Stiftung ja oder nein? Diese Entscheidung braucht ein sauberes Gesamtkonzept. Wir erstellen es mit Dir.
Jetzt beraten lassenDie Entscheidung für die Liechtensteiner Stiftung
Bevor man hier zu einer positiven Entscheidung kommt, sollten viele Fragen mit einem Experten eingehend besprochen worden sein. Dazu gehören u. a. die folgenden:
- Wie ist die familiäre Situation?
- Gegen welche Risiken, wie z. B. Scheidung, Privatinsolvenz oder Erbstreit, soll vorgesorgt werden?
- Welche Art von Vermögen (Betriebsvermögen, Immobilienvermögen etc.) soll steueroptimiert geschützt werden?
- Einkünfte welcher Art und in welcher Höhe sind zu erwarten?
- Wie flexibel soll die Nachfolgeregelung langfristig sein?
Je nachdem, wie die Satzung gestaltet wird, kann die Stiftung mit ihrem Vermögen und den sich aus ihr ergebenden Erträgen der Allgemeinheit dienen (gemeinnützige Stiftung) oder der Versorgung des Stifters und seiner Familie einschließlich künftiger Generationen (Familienstiftung).
Dabei sollten nicht nur die beratenden Experten, sondern auch der Mandant ergebnisoffen in den Entscheidungsprozess gehen. Ist die Entscheidung für die Stiftung gefallen, wird gemeinsam ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept erstellt.
Wofür die Liechtensteiner Stiftung geeignet ist
In den meisten Fällen ist eine Stiftung dann ein interessantes Gestaltungsinstrument, wenn Vermögen, wie Unternehmensanteile, Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen, langfristig zusammengefasst und vor äußeren Einflüssen geschützt werden soll.
Die Werte, die vom Stifter in die Stiftung eingebracht werden, gehen in das Eigentum der Stiftung über. Da die Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder kennt, wird das Vermögen dauerhaft vor einer Zerschlagung durch Faktoren wie Erbschaften, Scheidungen oder Insolvenzen von Familienmitgliedern geschützt.
Vorteile einer Liechtensteiner Stiftung
Die Liechtensteiner Stiftung hat gegenüber der deutschen sowohl bei der Gründung als auch im laufenden Betrieb eine Reihe von Vorzügen:
- Die einfache Gründung: Das Liechtensteiner Stiftungsrecht ist flexibler als das deutsche, die Gründung kann üblicherweise innerhalb von einigen Wochen erfolgen.
- Das geringe Mindestkapital: Das erforderliche Mindestkapital liegt bei 30.000 € (bzw. Franken oder Dollar), während sich die deutsche Stiftungsaufsicht an der "nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks" orientiert und das notwendige Grundstockkapital entsprechend schwankt.
- Die günstige laufende Besteuerung in Liechtenstein: Beteiligungserträge und Kapitalgewinne einer Liechtensteiner Stiftung sind dort weitgehend steuerfrei; als reine Vermögensverwaltungsstruktur zahlt sie im Ergebnis oft nur die niedrige Mindestertragssteuer. Voraussetzung für die Anerkennung aus deutscher Sicht ist die steuerliche Intransparenz (dazu unten).
- Der Wegfall der Erbersatzsteuer: Während deutsche Familienstiftungen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen (der Gesetzgeber fingiert einen Erbfall), ist eine derartige Steuer in Liechtenstein unbekannt. Langfristig führt dies zu erheblichen steuerlichen Vorteilen, sofern das Stiftungsvermögen hoch ist und es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen nach deutschem Erbschaftsteuerrecht handelt.
- Die hohe Flexibilität: Die Stiftungsdokumente können sehr flexibel gestaltet und an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst werden. So können in der Stiftungsurkunde z. B. ein Widerruf oder eine spätere Änderung vorbehalten werden.
Keine Erbersatzsteuer, Vermögensschutz über Generationen: Die Stiftung kann viel, wenn sie richtig aufgesetzt ist. Wir zeigen Dir, ob sie zu Deinem Vermögen passt.
Jetzt beraten lassenWas bei der Liechtensteiner Stiftung zu beachten ist
Die steuerlichen Vorteile greifen nur dann, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören:
"Intransparenz"
Die Liechtensteiner Stiftung muss steuerlich intransparent sein. Hintergrund ist die deutsche Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen: Nur wenn das Vermögen dem Zugriff des Stifters wirklich entzogen ist, unterbleibt die Zurechnung der Stiftungseinkünfte beim Stifter bzw. den Begünstigten; für Stiftungen im EWR, und dazu gehört Liechtenstein, sieht das Gesetz diesen Entlastungsbeweis ausdrücklich vor. Als intransparent gilt eine Stiftung, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person ist Mitglied im Stiftungsrat oder einem Gremium, und es stehen diesen auch keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zu;
- es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund;
- es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.
Trennung zwischen Stifter und Stiftungsvermögen bzw. den Einkünften
Dies ist eine der zentralen Herausforderungen bei der Gründung: Einerseits muss der laufende Einfluss des Stifters so weit reduziert sein, dass die Intransparenz nicht gefährdet wird; das Stiftungsvermögen muss unabhängig vom Stifterwillen verwaltet werden. Andererseits soll sichergestellt sein, dass der Stifterwille umgesetzt wird. Das ist regelmäßig eine Gratwanderung.
Ort des Verwaltungssitzes
Zu beachten ist, dass der Verwaltungssitz nicht versehentlich nach Deutschland verlegt wird. Das kann durchaus passieren, wenn wesentliche Entscheidungen dort getroffen werden, meist dann, wenn die Stiftungsorgane mit in Deutschland ansässigen Personen besetzt werden. Dann drohen steuerliche Risiken, welche die gesamte Konstruktion zu Fall bringen können.
Schenkungsteuer
Bringt der Stifter bei der Gründung Vermögen in die Stiftung ein, unterliegt das der deutschen Schenkungsteuer. Der deutsche Staat erkennt hier bisher kein Steuerprivileg an: Auch bei der Erstausstattung gilt die Steuerklasse III, bei der alle Zuwendungen über dem Freibetrag von 20.000 € mit mindestens 30 Prozent zu versteuern sind. Diese Praxis wird von vielen Seiten als Verstoß gegen europäisches Recht und gegen das DBA mit Liechtenstein kritisiert, bisher ohne Änderung. Schenkungsteuer fällt jedoch nicht an, wenn es sich um begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts handelt.
Wegzugsbesteuerung
Die gute Nachricht vorab: Bei richtiger Gestaltung kann die Wegzugssteuer bei der Übertragung auf eine liechtensteinische Stiftung vermieden werden. Grundsätzlich aber droht bei der Ausstattung mit Kapitalgesellschaftsanteilen die Wegzugssteuer: Die unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent auf eine nicht in Deutschland steuerpflichtige Person (und dazu zählt die Stiftung) ist ein steuerpflichtiger Vorgang, falls der Stifter zuvor mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Zudem ist seit 2022 keine zinslose Dauerstundung mehr möglich, nur noch die Zahlung in sieben Jahresraten. Deshalb sollten die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig mit einem Experten besprochen werden.
Die laufenden Kosten
Ein Nachteil der Liechtensteiner Stiftung sind die vergleichsweise hohen laufenden Verwaltungskosten: Kosten für den Stiftungsrat, Honorar für den Treuhänder, Buchhaltung, Bankgebühren. Die Gründungs- und laufenden Kosten sollten vorher gründlich kalkuliert werden.
Deutsche Immobilien in eine Liechtensteiner Stiftung einbringen
Bei einer Stiftung in Liechtenstein kann die Vermögensverwaltung mit Immobilien eine sehr wichtige Rolle spielen und bietet einige Steuervorteile. Das gilt insbesondere für:
a) Das Eigenheim des Stifters
Wird ein Eigenheim in eine Liechtensteiner Stiftung übertragen, steht in der Regel der Vermögensschutz im Vordergrund. Gerade Unternehmenseigner müssen unter Umständen den Fall einer persönlichen Haftung einkalkulieren. Mit der Übertragung des Eigenheims in die Stiftung können sie dieses Risiko ausschließen.
Die Übertragung kann entweder durch Schenkung oder durch Verkauf an die Stiftung erfolgen. Bei der Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an, dafür aber Schenkungsteuer; beim Verkauf ist es umgekehrt. Eigenheime werden für gewöhnlich durch Schenkung übertragen. Dies hat den Vorteil, dass sich der Stifter und alle von ihm benannten Personen ein Wohnrecht vorbehalten können. Dadurch kann sogar die Schenkungsteuer deutlich reduziert werden, denn ein Nießbrauchsvorbehalt senkt den Wert der Immobilie, da die Stiftung sie nicht mehr frei vermieten kann. Nicht selten ist die Schenkungsteuer dadurch niedriger, als es die Grunderwerbsteuer beim Verkauf wäre.
b) Immobilien, die der Stifter in Deutschland vermietet
Bei der Einbringung vermieteter Immobilien geht es in erster Linie um Steuerersparnisse. Da die Liechtensteiner Stiftung als Körperschaft in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist, fallen auf die Mieteinkünfte nur 15 Prozent Körperschaftsteuer an, ohne Gewerbesteuer, solange keine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Das Gestaltungsmodell sieht so aus: Die Liechtensteiner Stiftung gründet eine Personengesellschaft in Deutschland, vorzugsweise eine GmbH & Co. KG, in die der Stifter als Kommanditist eintritt. Nun verkauft der Stifter die Immobilien an diese Gesellschaft, unter Inkaufnahme der dabei anfallenden Grunderwerbsteuer. Durch die richtige Ausgestaltung ("gewerbliche Entprägung") sind die Mieteinkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig, und die Gesellschaft kann die Immobilien nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist sogar ohne Spekulationssteuer verkaufen. Die laufende Besteuerung der Mieteinkünfte bleibt bei den erwähnten 15 Prozent Körperschaftsteuer.
c) Ausländische Immobilien
Wie ist es bei Immobilienvermögen in Drittstaaten? Hier sind die steuerlichen Bedingungen im Belegenheitsstaat ausschlaggebend, also in dem Staat, in dem die Immobilie liegt. Zunächst muss dem Stifter daran gelegen sein, einer Mehrfachbesteuerung bei Schenkung oder Erbschaft zu entgehen; im schlimmsten Fall könnte eine Übertragung Steueransprüche dreier Staaten auslösen. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Rechtssysteme lassen sich hier keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Es muss im Einzelfall durchgerechnet werden, ob sich die Einbringung lohnt. Eine geplante oder bereits vollzogene steueroptimierte Wohnsitzwahl kann dabei übrigens sehr viel Geld sparen.
Eigenheim, Mietportfolio oder Auslandsimmobilie: Für jede Konstellation gibt es einen eigenen Weg in die Stiftung. Wir finden Deinen.
Jetzt beraten lassenFür wen sich die Stiftung lohnt
Eine Liechtensteiner Stiftung hat klare steuerliche Vorteile, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienvermögen. Dies macht sie für viele vermögende Privatpersonen und Unternehmer attraktiv. Aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten für Gründung und laufende Verwaltung ist diese Rechtsform regelmäßig jedoch erst für Vermögen ab ca. 3 Millionen € sinnvoll.
Dass man mit einer Liechtensteiner Stiftung eine sonst früher oder später anfallende Schenkung-, Erbschaft- bzw. Erbersatzsteuer vermeiden kann, ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Letzten Endes ist es aber eine Frage der persönlichen Motive und der konkreten steuerlichen Rahmenbedingungen, ob die Stiftung für Dich vorteilhaft ist.
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