Drohen Unternehmen weltweit 25 % Mindeststeuer?

Steuerlich günstige Regelungen im Ausland besser JETZT nutzen! 

Haben Sie schon einmal vom EU Tax Observatory (zu Deutsch: „EU-Steuer-Observatorium“ oder „EU-Steuerbeobachtungsstelle“) gehört? Nein? Sollten Sie aber, denn es handelt sich dabei um eine nicht unbedeutende, in Frankreich ansässige Denkfabrik, die unter anderem von der EU finanziert wird. 

Laut Eigenwerbung ist das EU Tax Observatory ein unabhängiges Forschungslabor, das an der Paris School of Economics angesiedelt ist und unter anderem “innovative Forschung im Bereich der Besteuerung durchführt” und “den Dialog zwischen der wissenschaftlichen Gemeinschaft (…) und den politischen Entscheidungsträgern in der Europäischen Union und weltweit fördert”. 

Diese Denkfabrik hat also durchaus Einfluss auf die politischen Entscheidungsträger inner- und außerhalb der EU, weshalb es sehr interessant ist, dass diese Denkfabrik kürzlich ihren Bericht zur weltweiten Steuerhinterziehung 2024 (Global Tax Evasion Report 2024) veröffentlicht hat. Und die Ergebnisse und Empfehlungen dieses Berichts haben es durchaus in sich. 

Der Bericht zur globalen Steuerhinterziehung 2024 

Zunächst aber sollte man wissen, dass sich die Finanzminister der G20-Staaten bereits am 09./10. Juli 2021 darauf geeinigt haben, eine Mindeststeuer von 15 % für alle global tätigen Konzerne mit einem jährlichen Umsatz von mindestens EUR 750 Millionen einzuführen, und zwar unabhängig vom Standort des Unternehmens. Damit soll es nicht länger möglich sein, Steuern durch Verlagerungen auf Tochterunternehmen in Steueroasen zu umgehen. Nach dem OECD-Regelwerk gilt dies für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen (d.h. ab dem Wirtschaftsjahr 2024 bzw. dem Wirtschaftsjahr 2024/2025). 

In ihrem Bericht bemängelt das EU Tax Observatory (im Folgenden, kurz, EUTO) nun, dass diese Maßnahme durch eine wachsende Liste von Schlupflöchern dramatisch geschwächt worden sei, weshalb die Gewinnverschiebung in Steueroasen weiterhin hoch sei. So seien im Jahr 2022 weltweit Gewinne in Höhe von etwa US$ 1 Billion in Steueroasen verschoben worden. Eine Summe die ca. 35 % aller von multinationalen Unternehmen außerhalb ihrer Heimatländer verbuchten Gewinne entspricht. Und für wiederum 40 % dieser Gewinnverschiebungen waren global agierende US-Konzerne verantwortlich. Und am meisten von dieser Steuerhinterziehung betroffen waren, so der Report, die kontinentaleuropäischen Länder. 

In welche Länder werden Gewinne gerne verschoben? 

Hier gab es laut EUTO über die letzten Jahre kaum Veränderungen. In Übersee seien es Länder wie Puerto Rico, Panama, die Britischen Jungferninseln, die Cayman-Inseln und die Bermudas. In Asien stechen insbesondere Singapur, Hongkong und Macao hervor, und in Europa zählen besonders, aber nicht nur, Irland, die Niederlande, die Schweiz, Belgien und Luxemburg dazu. 

Da für diese EU-Denkfabrik natürlich insbesondere die europäischen Länder von Bedeutung sind, listet der Global Tax Evasion Report 2024 in einer Tabelle auf Seite 60 diejenigen europäischen Staaten auf, die steuerlich vorteilhafte „Sonderregelungen“ für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen anbieten. Diese Tabelle (siehe unten) listet die Staaten in der Reihenfolge auf, wie schädlich für den Fiskus ihre jeweiligen Sonderregelungen sind. 

Zu beachten ist dabei die zweite Spalte von links. Hier teilen die Steuerfachleute vom EUTO die steuerlichen Sonderregelungen, welche die in der Tabelle genannten Länder anbieten, um das Geld von Steuerpflichtigen anzuziehen, in drei Kategorien ein: 

1) Sonderregelungen für weltweites oder aus dem Ausland stammendes Einkommen; 

2) Sonderregelungen, die für Einkommen gelten, das durch die Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit im dem Land erzielt werden;  

3) Altersversorgungsregelungen. 

An dieser Stelle sollte etwas angemerkt werden: Was die Steuerexperten des EUTO in ihrem Bericht durchgängig “tax evasion”, also „Steuerhinterziehung“, nennen, ist in den seltensten Fällen juristisch als solche zu werten. In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um die völlig legale Nutzung von steuerlichen Regelungen im Ausland, sowohl durch Unternehmen als auch durch Privatpersonen

Tatsache ist, dass der Wettbewerb um Steuereinnahmen zwischen den Nationen eben dazu geführt hat, dass sich steuerpflichtige Unternehmen und gut situierte Einzelpersonen, unter Einhaltung gewisser Regeln, oft aussuchen können, wo sie ihre Steuern entrichten. Es ist natürlich verständlich, dass Politiker und Institutionen wie das EU Tax Observatory, im Sinne der Steuergerechtigkeit einerseits und zur Sicherstellung des ausreichenden Flusses von Steuereinnahmen andererseits, Wege und Mittel suchen, dies zu unterbinden, aber, wie gesagt, illegal ist das normalerweise nicht. 

Betrachtet man das Thema aber aus der Sicht der Steuerpflichtigen, und das ist schließlich unsere Aufgabe, so stellt die Liste des EUTO, nicht ohne eine gewisse Ironie, einen durchaus hilfreichen Leitfaden dar, wo und wie man seine Steuerlast als Unternehmen und Privatperson reduzieren kann. Deshalb sollten wir uns die Länder auf dieser Liste ansehen. 

Die steuerlich vorteilhaften Sonderregimes der europäischen Staaten im Einzelnen 

Manche dieser Staaten bieten übrigens Steuervorteile in mehr als einer der drei genannten Kategorien an. Italien, z.B. in allen dreien. Und auch weitere, im Bericht des EUTO nicht genannte Vorteile, sollte man natürlich berücksichtigen. 

Belgien 

Für anspruchsberechtigte ausländische Führungskräfte (Executives) und Foscher, die ab dem 1. Januar 2022 nach Belgien kommen, wurde eine "neue" besondere Steuerregelung eingeführt. Die wesentlichen Merkmale der "neuen" Expat-Regelung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Befristung auf fünf Jahre, mit möglicher Verlängerung um weitere drei Jahre; 

  • Offen für Arbeitnehmer und Schlüsselpersonen des Unternehmens, die direkt im Ausland eingestellt oder innerhalb internationaler Unternehmensgruppen nach Belgien entsandt werden; 

  • Sowohl für ausländische als auch für belgische Staatsbürger, unabhängig davon, ob es sich um Angestellte oder Schlüsselpersonen des Unternehmens handelt (mit Ausnahme von Forschern, was letztere betrifft); 

  • Erforderliches jährliches steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von mindestens EUR 75.000 (gilt nicht für Forscher). 

Voraussetzung ist, dass in den letzten 60 Monaten vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in Belgien keine belgische Einkommensteuer gezahlt wurde (unabhängig davon, ob es sich um eine ansässige oder nicht-ansässige Person handelt), und dass der vorherige Wohnsitz mehr als 150 Kilometer von der belgischen Grenze entfernt ist. 

Die Regelung bietet die Möglichkeit 

  • für den Arbeitgeber/das Unternehmen, bis zu 30 % des steuerpflichtigen Bruttojahreseinkommens als steuer- und sozialversicherungsfreie Kostenerstattung zu zahlen (eine Zahlung, die zum Bruttogehalt hinzukommt); 

  • der Begrenzung des Pauschalbetrags von 30 % für die steuer- und sozialversicherungsfreie Kostenerstattung auf 90.000 EUR pro Jahr; 

  • für den Arbeitgeber/das Unternehmen, zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 30 % bestimmte andere Kosten zu erstatten, z. B. Umzugskosten, Einrichtungskosten (maximal EUR 1.500) und Schulgebühren. 

Die neue Regelung ist personenbezogen und nicht unternehmensbezogen, d. h. sie kann bei einem anderen Arbeitgeber in Belgien fortgesetzt werden, sofern alle Bedingungen weiterhin erfüllt sind. 

Dänemark 

Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter aus dem Ausland können eine steuerliche Sonderregelung in Anspruch nehmen. Personen, die diesen Sonderstatus haben, profitieren über einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren von einem Steuersatz von 32,84 % (27 % Steuern zzgl. Arbeitsmarktbeitrag) auf Arbeitsentgelt und bestimmte Sondervergütungen. 

Arbeitnehmer, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen möchten, dürfen in den letzten 10 Jahren vor der Inanspruchnahme der Sonderregelung in Dänemark weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Ein Umzug nach Dänemark darf frühestens einen Monat vor dem 1. Arbeitstag erfolgen.  

Die Sonderregelung kann nur einmal in Anspruch genommen werden, die 7 Jahre können jedoch über mehrere Zeiträume verteilt werden, allerdings mit der Maßgabe, dass die für die Sonderregelung geltenden Bedingungen in jedem Zeitraum erfüllt sind. Andere Einkünfte werden gemäß den allgemeinen dänischen Steuervorschriften versteuert. 

Finnland 

Ist man in Finnland ein ausländischer „Schlüssel“-Angestellter und der Arbeitgeber finnisch, kann man 32 % Einkommenssteuer als Quellensteuer zahlen, auch wenn man länger als 6 Monate in Finnland bleibt. Man erhält die steuerliche Behandlung als Schlüsselkraft, wenn alle unten aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: 

  • Man wird ein in Finnland ansässiger Steuerzahler, sobald man hier zu arbeiten beginnt; 

  • Das Einkommen für die Tätigkeit als Schlüsselkraft beträgt mindestens EUR 5.800 pro Monat; 

  • Zusatzleistungen sind nicht im Einkommen enthalten (für Personen, die nach Finnland kommen, um an einer Hochschuleinrichtung zu lehren oder zu forschen, gibt es keine Mindestanforderungen an das Einkommen); 

  • Die Arbeit in Finnland erfordert besondere Fachkenntnisse; 

  • Man ist nicht finnischer Staatsbürger; 

  • Man war in den letzten 5 Kalenderjahren vor Beginn seiner Tätigkeit nicht in Finnland steuerpflichtig.  

Wenn Sie als wissenschaftlicher Forscher oder Lehrer aus Ägypten, Japan, dem Vereinigten Königreich, Frankreich oder Marokko einreisen, müssen Sie keine finnischen Steuern auf Ihre Einkünfte zahlen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Dauer Ihres Aufenthalts in Finnland mehr als 6 Monate beträgt. 

Die Steuerabkommen, die Finnland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, enthalten unterschiedliche Bestimmungen zu diesem Thema. Ihre finnische Steuerkarte muss einen Vermerk enthalten, der besagt, dass Ihnen eine Befreiung von der finnischen Steuer gewährt wurde. In einigen Fällen können die in Finnland von der Steuer befreiten Einkommensbeträge bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige, in Finnland zu versteuernde Arbeitseinkommen der Person berücksichtigt werden. 

Frankreich 

Um Frankreich attraktiver zu machen, hat die Regierung eine günstige Steuerregelung für ausländische Arbeitnehmer ("Impatriates") eingeführt. 

Diese Regelung kann auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte von Unternehmen angewendet werden, die bestimmte Bedingungen erfüllen und von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen eingestellt werden. 

Zwei Arten von "Impatriates" können von dieser Steuerbefreiung profitieren: 

  • „Impatriates", die von einem französischen Unternehmen direkt aus dem Ausland angeworben werden, und 

  • „Impatriates", die von einem ausländischen Unternehmen eingestellt wird, um in einem französischen Unternehmen zu arbeiten. 

Bei Anwendung der steuerlichen Sonderregelung können die folgenden Einkünfte der "Impatriates" in den Genuss der Steuerbefreiungen kommen: 

  • Steuerbefreiung für zusätzliche Boni/Prämien, die direkt mit den "Impatriierungs"- oder "Impatriierungs"-Boni verbunden sind. Diese Prämien müssen im Arbeitsvertrag oder bei der Ernennung durch das Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich vorgesehen sein oder können optional auf 30 % der gesamten Nettovergütung festgelegt werden. Der "Impatriierungs"-Bonus (die 30 %-Option) ist auf das Referenzgehalt beschränkt, das für inländische Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen gilt; 

  • Der Teil des Einkommens, der sich auf die im Ausland (außerhalb Frankreichs) im Interesse des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit bezieht (Arbeitstage im Ausland); 

  • 50 % der Kapitalerträge aus ausländischen Quellen (Zinsen, Dividenden); 

  • 50 % der Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren ausländischer Herkunft; 

  • 50 % bestimmter geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte aus dem Ausland. 

Der Teil der Vergütung, der steuerpflichtig bleibt, muss der Vergütung entsprechen, die ein nicht im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen wie der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer verdient (gleiches Unternehmen, ähnliche Funktionen usw.). Gibt es in dem Unternehmen keine vergleichbaren Funktionen, so kann die Referenzvergütung nach den französischen Vorschriften derjenigen entsprechen, die in vergleichbaren Unternehmen mit Sitz in Frankreich gezahlt wird. 

In allen Fällen ist die gesamte steuerbefreite Vergütung nach oben begrenzt: 

  • 50 % der Gesamtvergütung, oder 

  • nur der Teil, der auf die Arbeitstage im Ausland entfällt, wird auf 20 % des zu versteuernden Einkommens ohne die Nettoeinfuhrvergütung begrenzt. 

Die Option sollte jedes Jahr über die Steuererklärung erfolgen und für die ersten acht Steuerjahre nach dem Jahr der Ankunft zur Verfügung stehen. 

Um in den Genuss dieser besonderen Steuerregelung zu kommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

  • Man hat einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Unternehmen mit Sitz in Frankreich, entweder über ein Unternehmen mit Sitz im Ausland (konzerninterne Mobilität), oder man wird direkt von einem Unternehmen mit Sitz in Frankreich eingestellt; 

  • In den letzten 5 Jahren vor Beginn des Einsatzes in Frankreich darf man nicht als in Frankreich steuerlich ansässig gegolten haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Impatriates; 

  • Man muss seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben. 

Griechenland 

Griechenland ist bestrebt, ausländisches Kapital anzuziehen, und hat deshalb eine günstigere Steuerregelung für all diejenigen geschaffen, die in Griechenland investieren und das Land zum Zentrum ihrer geschäftlichen Aktivitäten machen wollen. Die Maßnahme richtet sich an sog. „High Net Worth Individuals“ (vermögende Privatpersonen) und zielt darauf ab, die öffentlichen Einnahmen zu erhöhen, frisches Kapital einzuführen, neue Arbeitsplätze zu schaffen, den Immobilienmarkt zu beleben und die griechische Wirtschaft allgemein anzukurbeln. 

Die Regelung bezieht sich auf die Anwendung einer alternativen Methode zur Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen, die außerhalb des griechischen Hoheitsgebiets erzielt werden, vorausgesetzt, dass diese natürlichen Personen ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen. Dies ist ein System, das den in anderen Rechtsordnungen geltenden Non-dom-Regelungen ähnelt. 

Das Gesetz bietet den oben genannten Personen die Möglichkeit, ihr Einkommen aus ausländischen Aktivitäten in Griechenland zu besteuern, mit einer jährlichen Pauschalsteuer von EUR 100.000

Voraussetzung für natürliche Personen, um unter diese Regelung fallen zu können, sind: 

  1. Keine steuerliche Ansässigkeit in Griechenland in den letzten sieben von acht Jahren vor dem Antrag auf Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland, und  

  1. Nachweis, dass sie direkt oder indirekt in Immobilien, Unternehmen, Wertpapiere oder Anteile an juristischen Personen mit Sitz in Griechenland investieren. Der Mindestbetrag der Investition beträgt EUR 500.000 und muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland getätigt werden. 

Die Anforderung, die Investition abzuschließen, gilt nicht für Personen, die bereits eine Aufenthaltsgenehmigung für Investitionstätigkeiten in Griechenland erworben haben und aufrechterhalten (Goldenes Visum). 

Es ist auch möglich, dass die Personen eine Verlängerung der Maßnahme für jedes Familienmitglied beantragen können, das bereit ist, nach Griechenland zu kommen, und zwar gegen eine zusätzliche Pauschalsteuer von EUR 20.000 pro Jahr und zusätzlichem Familienmitglied. 

Ein weiterer wichtiger Anreiz besteht darin, dass die Personen, die sich für diese neue Regelung entscheiden, von der Steuer auf Schenkungen, Erbschaften und elterliche Schenkungen befreit sind. 

Die Anwendung der Maßnahme darf 15 Jahre ab dem ersten Jahr der Antragstellung nicht überschreiten. 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Griechenlands finden Sie hier: https://www.wohnsitzausland.com/griechenland  

Irland 

Das „Special Assignee Relief Programme“, kurz: SARP, ist eine Steuererleichterungsregelung in Irland, mit der talentierte Arbeitnehmer angezogen werden sollen. Im Rahmen des SARP können qualifizierte Einzelpersonen und Unternehmen in Irland Steuererleichterungen in Anspruch nehmen: 

  • Einkommen über EUR 100.000 zu einem Sondersatz für 5 Jahre 

  • 1 Rückreise nach Hause 

  • Bis zu EUR 5.000 steuerlich absetzbar für die Ausbildung seiner Kinder oder der Kinder eines Partners oder Unterhaltsberechtigten 

  • Zusätzliche Steuergutschriften, die zur Senkung der irischen Körperschaftssteuer verwendet werden können 

Diejenigen, die vor 2023 einen Antrag gestellt haben, können immer noch von dem ursprünglichen Schwellenwert von EUR 75.000 profitieren. 

Der Einkommensfreibetrag wird so berechnet, dass 30 % des Einkommens des Antragstellers oberhalb der Mindestschwelle von der Einkommensteuer befreit werden. Dieses Einkommen umfasst: 

  • Gehälter 

  • Alle Unternehmensgewinne, auf die ein Anspruch besteht 

  • Freibeträge 

  • Sachleistungen 

  • Boni 

  • Provisionen 

  • Arbeitnehmerbeiträge zu einem in Irland ansässigen oder von Irland anerkannten Rentenplan 

Ursprünglich sollte das Programm im Jahr 2022 auslaufen. Die Regierung hat das Programm jedoch für neue Antragsteller bis 2025 verlängert. Diejenigen, die vor diesem Zeitpunkt einen Antrag stellen, können von der Höchstdauer von 5 Jahren profitieren. 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Irlands finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/irland  

Italien 

Auch Italien hat seit 2017 eine vereinfachte und extrem günstige Pauschalsteuer-Regelung für vermögende Privatpersonen eingeführt, die nach Italien ziehen.  

Nach dieser Regelung können sich die neuen Einwohner dafür entscheiden, eine jährliche Pauschalsteuer ("Flat Tax") in Höhe von EUR 100.000 auf ihre im Ausland erzielten Einkünfte, unabhängig von der Höhe desselben, anstelle der regulären italienischen Einkommenssteuer mit progressiven Sätzen zu bezahlen. 

Darüber hinaus sieht die Pauschalsteuer neben anderen Vorteilen auch eine Befreiung vor von: 

  1. der Schenkungs- und Erbschaftssteuern auf Vermögen und Immobilien im Ausland; 

  1. der Steuer auf Immobilien im Ausland; 

  1. der Vermögenssteuer auf ausländische Finanzanlagen. 

Die Abgeltungssteuerregelung kann für eine Dauer von maximal 15 Jahren angewendet werden. Der Steuerpflichtige kann die Option jederzeit widerrufen. 

Die Ersatzabgeltungssteuer entfällt, wenn die natürliche Person die Zahlung dieser Steuer nicht leistet oder ihren steuerlichen Wohnsitz nicht mehr in Italien hat. Die Abgeltungssteuer gilt nicht für Einkünfte aus italienischen Quellen und Kapitalerträge aus in den ersten fünf Jahren nach der Entscheidung für die Abgeltungssteuerregelung. So können etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und anderen beruflichen Tätigkeiten, die in Italien ausgeübt werden, nach den geltenden allgemeinen Vorschriften besteuert werden. 

 Wer kommt für die Abgeltungssteuerregelung in Frage? 

Die Abgeltungssteuerregelung gilt für jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die 

  1. ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt und 

  1. in mindestens 9 der letzten 10 Steuerzeiträume vor dem Zeitraum, in dem die Option für die Steuerregelung ausgeübt wird, nicht in Italien steuerlich ansässig war. 

Diese Regelung kann auch auf die Familienangehörigen des Steuerpflichtigen ausgeweitet werden, wenn sie eine Zahlung eines zusätzlichen jährlichen Pauschalbetrags von EUR 25.000 (pro Mitglied) leisten. 

Im Rahmen der italienischen Sondersteuerregelung für ausländische Arbeitnehmer unterliegen zugewanderte Arbeitnehmer, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, der italienischen Einkommensteuer nur auf 30 % der Einkünfte, die aus den in Italien ausgeübten Tätigkeiten stammen. Im Falle einer Ansiedlung in einer der südlichen Regionen Italiens (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Molise, Sardinien oder Sizilien), ist die Besteuerung auf 10 % des in Italien erzielten steuerpflichtigen Einkommens begrenzt. Die Ersatzbesteuerung tritt an die Stelle der normalen Besteuerung und sieht einen progressiven Steuersatz von bis zu 43 % vor. Die besondere Steuerregelung gilt für die ersten 5 Jahre nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien. 

Um die steuerliche Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: 

- Die Arbeitstätigkeit wird überwiegend im italienischen Hoheitsgebiet ausgeübt; 

- die betreffende Person war vor dem Umzug mindestens 2 Jahre lang nicht in Italien steuerlich ansässig; 

- die Person muss die Absicht erklären, in den 2 Jahren nach dem Umzug in Italien steuerlich ansässig zu sein ab der Verlegung des Wohnsitzes. Im Falle eines vorzeitigen Wegzugs würde die steuerliche Sonderregelung aufgehoben und die normale Besteuerung rückwirkend angewandt. 

Die Ermäßigung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage wird von 5 auf 10 Jahre verlängert 

für Personen, die mindestens ein minderjähriges/unterhaltspflichtiges Kind haben oder im Falle des Kaufs einer Wohnimmobilie in Italien nach oder während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem vor dem Umzug (die Verlängerung ist auch dann zulässig, wenn der Kauf durch den Ehepartner, Partner oder Kinder). 

Im Falle einer Verlängerung der Dauer der Regelung ist eine 50%ige Besteuerung der Einkünfte aus italienischen Quellen für die zusätzlichen 5 Jahre (d.h. die 5 Jahre nach der ursprünglichen Dauer der Regelung). Außerdem ist die Besteuerung in diesen zusätzlichen 5 Jahren begrenzt auf 10 % des zu versteuernden Einkommens aus italienischen Quellen begrenzt, wenn die Person 3 oder mehr minderjährige/ unterhaltsberechtigte Kinder hat. 

Die steuerliche Sonderregelung kann im Prinzip unabhängig von der ausgeübten Arbeitstätigkeit der Einzelperson in Anspruch genommen werden. Die einzige Ausnahme gilt für bestimmte Berufssportler, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, für die die Ermäßigung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auf 50 % begrenzt ist, unabhängig von der italienischen Region, in der sie ihren Wohnsitz haben. Für diese Berufssportler gelten besondere Beschränkungen im Falle der Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums. 

Das italienische Haushaltsgesetz für 2019 (Gesetz 145/2018) hat eine neue, günstige Regelung eingeführt, die eine pauschale Einkommenssteuer von 7 % auf alle nicht-italienischen Einkünfte ausländischer Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz in die südlichen Regionen Italiens verlegen

Die Pauschalsteuerregelung ist fakultativ und gilt für das Jahr, in dem die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes und für die folgenden 9 Jahre. Es ist möglich, sich für die Sonderregelung zu entscheiden seit dem 1. Januar 2019. 

Die Pauschalsteuer von 7 % gilt für alle Einkünfte aus nicht-italienischen Quellen (d. h. nicht nur für nicht-italienische Renten, sondern potenziell alle Arten von Einkünften aus dem Ausland), während alle in Italien erzielten Einkünfte den normalen individuellen Steuervorschriften unterliegen (einschließlich der Anwendung progressiver Steuersätze bis zu 43 %). 

Die Person, die sich für die Pauschalbesteuerung entscheidet, erhält keine Steuergutschrift für die im Land der Einkommensquelle erhobenen Steuern. Der Rentner kann bestimmte ausländische Länder auswählen, die von der Pauschalbesteuerung ausgenommen werden, und die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen der normalen italienischen Besteuerung, mit der Möglichkeit, eine ausländische Steuergutschrift in Anspruch zu nehmen. 

Um sich für die besondere Steuerregelung entscheiden zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: 

  • Die natürliche Person bezieht ein "Renteneinkommen", das von einer nicht-italienischen Einrichtung gezahlt wird; 

  • Die natürliche Person darf nicht mindestens 5 Jahre lang in Italien steuerlich ansässig gewesen sein, bevor sie die Option für die italienische Pauschalsteuerregelung ausübt; 

  • Das Land, in dem die natürliche Person vor der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien steuerlich ansässig war, steht in der italienischen weißen Liste der Länder, die einen angemessenen Informationsaustausch mit Italien vorsieht; 

  • Die natürliche Person verlegt ihren Wohnsitz in eine Gemeinde mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern, die in einer der südlichen Regionen Italiens liegt (d.h. Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Molise, Sardinien und Sizilien). 

Rentner, die sich für die Pauschalbesteuerung entscheiden, können auch von der Befreiung 

von der italienischen Vermögenssteuer auf den Wert ausländischer Immobilien und Finanzanlagen, die 

außerhalb Italiens gehaltenen Immobilien und Finanzanlagen sowie von der Nichtanwendung der Meldepflicht für ausländische Vermögenswerte (außer für Länder, die ausdrücklich von der Pauschalbesteuerung ausgeschlossen sind) profitieren. 

Weiterhin gibt es in Italien seit 2019 besondere Steueranreize für Sportler und andere ausländische Arbeitskräfte, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen

Um in den Genuss dieser "Sonderregelung" zu kommen, müssen die Athleten zunächst die folgenden Bedingungen erfüllen: 

  • Sie haben in den letzten zwei Jahren vor der Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Italien als Nicht-Italiener gelebt; 

  • Sie müssen die Voraussetzungen für einen italienischen Steuerwohnsitz erfüllen und planen, in den nächsten zwei Jahren in Italien zu bleiben; und 

  • ihre Haupttätigkeit in Italien ausüben. 

Die Sportler, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, könnten mit 50 % ihres Arbeitseinkommens aus italienischen Sportvereinen der italienischen Einkommensteuer unterliegen, während die restlichen 50 % des Einkommens aus italienischen Sportvereinen von der Steuer befreit wären. Die Dauer dieser besonderen Steuerregelung ist auf fünf Jahre begrenzt

Außerdem müssen die Sportler eine proportionale Abgabe in Höhe von 0,5 % des steuerpflichtigen Einkommens entrichten, wenn sie diese Regelung in Anspruch nehmen wollen. Die Einnahmen aus dieser Steuer werden für die Unterstützung junger Sportler im Sportbereich verwendet. 

Die Regelung gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die mindestens 20 Jahre alt sind und über ein Einkommen von mehr als 1.000.000 Euro verfügen, wenn die berufliche Qualifikation vor 1990 erworben wurde; wenn sie nach 1990 erworben wurde (z. B. Basketball), muss das Gesamteinkommen mehr als 500.000 Euro betragen. 

Die neuen Regeln gelten nicht für bestehende Verträge, für die bis zu ihrem Auslaufen weiterhin die alten Regeln gelten. 

Eine weitere Sonderregelung in Italien sieht vor, dass 90 % der Einkünfte von Lehrkräften und Forschern, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Befreiung gilt ausschließlich für Einkünfte aus Lehr- und Forschungstätigkeiten.  

Diese Bestimmung betrifft alle italienischen und nicht-italienischen Lehrkräfte und Forscher, die beabsichtigen, nach Italien zu ziehen, um die Entwicklung der Forschung dort zu fördern. 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung: 

  • Besitz eines Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Qualifikation; 

  • Der Antragsteller muss sich nicht nur gelegentlich im Ausland aufgehalten haben, sondern muss seit mindestens zwei Jahren dauerhaft im Ausland ansässig sein, wobei die Berechnung auf der Grundlage des gemeinsamen Kalenders und nicht auf der Grundlage der steuerlichen Wohnsitzzeiten erfolgt. Bei Lehrern kann dieser Zeitraum jedoch auf der Grundlage der Dauer der Studienjahre berechnet werden; 

  • Die Antragsteller müssen nachweislich mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen Lehr- oder Forschungstätigkeiten an öffentlichen, privaten oder universitären Forschungseinrichtungen ausgeübt haben. 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Italiens finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/italien  

Luxemburg 

Hochqualifizierte Arbeitnehmer, die von einem in Luxemburg ansässigen Unternehmen eingestellt oder dorthin entsandt werden, können unter bestimmten Umständen und für einen begrenzten Zeitraum eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung für die direkt mit dem Umzug nach Luxemburg verbundenen Sach- oder Geldausgaben erhalten. 

Diese Steuerregelung gilt für hochqualifizierte Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2020 ihre Tätigkeit in Luxemburg aufnehmen. Die Regelung ist auf 8 Jahre befristet. 

Das jährliche Bruttogrundgehalt (ohne Sach- oder Geldleistungen) muss mindestens EUR 75.000 betragen, um die steuerliche Sonderregelung für ausländische Arbeitnehmer in Anspruch nehmen zu können.  

Malta 

In Malta gibt es spezielle steuerliche Regeln für hochqualifizierte Personen. Das persönliche Einkommen aus einem qualifizierten Arbeitsvertrag in einem "förderungswürdigen Arbeitsverhältnis" mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Unternehmen unterliegt einem Pauschalsteuersatz von 15 %, sofern das Jahreseinkommen mindestens EUR 98.669 € beträgt und jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst wird. Der Pauschalsteuersatz von 15 % gilt bis zu einem Höchsteinkommen von EUR 5.000.000, der darüber hinausgehende Betrag ist steuerbefreit. 

Der Steuersatz von 15 % gilt für einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (d. h. EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz und für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Jahren für Staatsangehörige von Drittländern. Personen, die bereits zwei Jahre vor Inkrafttreten der Regelung einen qualifizierten Arbeitsvertrag in einem "förderfähigen Arbeitsverhältnis" haben, können in den verbleibenden Jahren der Regelung den Steuersatz von 15 % in Anspruch nehmen. 

Der Zeitraum von vier bzw. fünf Jahren beginnt mit dem Jahr, in dem die betreffende Person erstmals in Malta steuerpflichtig wird. In Fällen, in denen die betreffende Person in Malta steuerpflichtig war, aber nicht in den Genuss der Regelung kam, und später nach Malta kommt und die Regelung in Anspruch nehmen kann, kann sie nur dann in den Genuss der Regelung kommen, wenn der Vier- bzw. Fünfjahreszeitraum noch nicht verstrichen ist; die Regelung gilt für die verbleibenden Jahre ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung bis zum Ablauf des genannten Vier- bzw. Fünfjahreszeitraums ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals in Malta steuerpflichtig wurde. 

Staatsangehörige des EWR und der Schweiz, die die Regelung in Anspruch genommen haben, können eine zweimalige Verlängerung der Anwartschaftszeit um jeweils fünf Jahre beantragen. Drittstaatsangehörige, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, können eine zweimalige Verlängerung der Wartezeit um jeweils vier Jahre beantragen. 

Die maltesischen „Pensions (Tax Exemption) Rules“ sehen eine Steuerbefreiung für Renteneinkünfte vor, d.h. dass alle Bezüge (die Rente) aus der persönlichen Altersvorsorge/freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei sind. 

Diese Steuerbefreiung wird schrittweise über einen bestimmten Zeitraum eingeführt, beginnend mit einer Steuerbefreiung von 20 % der Renteneinkünfte im Jahr 2022 bis hin zu einer vollständigen Steuerbefreiung aller Renteneinkünfte aus einer persönlichen Altersvorsorge/freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge ab 2026. 

Abgesehen von dieser wichtigen Steuerbefreiung für Auszahlungen aus einer persönlichen Altersvorsorge/freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge gibt es noch weitere (steuerliche und nichtsteuerliche) Vorteile im Zusammenhang mit solchen Rentensystemen. Dazu gehören Steuergutschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Befreiung von der Steuer auf Zusatzleistungen für Arbeitnehmer, bestimmte Steuerabzüge für Arbeitgeber usw. 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Maltas finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/malta  

die Niederlande 

Die niederländische Regierung hat die 30 %-Regelung eingeführt, um ausländische Fachkräfte mit spezifischen Fachkenntnissen anzuziehen, die in den Niederlanden knapp oder nicht verfügbar sind. 

Die 30 %-Regelung ist ein Steuervorteil für hochqualifizierte Migranten, die in den Niederlanden arbeiten. Kurz gesagt wird die Steuerbemessungsgrundlage für ein niederländisches Bruttogehalt von 100 % auf 70 % reduziert, d. h. 30 % des Lohns sind steuerfrei.  

Die 30 %-Regelung stellt jedoch hohe Anforderungen (z. B. Höhe des Einkommens, Versetzung aus dem Ausland und Fachgebiet), um sicherzustellen, dass nur berechtigte ausländische Arbeitnehmer die Regelung in Anspruch nehmen können.  

Österreich 

Österreichische Arbeitnehmer profitieren davon, dass Sonderzahlungen (sonstige Bezüge) mit nur 6 % besteuert werden. Die ersten 620 Euro sind steuerfrei. Zu den Sonderzahlungen gehören zusätzliche Gehälter zu Weihnachten und vor den Sommerferien (13. und 14. Gehalt) sowie Prämien. 

Für die begünstigte Besteuerung gelten zwei Grenzen: 

  • Eine Grenze von einem Sechstel der jährlich wiederkehrenden Zahlungen (sog. Jahressechstel) 

  • Darüber hinaus gelten progressive Steuersätze, wenn dieser Anteil sehr hoch ist, beginnend mit wiederkehrenden Zahlungen in Höhe von etwa 155.000 Euro pro Jahr. 

Portugal 

Portugal bietet eine Sonderregelung für neue Einwohner mit attraktiven Steuermöglichkeiten für ausländische Rentner. Personen, die unter die Regelung fallen, können für einen Zeitraum von zehn Jahren von einer besonderen Einkommenssteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren profitieren. 

Renten aus dem Ausland (einschließlich regelmäßiger und einmaliger Zahlungen aus Lebensversicherungen, Pensionsfonds, Rentensparplänen und anderen ergänzenden Sozialversicherungssystemen) unterliegen einem Pauschalsatz von 10 % mit der mit der Möglichkeit, die im Herkunftsland gezahlten Steuern zu verrechnen. 

Daneben zielt eine steuerliche Sonderregelung für Personen, die nicht in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, darauf ab, Talente in "Aktivitäten mit hohem Mehrwert" sowie sehr vermögende Privatpersonen (UHNWI) und ihre Familien nach Portugal zu locken, indem sie eine sehr attraktive Steuerregelung für Privatpersonen bietet.  

Wer sich dafür qualifiziert, profitiert von 

  • einem Sondersteuersatz von 20 % für Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, die aus einer "Tätigkeit mit hohem Mehrwert" stammen; 

  • einer Steuerbefreiung (mit Progression) für Einkommen aus ausländischen Quellen (z.B. Berufseinkommen, Mieteinnahmen, Kapitalgewinne, Zinsen, Dividenden sowie andere Kapitalerträge), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren werden in den meisten Fällen mit einem Pauschalsatz von 28 % besteuert. 

  • einem pauschalen Steuersatz von 10 % auf Renten aus ausländischer Quelle sowie auf andere Zahlungen aus Pensionsfonds und ähnlichen Altersversorgungssystemen. 

Eine natürliche Person kann diese Regelung während eines Zeitraums von 10 Jahren ab dem Jahr ihrer Registrierung als Steuerinländer in Portugal in Anspruch nehmen 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Portugals finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/portugal  

Schweden 

Für ausländische Personen, die für besonders qualifizierte Aufgaben in Schweden eingestellt wurden, kann die sogenannte Expertensteuer gelten. 

Die Expertensteuer gilt für Personen, die entweder Experten, Forscher oder andere sogenannte „Schlüsselpersonen“ sind und/oder ein monatliches Gehalt von SEK 105.001 oder mehr haben (Einkommensjahr 2023). 

Die Expertensteuer bedeutet, dass 25 Prozent des Arbeitseinkommens steuer- und sozialabgabenfrei sind. Das restliche Einkommen wird nach den üblichen Regeln besteuert. Die Steuererleichterung gilt ab dem Beginn Ihres Aufenthalts in Schweden und für maximal 5 Jahre

Weitere Voraussetzungen: 

  • Man darf weder die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen noch in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Beschäftigung dauerhaft in Schweden gelebt oder gearbeitet haben.  

  • Der Arbeitgeber muss entweder in Schweden ansässig sein oder ein ausländisches Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung in Schweden sein. 

  • Um als Experte zu gelten, muss man über ein hohes Maß an Fähigkeiten oder Fachwissen verfügen. Außerdem muss es schwierig sein, ähnliche Kompetenzen in Schweden zu finden. 

die Schweiz 

Die meisten Schweizer Kantone bieten vermögenden Ausländern die Möglichkeit, sich pauschal besteuern zu lassen. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, müssen Sie nicht Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen offenlegen und sind steuerlich oft besser gestellt. 

Das Verfahren ist sehr einfach. Man muss lediglich vier Zahlen ermitteln und dann vergleichen. Die Höhe des Pauschalbetrags, den man erhält, richtet sich danach, welche der folgenden vier Zahlen die höchste ist: 

  1. Die jährlichen und weltweiten Lebenshaltungskosten der Familie; 

  1. Die jährlichen Wohnkosten, multipliziert mit sieben; 

  1. Ein vom Wohnkanton festgelegter Mindestbetrag für eine Pauschalzahlung; 

  1. Das persönliche Einkommen aus Schweizer Quellen, das man in der Kontrollrechnung angeben. 

 Der durch diesen Vergleich ermittelte Pauschalbetrag ist zunächst die Grundlage für die zu zahlende Einkommenssteuer. Zum anderen dient er auch als Grundlage für die Bestimmung des Wertes des steuerpflichtigen Vermögens. In der Regel wird dieser Betrag mit dem Faktor 20 multipliziert. 

Um von dieser Möglichkeit zu profitieren, muss man die folgenden drei Bedingungen erfüllen: 

  • Man zieht zum ersten Mal in die Schweiz oder kehrt nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren in die Schweiz zurück; 

  • Man übt keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus; 

  • Man hat keinen Wohnsitz in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaffhausen oder Zürich. In der gesamten übrigen Schweiz ist die Pauschalbesteuerung weiterhin möglich. 

Die Schwelle für dieses Privileg liegt bei einem Steuerbetrag von etwa CHF 150.000. 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen der Schweiz finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/schweiz  

Spanien 

Die spanische Sondersteuerregelung für Personen ohne Wohnsitz in Spanien (auch bekannt als Impatriate-Regelung oder „Beckham-Law“), ermöglicht es Personen, die in Spanien steuerlich ansässig werden, sich dafür zu entscheiden, in dem Steuerjahr, in dem sie nach Spanien umziehen, und in den folgenden fünf Steuerjahren nach den Regeln der Einkommensteuer für Nichtansässige besteuert zu werden - mit einigen Besonderheiten. 

Mit Ausnahme von Arbeitseinkommen bedeutet dies, dass im Ausland erzielte Einkünfte und Kapitalerträge in Spanien nicht besteuert werden. Die Einkommensteuer für Nicht-Ansässige wird also nur auf in Spanien erwirtschaftete Einkünfte und Kapitalerträge erhoben. Die inländischen Steuersätze gelten für die Bemessungsgrundlage der Zinsbesteuerung, während Arbeitseinkommen zu niedrigeren Sätzen besteuert wird (fester Satz von 24 % bis zu EUR 600.000 und 47 % für Beträge über EUR 600.000). 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Spaniens finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/spanien  

Zypern 

Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine neue Befreiung von 50 % für erste Beschäftigungen in Zypern, die ab dem 1. Januar 2022 ausgeübt werden und deren Vergütung EUR 55.000 pro Jahr übersteigt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Personen, deren Beschäftigung vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat, können ebenfalls in die neue 50%ige Befreiung übergehen. Darüber hinaus gilt seit dem 26. Juli 2022 eine neue Befreiung von 20 % für erste Beschäftigungen in Zypern, die ab dem 26. Juli 2022 ausgeübt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. 

Wer seinen Ruhestand in Zypern verbringen möchte, wird es freuen zu hören, dass ausländische Renteneinkünfte dort besonders behandelt werden. Man kann jedes Jahr wählen, wie man besteuert wird, nämlich 

  • mit einem Pauschalsatz von 5 % auf den Betrag, der EUR 3.420 übersteigt (dieser Betrag ist steuerfrei), oder 

  • zu den normalen tariflichen Einkommensteuersätzen. 

Steuerliche Vorteile genießen auf Zypern auch Personen, die nur ein geringes Einkommen haben, denn Einkommen von bis zu EUR 19.500 per annum sind steuerfrei. Erst darüber hinaus wird eine Einkommensteuer zwischen 20 % und 35 % fällig. 

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen Zyperns finden Sie hier: 

https://www.wohnsitzausland.com/zypern  

Die Empfehlungen des EU Tax Observatory 

In seinem Bericht hat das EUTO nun empfohlen, den niedrigsten Körperschaftssteuersatz von 15 % auf 25 % anzuheben. Zudem hat die in Paris ansässige EU-Steuerbeobachtungsstelle die führenden Länder dazu aufgefordert, umfassende globale Steuerreformen voranzutreiben, auch wenn dies bedeuten würde, dass einige Länder zurückblieben. 

Aber nicht nur das: Die Länder sollten auch "eine neue globale Mindeststeuer für die Milliardäre der Welt in Höhe von 2 Prozent ihres Vermögens einführen" sowie Mechanismen schaffen, um "wohlhabende Personen zu besteuern, die lange in einem Land ansässig waren und sich entscheiden, in ein Land mit niedrigen Steuern zu ziehen". 

Fazit 

Ein ganz wesentlicher Punkt, der auch im Bericht erwähnt wird, ist, dass Änderungen bestehender Regeln international nur einstimmig gefasst werden können. Das mögen Befürworter höherer Steuern für natürliche Personen und Unternehmen für beklagenswert halten, es stellt jedoch sicher, dass Änderungen, die zum Nachteil der Steuerpflichtigen sind, kaum über Nacht kommen werden. 

Das heißt: Noch ist Zeit! Es heißt aber auch, dass man die Zeit, die bleibt, nutzen sollte, sich über sein Geld, seinen steuerlichen Wohnsitz sowie mögliche Erbschaftsregelungen Gedanken zu machen. 

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Zukunftsabgabe & Co: Besserverdienende noch mehr schröpfen?

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Geldnot im Überfluss: Deutschlands Kampf mit der Schuldenkrise!