DAC6: Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Was Anwälte & Steuerberater seit 2020 dem Finanzamt melden müssen, wenn Sie im Ausland steuern sparen wollen

 Am 25. Juni 2018 implementierte die Europäische Union im Rahmen der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ATAD auch DAC 6. DAC 6 ist eine EU-Richtlinie hinsichtlich der Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen. DAC 6 soll die Steuertransparenz erhöhen, indem es zur Meldung aggressiver Maßnahmen zur Steuerreduktion verpflichtet. Alles was Sie rund um die EU-Gesetzgebung wissen müssen, erfahren Sie auf dieser Seite.

Was ist DAC 6?

Die EU-Richtlinie DAC 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gesetzlich festzulegen. Damit müssen sowohl Intermediäre wie Steuerberater, Banken und Rechtsanwälte in der Europäischen Union als auch Steuerpflichtige selbst bestimmte Gestaltungen bei den Finanzbehörden melden. Bei Nichteinhaltung drohen scharfe Sanktionen. Mit 31. Oktober 2020 startete der verpflichtende automatische Informationsaustausch unter den EU-Ländern.

Welche Maßnahmen müssen im Rahmen von DAC 6 gemeldet werden?

Generell beziehen sich die Reportingpflichten auf Gestaltungen im Zusammenhang mit der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer. Dazu gehören zum Beispiel Vorgänge, bei denen eine Einkunftsquelle erworben, übertragen oder verändert wird oder Veränderungen bzgl. Gesellschaften. 

Die Meldepflicht gilt generell für alle grenzüberschreitenden Steuergestaltungen und Transaktionen, die als potenziell aggressiv eingestuft werden. Dient die Gestaltung hauptsächlich dazu, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, muss sie im Rahmen des DAC 6 angezeigt werden. Nicht jeder Steuervorteil löst aber sofort die Meldepflicht aus. Bei der Evaluierung soll ein sogenannter “Main-Benefit-Test” helfen. 

Um meldepflichtige Vorgänge zu identifizieren, gibt es außerdem eine Reihe gewisser Kennzeichen, von denen jeweils nur ein einziges erfüllt sein muss, um eine Anzeigepflicht auszulösen. Sie werden von der EU-Kommission und den Mitgliedsländern jedes zweite Jahr ab dem 1.Juli 2020 auf ihre Aktualität geprüft bzw. bei Bedarf angepasst. Zu den DAC 6-Kennzeichen gehören aktuell zum Beispiel folgende:

  • Vertraulichkeitsklauseln: Vereinbarung von Vertraulichkeit in Bezug auf den Steuervorteil gegenüber anderen Intermediären oder Finanzbehörden

  • Erfolgshonorare: festgesetzte Vergütung in Abhängigkeit des Erfolgs einer Steuergestaltung zur Erlangung eines steuerlichen Vorteils 

  • Standardisierung: Verwendung von Standarddokumentationen bzw. -strukturen, die ohne individuelle Anpassungen pauschal vielfach zur Anwendung kommen

  • Zirkuläre Vermögensverschiebungen: als “Round Tripping” gelten Transaktionen, die keinen wirtschaftlichen Nutzen haben

  • Steuerbegünstigung durch abzugsfähige Zahlungen: z.B. grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die bei der Eingangsseite eine Steuerbegünstigung zur Folge haben und bei der Ausgangsseite als Betriebsausgabe gelten

  • Umwandlung von Einkünften: wenn Einkünfte in geringere Besteuerungsform (nicht bzw. niedrig besteuerte Einkünfte, Vermögen, Schenkungen) umgewandelt werden, Gestaltungen zur Nutzung von Schachtelprivileg, Abgeltungsteuer, Thesaurierungsbegünstigung

  • Nutzung von Verlusten: sogenannte “Mantelkäufe” (planmäßiger un-/mittelbarer Erwerb von verlustbringenden Unternehmen sowie deren Beendigung, Verlustnutzung zur Reduktion der eigenen Steuerbelastung)

Diese Punkte umfassen nur einen Auszug aus den vom Gesetzgeber festgelegten Kennzeichen. Sie sind allesamt sehr weit gefasst und großteils nicht klar definiert. Auch der Main-Benefit-Test hilft bei der Einschränkung der meldepflichtigen Steuergestaltungen nur bedingt.

Die sogenannte “White List” soll klarstellen, welche Fälle keinen Steuervorteil im Sinne der DAC 6-Richtlinie zur Folge haben und für die keine Mitteilungspflicht besteht. Laut BMF gehören dazu beispielsweise folgende:

  • Verlegung des Wohnsitzes gemäß DBA um die Grenzgängerregelung in Anspruch zu nehmen oder zu vermeiden

  • Nutzung von Freibeträgen und -grenzen

  • Änderungen von Gesellschaftsverträgen zur Erfüllung der Voraussetzungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

  • Erfüllung der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen gemäß Körperschaft- oder Gewerbesteuergesetz

  • Nutzung steuerlicher Wahlrechte

  • Zusätzlicher Auslandsaufenthalt im Tätigkeitsstaat für mehr als 183 Tage

Welche Folgen hat DAC 6 für uns?

Grundsätzlich gehören sowohl Steuerberater bzw. -kanzleien als auch Rechtsanwälte zu den Intermediären, die im Rahmen der DAC 6-Richtlinien die oben beschriebenen Mitteilungspflichten erfüllen müssen, wenn ein Mandant aggressive Maßnahmen zur Steuerreduktion implementiert. 

Im UK sind Steuerberater und Anwälte nicht dazu verpflichtet, Meldungen zu DAC 6 zu machen, außer wenn über eine Gestaltung versucht werden soll, die Veröffentlichungspflicht im britischen Transparenzregister (PSC-Register) zu umgehen. Auch hier steigt das UK, da es ja nun kein Teil der EU mehr ist, noch dieses Jahr aus und beruft sich dann nur noch auf die sog. Mandatory Disclosure Rules, kurz MDR, im Rahmen des internationalen Informationsaustausches der OECD.

Unsere Kanzleien profitieren hier aber von einer ganz bestimmten Klausel der EU-Richtlinie: Neben der Steuergestaltung muss nämlich auch der Intermediär selbst einen Bezug zur EU haben, das heißt z.B. in einem EU-Mitgliedsland ansässig sein. Da unsere Kanzleien von den USA und dem UK aus tätig sind, lösen unsere steuerliche Gestaltungen in der Europäischen Union keinen Nexus und damit auch keine Meldepflicht gemäß DAC 6 aus. Damit sind wir von diesen Meldepflichten nicht bzw. nur beschränkt betroffen.

Beachten Sie allerdings, dass Sie möglicherweise selbst einer Meldepflicht unter DAC6 in Ihrem Wohnsitzstaat unterliegen. 

Unsere Vorgangsweise ist bei all unseren Steuergestaltungen aber ohnehin so, dass wir Sie bei einer geplanten Wohnsitzverlegung ins Ausland zunächst nur hinsichtlich des Umzugs beraten. Erst nachdem Sie umgezogen sind, erfolgt dann eine etwaige Unternehmensgründung. Planen Sie also beispielsweise Ihren Lebensmittelpunkt nach Malta zu verlegen, ziehen Sie zunächst um. Wohnen Sie dann in Malta, können Sie eine Gesellschaft ganz normal vor Ort gründen. Daraus ergeben sich keine Reportingpflichten. Auch ein Umzug an sich ist – insbesondere innerhalb der EU – keinesfalls als aggressive Steuerplanung zu verstehen.

Bei weiteren Fragen hinsichtlich der Meldepflichten der DAC 6-Richtlinie, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

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