauritische Steuer nicht übersteigt.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Auf die deutsche Steuer auf Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Mauritius besteuert werden können, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mauritische Steuer angerechnet, die nach mauritischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist.

  2. Sind Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit, kann die Bundesrepublik Deutschland bei der Berechnung der Steuer auf das übrige Einkommen dieser ansässigen Person die von der Steuer befreiten Einkünfte berücksichtigen.

Auch interessant:

Nach Malta umziehen & Non-Dom werden: Sonne, Strand & 0% Steuern
7 Länder, in denen deutsche Rentner keine Steuern auf Ihre deutsche Rente bezahlen