Unsicher, ob Deine geplante Gestaltung meldepflichtig wäre? Wir ordnen das ein, bevor Du etwas unterschreibst.
Jetzt beraten lassenDAC6 ist eine EU-Richtlinie zu den Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Der Name verrät die Herkunft: Es handelt sich um die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation), angenommen im Mai 2018 und in Kraft seit dem 25. Juni 2018. Anders als oft behauptet ist DAC6 also kein Teil der ATAD, sondern ein eigenes Regelwerk mit demselben politischen Ziel: DAC6 soll die Steuertransparenz erhöhen, indem es zur Meldung aggressiver Maßnahmen zur Steuerreduktion verpflichtet. Alles, was Du rund um die EU-Gesetzgebung wissen musst, erfährst Du auf dieser Seite.
Was ist DAC6?
Die EU-Richtlinie DAC6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gesetzlich festzulegen. Damit müssen sowohl Intermediäre wie Steuerberater, Banken und Rechtsanwälte in der Europäischen Union als auch Steuerpflichtige selbst bestimmte Gestaltungen bei den Finanzbehörden melden. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen; in Deutschland liegt der Bußgeldrahmen bei bis zu 25.000 € je Verstoß. Ende Oktober 2020 startete der verpflichtende automatische Informationsaustausch der Meldungen unter den EU-Ländern.
In Deutschland sind die Meldepflichten seit dem 1. Juli 2020 in der Abgabenordnung verankert. Gemeldet wird an das Bundeszentralamt für Steuern, seit Ende 2025 über ein neues Online-Portal. Zur Größenordnung: Bis Ende März 2023 gingen dort knapp 27.000 Meldungen ein, neuere amtliche Gesamtzahlen wurden seither nicht veröffentlicht.
Welche Maßnahmen müssen im Rahmen von DAC6 gemeldet werden?
Generell beziehen sich die Meldepflichten auf Gestaltungen im Zusammenhang mit der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer. Dazu gehören zum Beispiel Vorgänge, bei denen eine Einkunftsquelle erworben, übertragen oder verändert wird, oder Veränderungen bei Gesellschaften.
Die Meldepflicht gilt für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die als potenziell aggressiv eingestuft werden. Dient die Gestaltung hauptsächlich dazu, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, muss sie angezeigt werden. Nicht jeder Steuervorteil löst aber sofort die Meldepflicht aus; bei der Bewertung hilft der sogenannte "Main-Benefit-Test".
Um meldepflichtige Vorgänge zu identifizieren, gibt es außerdem eine Reihe von Kennzeichen ("Hallmarks"), von denen jeweils nur ein einziges erfüllt sein muss, um eine Anzeigepflicht auszulösen. Zu den DAC6-Kennzeichen gehören zum Beispiel folgende:
- Vertraulichkeitsklauseln: Vereinbarung von Vertraulichkeit in Bezug auf den Steuervorteil gegenüber anderen Intermediären oder Finanzbehörden
- Erfolgshonorare: Vergütung in Abhängigkeit vom Erfolg einer Steuergestaltung
- Standardisierung: Verwendung von Standarddokumentationen bzw. -strukturen, die ohne individuelle Anpassung vielfach zur Anwendung kommen
- Zirkuläre Vermögensverschiebungen: als "Round Tripping" gelten Transaktionen ohne wirtschaftlichen Nutzen
- Steuerbegünstigung durch abzugsfähige Zahlungen: z. B. grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die beim Empfänger begünstigt besteuert werden und beim Zahler als Betriebsausgabe gelten
- Umwandlung von Einkünften: wenn Einkünfte in niedriger besteuerte Formen (steuerfreie Einkünfte, Vermögen, Schenkungen) umgewandelt werden
- Nutzung von Verlusten: sogenannte "Mantelkäufe" (planmäßiger Erwerb verlustbringender Unternehmen zur Verlustnutzung)
Diese Punkte umfassen nur einen Auszug aus den festgelegten Kennzeichen. Sie sind allesamt sehr weit gefasst und großteils nicht klar definiert. Auch der Main-Benefit-Test hilft bei der Einschränkung nur bedingt.
Klarheit in die Gegenrichtung schafft eine Liste des Bundesfinanzministeriums: In der Anlage zum aktuellen Anwendungsschreiben (Stand: Juni 2024) benennt das BMF Fallgruppen, bei denen kein relevanter Steuervorteil vorliegt und keine Mitteilungspflicht besteht. Dazu gehören beispielsweise:
- Verlegung des Wohnsitzes, um eine DBA-Grenzgängerregelung in Anspruch zu nehmen oder zu vermeiden
- Nutzung von Freibeträgen und Freigrenzen
- Änderungen von Gesellschaftsverträgen zur Erfüllung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Voraussetzungen
- Erfüllung der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen bei Körperschaft- oder Gewerbesteuer
- Nutzung steuerlicher Wahlrechte
- zusätzlicher Auslandsaufenthalt im Tätigkeitsstaat für mehr als 183 Tage
Was die Gerichte daraus gemacht haben
DAC6 hat es bis vor den Europäischen Gerichtshof geschafft, gleich zweimal. Ende 2022 entschied der EuGH, dass die Pflicht des schweigepflichtigen Rechtsanwalts, andere Intermediäre über seine Befreiung zu informieren, das Berufsgeheimnis verletzt. 2024 bestätigte der Gerichtshof die Richtlinie im Übrigen als gültig und stellte klar, dass die Befreiung nur für Rechtsanwälte gilt. Ab 2026 ist die bereinigte Fassung EU-weit kodifiziert: Der befreite Anwalt muss nur noch seinen eigenen Mandanten unterrichten.
Ein bemerkenswertes Detail für deutsche Leser: Deutschland hatte hier nie Korrekturbedarf, weil das deutsche Umsetzungsgesetz von Anfang an nur die Unterrichtung des Mandanten verlangte, nicht die anderer Intermediäre.
Perspektivisch könnte die Meldepflicht sogar schrumpfen: Die EU-Kommission hat im Juni 2026 im Rahmen ihres Vereinfachungspakets vorgeschlagen, die Amtshilferichtlinien zu konsolidieren und erkenntnisarme Kennzeichen zu streichen. Das ist bislang nur ein Vorschlag, keine geltende Rechtslage.
Meldepflichtig oder Fallgruppe ohne Steuervorteil? Diese Einordnung entscheidet über Fristen und Bußgeldrisiken.
Jetzt beraten lassenWelche Folgen hat DAC6 für uns und für Dich?
Grundsätzlich gehören sowohl Steuerkanzleien als auch Rechtsanwälte zu den Intermediären, die im Rahmen von DAC6 die oben beschriebenen Mitteilungspflichten erfüllen müssen, wenn ein Mandant meldepflichtige Gestaltungen umsetzt.
Das Vereinigte Königreich ist einen eigenen Weg gegangen: Nach dem Brexit hat es die DAC6-Meldepflichten zunächst auf eine einzige Kennzeichen-Kategorie reduziert und 2023 komplett durch eigene Regeln nach dem OECD-Standard ersetzt, die sogenannten Mandatory Disclosure Rules (MDR). Gemeldet werden dort im Kern nur noch Gestaltungen, die den automatischen Informationsaustausch umgehen oder wirtschaftliche Eigentümer verschleiern sollen.
Unsere Kanzleien profitieren von einer ganz bestimmten Klausel der EU-Richtlinie: Neben der Steuergestaltung muss auch der Intermediär selbst einen Bezug zur EU haben, das heißt z. B. in einem EU-Mitgliedsland ansässig sein. Da unsere Kanzleien von den USA und dem UK aus tätig sind, lösen unsere steuerlichen Gestaltungen keinen EU-Nexus und damit auch keine Meldepflicht gemäß DAC6 aus. Wir melden also nichts, weil wir nichts zu melden verpflichtet sind.
Genauso wichtig ist die andere Seite derselben Medaille: Deine eigenen Meldepflichten bleiben Deine Sache. Als Steuerpflichtiger kannst Du in Deinem Wohnsitz- oder Ansässigkeitsstaat selbst zur Meldung verpflichtet sein, gerade dann, wenn kein EU-Intermediär beteiligt ist. Um diese Pflichten musst Du Dich selbst kümmern bzw. einen lokalen Berater damit beauftragen; das nehmen wir Dir nicht ab und das sagen wir Dir auch so klar.
Unsere Vorgehensweise ist bei allen Gestaltungen ohnehin so, dass wir Dich bei einer geplanten Wohnsitzverlagerung ins Ausland zunächst nur hinsichtlich des Umzugs beraten. Erst nachdem Du umgezogen bist, erfolgt dann eine etwaige Unternehmensgründung. Planst Du also beispielsweise, Deinen Lebensmittelpunkt nach Malta zu verlegen, ziehst Du zunächst um. Wohnst Du dann auf Malta, kannst Du eine Gesellschaft ganz normal vor Ort gründen. Daraus ergeben sich keine Reportingpflichten. Auch ein Umzug an sich ist, insbesondere innerhalb der EU, keinesfalls als aggressive Steuerplanung zu verstehen.
Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Meldepflichten der DAC6-Richtlinie empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.
So kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen
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Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.
Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.
Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.
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Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.
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