Ins Ausland ziehen und Abfindung steuerfrei erhalten

Wer in Deutschland aus einem Unternehmen scheidet und dadurch Anspruch auf eine Abfindung hat, muss auf diese in der Regel in der Bundesrepublik Steuern zahlen. Dies gilt auch, wenn Sie ins Ausland gezogen sind und für die vormals in Deutschland ausgeübte Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine Abfindungszahlung erhalten.


Allerdings gibt es durchaus Fälle, in denen Sie auf die Abfindung in Deutschland keine Steuern zahlen müssen. Ob Sie die Abfindung in Deutschland nach dem Wegzug ins Ausland versteuern müssen, hängt von der Art der Abfindung, von der Wahl des Auslandswohnsitzes und von etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen ab. 

 

Abfindung für erbrachte Leistungen

Angenommen, Sie scheiden im Laufe der ersten Jahreshälfte aus einem Dienstverhältnis aus und ziehen daraufhin in ein steuergünstiges Land, haben aber Anspruch auf eine Abfindung für die Zeit, die Sie in dem Unternehmen tätig waren. Ziehen Sie in ein Land, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen hat und leben Sie dort mehr als 183 Tage im Jahr, werden Ihre Einkünfte (Einkommen, Abfindungszahlungen usw.) normalerweise in Ihrem neuen Wohnsitzland besteuert.


Sind Abfindungszahlungen in diesem Land steuerfrei, scheint es also zunächst so, als müssten Sie hierauf möglicherweise keine Steuern zahlen. Tatsächlich ist dem allerdings trotz des Doppelbesteuerungsabkommens nicht so und das deutsche Finanzamt erhebt Ansprüche. Der Grund hierfür ist, dass die Abfindung auf erbrachte Leistungen als rückwirkende Vergütung für die Zeit Ihres Dienstverhältnisses gilt. Das Recht der Besteuerung steht demnach der Bundesrepublik zu, und zwar unabhängig von Regelungen, die sich hinsichtlich der Ansässigkeit aus einem etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.

 

Abfindung mit Vorsorgecharakter

Anders kann es sich verhalten, wenn Sie Anspruch auf eine Auszahlung haben, die sogenannten Vorsorgecharakter besitzt. Dies kann der Fall sein, wenn Sie aus einem Unternehmen ausscheiden und die Auszahlung nicht auf einen Schlag ausbezahlt bekommen, sondern in Form einer periodischen Auszahlung über längere Zeit als Ruhestandsgehalt.

In diesem Fall gelten Bestimmungen, wie sie beispielsweise auch für viele Rentner und Pensionäre gelten, die ins Ausland ziehen, aber Renten- oder Pensionszahlungen aus Deutschland erhalten. Derartige periodische Auszahlungen unterliegen der Steuerzahlung im neuen Wohnsitzland. Sie sind also, besteht ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen, in Deutschland steuerfrei.

 

Abfindung in Form einer Karenzentschädigung

Ebenfalls im Ausland steuerfrei kann eine Abfindung sein, die Sie infolge eines nachträglichen Wettbewerbsverbots erhalten, eine sogenannte Karenzentschädigung. Es handelt sich also um eine Vergütungsfortzahlung, die Sie erhalten, weil Sie sich mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber beispielsweise darauf geeinigt haben, für einen bestimmten Zeitpunkt nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder keine Dienste für Kunden oder Mandanten Ihres ehemaligen Arbeitgebers anzubieten.

Sie werden durch diese Vereinbarung daran gehindert, Ihr professionelles Erfahrungswissen zu nutzen. Daher sind Karenzentschädigungen in Bezug auf die Besteuerung ähnlich wie Abfindungen mit Vorsorgecharakter zu sehen. Erhalten Sie im Ausland regelmäßige Zahlungen in Form von Karenzentschädigungen, sind diese also in Deutschland steuerfrei und unterliegen der Besteuerung in ihrem neuen Wohnsitzland. Ob dort eine Steuer fällig wird, hängt wiederum von den steuerlichen Regelungen im Ausland ab.

Welches Land für Sie steuerlich günstig oder gar steuerfrei ist, wenn Sie regelmäßige Zahlungen aus einer Abfindung erhalten, was Sie bei einem Umzug ins Ausland beachten müssen und ob es Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Traumland gibt, können Sie in einem persönlichen Gespräch mit unseren Steuerexperten klären. Darin erhalten Sie genaue Informationen zu Ihrem persönlichen Fall und können Einzelheiten besprechen. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin.

 
 
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