EU: Nach Bargeldbeschränkungen nun bald das Vermögensregister – Und sogar die UNO plant, Konten und digitale Identität der Bürger zu verknüpfen! 

Klingt das nach Verschwörungstheorien? Sind es leider nicht! 

In diesem Artikel wollen wir Ihnen aufzeigen, was bereits beschlossen wurde, und welche weiteren Schritte die EU plant. Es handelt sich hierbei um ein durchaus komplexes Thema, also der Reihe nach: 

Die Vorgeschichte 

Nicht wirklich heimlich, aber von den großen Medien in der Regel bestenfalls am Rande behandelt, arbeitet die EU bereits seit etwa 1990 daran, Finanzflüsse und Vermögen besser kontrollieren zu können. Seither wurden die Rechtsvorschriften kontinuierlich überarbeitet, um ihre Wirksamkeit hinsichtlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu verbessern.  

Tatsächlich implementierte die EU im Zeitraum zwischen 1990 und 2020 fünf Anti-Geldwäsche-Richtlinien. Bei der EU und international ist der englische Begriff für Anti-Geldwäsche, nämlich Anti-Money Laundering oder kurz AML gebräuchlich, weswegen auch wir im Folgenden dieses Kürzel verwenden werden. Diese fünf AML-Richtlinien (oder auch AML-Direktiven, daher das „D“ bei AMLD 1 bis 5) waren: 

  • AMLD 1 (1991) forderte die Mitgliedsstaaten auf, Geldwäsche unter Strafe zu stellen. 

  • AMLD 2 (2001) erweiterte Definitionen von Vortaten im Einklang mit der Financial Action Task 

Force (FATF). Die FATF ist eine inoffizielle globale Überwachungsstelle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 

  • AMLD 3 (2005) ging Probleme im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung an. 

  • AMLD 4 (2015) erweiterte den Geltungsbereich der AML-Vorschriften auf sog. Designated Non- 

Financial Business and Professions (DNFBP's), wie z.B. Glücksspielunternehmen. 

  • AMLD 5 (2018) ergänzte die "Transparenz-Agenda", indem öffentliche UBO-Listen 

vorgeschrieben wurden. 

Liest man die wenigen Berichte in den großen Medien zu diesem Thema, so sind diese damals wie heute meist eher wohlwollend und von Verständnis für die Ziele der EU geprägt.  

Am 20. Juli 2021 legte die Europäische Kommission dann ihr bis dahin neuestes AML-Paket vor, also zu Deutsch: Anti-Geldwäsche-Paket. Das Paket bestand im Wesentlichen aus drei Gesetzesvorlagen, die auf einen kohärenteren regulatorischen und institutionellen AML-Rahmen innerhalb der EU abzielten: 

  1. Die sog. AMLA-Verordnung, mit der eine neue EU-Behörde (die sog. AML Authority) zur Verbesserung der Aufsicht und Zusammenarbeit geschaffen werden sollte; 

  2. Die AMLR, eine Verordnung („R“ steht für das englische Wort Regulation), die ein einheitliches Regelwerk zur Harmonisierung und Stärkung der Vorschriften schaffte; 

  3. Die AMLD 6, eine Richtlinie die sich auf institutionelle Bestimmungen und Durchführungsmaßnahmen konzentrieren, die von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind. 
    Hinweis: Bei all den AML-Direktiven bzw. -Richtlinien ist zu beachten, dass neuere, wie die AMLD 6, Aspekte der früheren AMLD (1 bis 5) jeweils aktualisieren und teilweise ersetzen. 

Über diese Vorlage der EU im Juli 2021 berichteten dann auch Medien wie der Spiegel, der Tagesspiegel und andere über die Pläne der EU-Kommission, die Möglichkeit der Bürger, mit Bargeld zu bezahlen, und auch die Verwendung von Kryptowährungen massiv einzuschränken. Begründet wurde dies, wie immer, wieder mit dem Argument, dass man damit die Geldwäsche bekämpfen wolle, sowie um der organisierten Kriminalität, der Korruption und der Schwarzarbeit einen Riegel vorzuschieben.  

Seit den Medienberichten im Jahr 2021 wurde es schnell wieder ruhig um das Thema und bei der EU wurde in aller Stille daran weitergearbeitet. Viele Bürger hielten die geplanten Maßnahmen ohnehin für sinnvoll. Befürchtungen, dass Regularien geschaffen werden könnten, die die Freiheit der Bürger zu stark einschränken, wurden als übertrieben bezeichnet oder gar als Verschwörungsmythen abgetan. Gelegentlich berichteten einzelne Medien, wie z.B. das Handelsblatt am 15.11.2022 über Zwischenstände bei den Verhandlungen. Alles in allem aber wurde in den großen Medien nicht mehr viel darüber geschrieben oder gesagt. Bis vor Kurzem! 

 

Der aktuelle Stand 

Dann, am 13. Dezember 2023, kündigte die EU zunächst eine politischen Einigung über eine Verordnung zur Einrichtung einer EU-weiten Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (die besagte AMLA) an. 

Und kurz darauf, am 17. Januar 2024, gaben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament bekannt, dass eine politische Einigung im Bereich der Geldwäsche erzielt worden ist. Die wichtigsten Punkte der zwischen dem Rat und dem Parlament erzielten politischen Einigung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

1) Einrichtung einer EU-AML-Behörde (AMLA) 

Die AMLA wird als dezentralisierte EU-Agentur konzipiert, die mit Aufsichts-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben betraut wird, um die Wirksamkeit des EU-Rahmens für die Geldwäschebekämpfung zu verbessern. 

Obwohl die AMLA eine direkte Aufsichtsfunktion für eine begrenzte Anzahl von Verpflichteten mit hohem Risiko übernehmen wird, ist es nicht das Ziel, die nationalen Aufsichtsbehörden oder Behörden zu ersetzen. Vielmehr wird AMLA versuchen, die aufsichtsrechtliche Konvergenz zu erhöhen, die Koordination zu verstärken und harmonisierte Auslegungen und bewährte Verfahren zu fördern. 

Konkret soll die AMLA folgende Aufgaben übernehmen: 

  • Aufsichtsbefugnisse im Finanzsektor 

- Direkte Aufsicht über ausgewählte verpflichtete Unternehmen: Die AMLA wird Kredit- und Finanzinstitute (einschließlich CASPs), die als risikoreich gelten und in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind, direkt beaufsichtigen. Die der direkten Beaufsichtigung durch die AMLA unterliegenden Unternehmen oder Gruppen werden auf der Grundlage regelmäßiger Bewertungen ausgewählt, wobei während des ersten Auswahlverfahrens bis zu 40 solcher Unternehmen oder Gruppen auf der Grundlage geografischer und risikobezogener Kriterien bestimmt werden sollen. Mindestens ein Unternehmen oder eine Gruppe pro Mitgliedstaat wird der direkten Aufsicht der AMLA unterstellt. 

Durch die direkte Aufsicht soll sichergestellt werden, dass die ausgewählten Verpflichteten über angemessene interne Strategien und Verfahren verfügen, auch im Hinblick auf gezielte Finanzsanktionen, das Einfrieren von Vermögenswerten und Beschlagnahmungen. Diese Aufsicht wird durch gemeinsame Aufsichtsteams ausgeübt, die in jedem Mitgliedstaat eingerichtet werden, aber von der AMLA geleitet werden. Letztere werden mit Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, einschließlich der Möglichkeit, Verwaltungsmaßnahmen, Geldsanktionen und Zwangsgelder zu verhängen. 

- Indirekte Aufsicht über andere verpflichtete Unternehmen: Für nicht ausgewählte Verpflichtete wird die Aufsicht im Wesentlichen auf nationaler Ebene bleiben. Die AMLA wird jedoch die nationalen Finanzaufsichtsbehörden beaufsichtigen, unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten, um so die aufsichtliche Konvergenz zu fördern. Die AMLA wird auch berechtigt sein, die Aufsichtsbehörden aufzufordern, unter außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen zu ergreifen, wobei das Versäumnis, solche Maßnahmen zu ergreifen, dazu führen kann, dass die AMLA die direkte Aufsicht über ein nicht ausgewähltes verpflichtetes Unternehmen übernimmt. 

- Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 

Die AMLA wird befugt sein, verbindliche Entscheidungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in den Finanzsektor-Kollegien oder auf Antrag einer Finanzaufsichtsbehörde zu erlassen. 

  • Verbesserter Whistleblowing-Mechanismus im Finanzsektor 

Die AMLA wird für die Bearbeitung von Whistleblower-Meldungen aus dem Finanzsektor zuständig sein und wird mit der Bearbeitung von Meldungen von Mitarbeitern nationaler Behörden betraut werden. 

  • Unterstützende Rolle in Bezug auf den Nicht-Finanzsektor 

Im Nicht-Finanzsektor wird die Rolle der AMLA begrenzter, aber nicht inexistent sein. Die AMLA wird  

  1. die nationalen Aufsichtsbehörden unterstützen, 

  2. Peer Reviews durchführen, 

  3. mögliche Verstöße gegen den AML-Rahmen untersuchen und 

  4. möglicherweise unverbindliche Empfehlungen abgeben. 

Um die Konvergenz zu fördern, können die nationalen Regulierungsbehörden bei Bedarf Aufsichtskollegien für grenzüberschreitende Nicht-Finanzunternehmen einrichten. 

  • Unterstützende Rolle für und Koordinierung zwischen den FIUs 

AMLA wird mit folgenden Aufgaben betraut: 

- Analyse verdächtiger Transaktionen und Aufdeckung von AML-Problemen zur Unterstützung der FIUs; 

- Beteiligung an gemeinsamen Analysen; 

- Verwaltung von FIU.net, dem Informationsaustauschsystem der FIUs; 

- Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit zwischen den FIUs und AMLA, insbesondere durch Standards für die Berichterstattung und den Informationsaustausch. 

  • Förderung harmonisierter Ansätze für die Anwendung der AML-Vorschriften 

Die AMLA wird mit der Herausgabe von Empfehlungen und Leitfäden zu verschiedenen Themen betraut. Darüber hinaus wird die AMLA verpflichtet sein, eine zentrale Datenbank mit für die AML-Aufsicht relevanten Informationen einzurichten und zu pflegen. 

Die Leitung der AMLA wird folgendermaßen strukturiert sein: 

- Einem allgemeinen Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der FIUs zusammensetzt; und 

- einem Exekutivrat, der für die Leitung der AMLA verantwortlich ist und sich aus einem Vorsitzenden und fünf unabhängigen Vollzeitmitgliedern zusammensetzt, ohne Vetorecht für die Kommission. 

2) Eine neue Verordnung (AMLR) mit einem einheitlichen Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 

Die Verabschiedung der AMLR wird ein "einheitliches Regelwerk" schaffen, in dem detaillierte materielle Anforderungen festgelegt werden, die in der gesamten EU direkt anwendbar sind. Insbesondere wird die neue AMLR EU-weite Regeln enthalten für 

  • den Kreis der Verpflichteten 

Der Geltungsbereich der Verpflichteten wird erweitert. Zusätzlich zum derzeitigen Geltungsbereich der Verpflichteten werden die folgenden Einrichtungen verpflichtet, die AML-Vorschriften einzuhalten: 

- Anbieter von Krypto-Vermögenswerten (auch Crypto Assets Service Providers oder CASPs), wenn sie Transaktionen in Höhe von € 1.000 oder mehr durchführen; 

- Händler von Luxusgütern, wie Edelmetalle, Edelsteine, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede; 

- Händler von Luxusautos, -flugzeugen und -jachten; 

- Händler von Kulturgütern (z. B. Kunstwerke); 

- Profifußballvereine und -vermittler, allerdings mit einer längeren Übergangsfrist von fünf Jahren gegenüber drei Jahren für andere Verpflichtete und vorbehaltlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sie auszunehmen, wenn sie ein geringes Risiko darstellen (Vereine unterhalb der ersten Liga und mit einem Jahresumsatz von weniger als € 5 Millionen über zwei Jahre). 

  • die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden 

Es gelten erhöhte Sorgfaltspflichten für bestimmte Transaktionen. Die erhöhten Sorgfaltspflichten müssen durchgeführt werden von  

- CASPs für grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen; 

- Kredit- und Finanzinstituten bei Geschäftsbeziehungen mit vermögenden Privatpersonen mit einem Gesamtvermögen von mehr als € 50 Mio., die ein verwaltetes Vermögen von mehr als € 5 Mio. verwalten; und 

- allen Verpflichteten für gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Hochrisiko-Drittländern auf der Grundlage einer Bewertung, die unter Berücksichtigung der von der Financial Action Task Force (FATF) erstellten Listen durchgeführt wird. 

  • die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums 

Die Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum werden umfassend harmonisiert und verschärft, um wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren und registrieren, wie z.B.  

- die Festsetzung des Schwellenwerts für wirtschaftliches Eigentum auf 25 % der Aktien, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsanteile; 

- die Klärung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die sowohl auf dem Eigentum als auch auf der Kontrolle beruht;  

- Regeln für die Identifizierung von wirtschaftlichen Eigentümern im Falle von mehrschichtigen Eigentums- und Kontrollstrukturen; 

- die Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind oder Immobilien in der EU erwerben (im letzteren Fall rückwirkend bis zum 1. Januar 2024);  

- die Verpflichtung der Verpflichteten, die erhaltenen Informationen über das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zu überprüfen und festgestellte Diskrepanzen zu den in den zentralen Registern für wirtschaftliches Eigentum gemeldeten Informationen zu melden. 

- überarbeitete Bestimmungen zum Datenschutz und zur Aufbewahrung von Dokumenten, um den zuständigen Behörden den Zugang zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum der Verpflichteten zu ermöglichen; 

  • Maßnahmen zur Minderung der von anonymen Instrumenten ausgehenden Risiken 

Barzahlungen werden wie folgt weiter geregelt: 

- Es wird eine Obergrenze von € 10.000 für Barzahlungen eingeführt, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Schwellenwert festzulegen; 

- Personen, die gelegentlich Bargeldtransaktionen zwischen € 3.000 und € 10.000 tätigen, müssen identifiziert werden und diese Identität muss von den Verpflichteten überprüft werden; 

- In Bezug auf Hochrisikoländer wird das hohe Risiko die Anwendung zusätzlicher spezifischer EU- oder nationaler Gegenmaßnahmen rechtfertigen, sei es auf Ebene der Verpflichteten oder der Mitgliedstaaten. 

3) eine sechste AML-Richtlinie (AMLD 6) 

Dem aufmerksamen Leser wird aufgefallen sein, dass es bereits eine AMLD 6 gab. Das ist allerdings kein Fehler, denn es handelt sich um ein und dieselbe Richtlinie wie 2021, die nun angepasst und aktualisiert wurde. 

Die „neue“ AMLD 6 wird Vorschriften enthalten, die nicht angemessen in die oben genannte Verordnung aufgenommen werden konnten, da sie eine nationale Umsetzung erfordern. Dies betrifft vor allem den institutionellen AML-Rahmen mit Bestimmungen zu  

  • supranationalen und nationalen Risikobewertungen 

Die Relevanz von Risikobewertungen wurde bestätigt. Sowohl EU- als auch nationale Risikobewertungen werden im Rahmen der AMLD 6 erforderlich sein, wobei die Kommission nun befugt ist, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten. Die Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, die von ihnen auf nationaler Ebene ermittelten Risiken zu mindern. 

  • Registern (wirtschaftliche Eigentümer, Bankkonten, Immobilien) & Statistiken 

Die Vorschriften für Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden verschärft. Hierzu werden Bestimmungen erlassen, um die Zuverlässigkeit von und den Zugang zu Registern der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewährleisten: 

- Verpflichtung der Behörden, die Richtigkeit, Angemessenheit und Aktualität der an die Zentralregister übermittelten Informationen zu überprüfen; 

- Verpflichtung der Behörden, Einrichtungen oder Vereinbarungen, die mit Zielen von Finanzsanktionen in Verbindung stehen, zu überprüfen und zu kennzeichnen, um mögliche Umgehungsversuche aufzudecken; 

- Befugnis der für die Register zuständigen Behörden, bei Zweifeln an den übermittelten Informationen Kontrollen vor Ort durchzuführen; 

- Der Zugang zu den Registern wird Aufsichts- und Behördenbehörden sowie Verpflichteten gewährt und kann Personen der Öffentlichkeit mit berechtigtem Interesse (z. B. Presse und Zivilgesellschaft) für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden; 

- Der Zugang wird digital erfolgen und die nationalen Zentralregister werden auf EU-Ebene miteinander vernetzt sein; 

- Die Register müssen historische Informationen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren enthalten, plus weitere fünf Jahre im Falle laufender strafrechtlicher Ermittlungen. 

- Erleichterter Zugang zu Immobilienregistern für strafrechtliche Ermittlungen, d.h. Immobilienregister werden den zuständigen Behörden, die kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit Immobilien untersuchen, über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich sein, der verschiedene Daten zur Verfügung stellt.  

  • Finanzermittlungsstellen (FIUs) 

Die Rolle der FIUs wird gestärkt durch 

- unmittelbaren und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen; 

- erweiterte Befugnisse zur Analyse und Aufdeckung von AML-Fällen, zusammen mit einem Rahmen für FIUs, um die Zustimmung zu einer Transaktion, einem Konto oder einer Geschäftsbeziehung auszusetzen oder zu verweigern, während diese untersucht werden; 

- Anforderungen an die Anwendung der Grundrechte als Teil ihrer Arbeit und Entscheidungsfindung durch die Einsetzung eines Grundrechtsbeauftragten. 

  • AML-Aufsicht, Sanktionen und Hinweisgebern 

Die Rolle, die Befugnisse und die Pflichten der Aufsichtsbehörden werden wie folgt präzisiert: 

- Alle verpflichteten Unternehmen müssen einer angemessenen und wirksamen Aufsicht durch eine oder mehrere Aufsichtsbehörden unterliegen, die einen risikobasierten Ansatz anwenden; 

- Es werden harmonisierte Vorschriften über Befugnisse, Maßnahmen und Sanktionen eingeführt; 

- Die Aufsichtsbehörden werden verpflichtet, verdächtige Aktivitäten oder Transaktionen an die FIUs zu melden.  

  • Zusammenarbeit für AML-Zwecke. 

- Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den FIUs und anderen zuständigen Behörden, wie GwG, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft; 

- Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den FIUs der Mitgliedstaaten in komplexen oder grenzüberschreitenden Fällen durch gemeinsame Analysen, unterstützt von der AMLA, mit einem verbesserten FIU.net-System; 

- Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden im Nicht-Finanzsektor wird verstärkt. Für den Nicht-Finanzsektor werden Aufsichtskollegien eingeführt, die sich auf die von der AMLA festgelegten technischen Regulierungsstandards stützen. 

 

Was bedeutet das im Klartext? 

Die wichtigsten Entscheidungen, die am 13.12.23 und am 17.01.24 getroffen wurden, betreffen: 

VERMÖGENSREGISTER 

Beim EU-Vermögensregister geht es vor allem um ein EU-weites, zentrales Register von wirtschaftlichen Eigentümern sowie einem verbundenen zentralen Konten- und Schließfachregister mit zentralem Zugang zu nationalen Immobilienregistern. Die Meldeschwelle beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts etc. von derzeit 25 Prozent bleibt (vorerst) erhalten. 

Hierzu ist eine Verknüpfung der Daten aus den nationalen Registern über wirtschaftliche Eigentümer, Kontenregister und Immobilienregister sowie Vermögensregister zu einem (jederzeit erweiterbaren) EU-Vermögensregister geplant. 

Auch ein Vermögensregister für alle privaten Wertgegenstände (wie z. B. Autos, Kunst, Gegenstände in Zollfreilagern u. a.) ab einem Wert von € 200.000 wird eingeführt werden.  

BARGELDOBERGRENZE FÜR TRANSAKTIONEN 

Für Barzahlungen wird eine EU-weite Obergrenze von € 10.000 festgelegt. Beaufsichtigte Unternehmen müssen die Identität einer Person, die gelegentlich Bargeldtransaktionen zwischen € 3.000 und € 10.000 vornimmt, feststellen und überprüfen. 

MASSIVE STRAFEN  

Die Strafen, die für Verstöße verhängt werden können, könnten de facto existenzvernichtend sein. Sie sollen bei mindestens der doppelten Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder bei mindestens € 1.000.000 liegen. Bei Kreditinstituten sollen die Strafen mindestens € 10.000.000 oder zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes (nicht des Gewinns!) gemäß dem letzten Abschluss betragen. 

Explizit wird ausgeführt, dass die zentralen Meldestellen auch Banktransaktionen aussetzen können müssen, was innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt einer Meldung verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Aktivitäten erfolgen muss, und dass ihre diesbezüglichen Befugnisse ausgeweitet werden müssen, um in begründeten Fällen die Nutzung von Bankkonten auszusetzen. Das bedeutet im Klartext die Sperrung von Konten! 

EU-WEITE GELDWÄSCHEBEHÖRDE (AMLA)  

Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA soll (mit ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldestellen) vor allem Kreditinstitute und andere nichtfinanzielle Verpflichtete beaufsichtigen.  

Zu den Verpflichteten können etwa auch Gewerbetreibende und im Hinblick auf die Angaben in den Registern potenziell jeder betroffene Bürger (z. B. bei Vermögenswerten über € 200.000 oder bei größerer Beteiligung an Gesellschaften) zählen. 

Hierzu erhält die Behörde weitreichende Befugnisse. Sie soll unter anderem die Möglichkeit haben, sogar einzelne Überweisungen und Konten zu blockieren, Unterlagen herauszufordern, andere nationale Behörden zur Durchführung von Untersuchungen aufzufordern, bei Gericht Hausdurchsuchungen zu verlangen, etc.  

AUSWEITUNG DER ERFASSUNG 

Mit der Verordnung wird der Kreis der "Verpflichteten", die für die Zwecke der Geldwäschebekämpfung reguliert werden, erheblich ausgeweitet

So müssen z.B. alle Anbieter von Krypto-Vermögenswerten, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, bei ihren Kunden bei Transaktionen über € 1.000 eine Due Diligence-Überprüfung durchführen. 

Für Anbieter von Krypto-Vermögenswerten, die grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen unterhalten, werden spezielle strengere Sorgfaltspflichten vorgeschrieben. 

Händler von Luxusgütern wie Schmuck, Yachten und hochwertigen Autos werden ebenfalls der AML-Regulierung unterworfen (hier gilt eine dreijährige Übergangsfrist). 

Finanzinstitute werden verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, wenn Geschäftsbeziehungen mit vermögenden Privatpersonen den Umgang mit großen Vermögenswerten beinhalten. 

Des Weiteren wird eine Registrierung des wirtschaftlichen Eigentums aller ausländischen Unternehmen, die Immobilien besitzen erfolgen, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2014. 

EU-WEITE VERNETZUNG 

Der Zugang zu Daten für die jeweilige zentrale Meldestelle soll unter anderem neben Kontodaten, Beteiligungen und Immobilien auch Informationen über Hypotheken, Sicherheiten, elektronischen Zahlungsverkehr,Staatsbürgerschafts- und Melderegister, Sozialversicherungsregister, Waffenregister, Finanzdaten, Steuerdaten, Zoll, Datenbanken für grenzüberschreitende Reisen, Kraftfahrzeugregister etc. umfassen.  

Außerdem ist die grenzüberschreitende Vernetzung solcher Mechanismen vorgesehen, mit Durchführungsrechtsakten der Kommission über die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung solcher Mechanismen. Die zentralen Meldestellen werden Zugang zu den Mechanismen erhalten, auch zu denen aus anderen Mitgliedstaaten, die vernetzt werden. 

Die Datenverknüpfung soll also nie gekannte Ausmaße erreichen! 

EINSICHTSRECHTE 

Einsichtsrechte in die Vermögensregister sollen nicht nur für Gerichte erhalten, sondern u. a. auch Behörden, Finanzämter und sogar „Mitglieder der Öffentlichkeit mit berechtigtem Interesse", wie z.B. NGOs, Universitäten und Journalisten. Hier bestehen unter anderem erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken! 

 

Wann treten die Änderungen in Kraft? 

Grundsätzlich gilt, dass die vereinbarten Vorschriften für den privaten Sektor in den Mitgliedstaaten Gesetz werden, sobald die Verordnung förmlich verabschiedet ist, ohne dass sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden müssen

Der einzige Punkt, über den noch eine Einigung erzielt werden muss, betrifft den Standort der AMLA. Es gingen Anträge aus neun Mitgliedstaaten ein, wobei der Rat und das Parlament eine endgültige Entscheidung treffen müssen, bevor sie in die AMLA-Verordnung aufgenommen werden. 

Sobald dieser letzte Schritt abgeschlossen ist, werden die Texte der AMLR, der AMLD 6 und der AMLA-Verordnung fertiggestellt, bevor sie vom Rat und dem Europäischen Parlament formell verabschiedet werden. Sie werden dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. 

Die AMLD 6 muss innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, und dementsprechend wird auch die AMLR erst drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten. In der Zwischenzeit wird die AMLA wohl ihre Arbeit aufnehmen.

 

Was ist weiter geplant? 

Auf EU-Ebene wird darauf gewartet, dass die Rechtstexte, auf die sich der Rat und das Parlament geeinigt haben, veröffentlicht werden. Dann müssen derzeitige und künftige Verpflichtete geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Verfahren im Einklang mit dem neuen EU-Rahmen für die Geldwäschebekämpfung zu gestalten oder anzupassen, und sollten die Übergangszeit in vollem Umfang nutzen, um dieses Ziel zu erreichen. 

Darüber hinaus planen EU und andere öffentliche und private supranationale Organisationen, mitunter unterstützt von diversen nationalen Regierungen, an weiteren Projekten. Dazu gehören insbesondere zwei, die von besorgten Bürgern weltweit kontrovers diskutiert werden: 

1) Die Schaffung eines elektronischen Euro (Central Bank Digital Currency – CBDC) 

Die Befürchtung vieler Menschen weltweit, dass der digitale Euro bald das Bargeld ersetzen wird (anders als z.B. in Russland, wo digitales Geld parallel zum physischen Geld existiert), ist durch aus nicht unbegründet. 

Die Europäische Zentralbank erklärt auf ihrer Webseite, dass sie zusammen mit den nationalen Zentralbanken des Euroraums die mögliche Einführung eines digitalen Euro prüft und preist dort bereits die Vorzüge einer solchen CBDC. Zwar wird dort auch behauptet, dies wäre eine „Ergänzung zum Bargeld“ und „den Menschen stünde somit eine weitere Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung“. Dass dies dauerhaft so sein wird, darf allerdings stark bezweifelt werden. 

Interessanterweise, aber kaum überraschend, unterstützt auch das umstrittene World Economic Forum die Pläne der EU zu einem digitalen Euro und schreibt in einem Beitrag vom 01.08.2023 wohlwollend darüber, indem es betont, dass die EU dabei „vollkommene Privatsphäre“ (im Originaltext: „complete privacy“) verspricht. 

Auch beim digitalen Euro sind die Vorbereitungen schon weit gediehen. Die Europäische Zentralbank veröffentlichte am 18.10.2023 eine Pressemitteilung, in der erklärt, wird, dass der EZB-Rat nach Abschluss der zweijährigen Untersuchungsphase zur Gestaltung und Verteilung eines digitalen Euro nun die Vorbereitungsphase für den digitalen Euro startet. In diese Phase sollen nun die Grundlagen für einen potenziellen digitalen Euro gelegt werden, wobei die Arbeiten die Fertigstellung des Regelwerks und die Auswahl von Anbietern für die Entwicklung von Plattform und Infrastruktur umfassen. Zitat: „Die Vorbereitungsphase wird den Weg für eine mögliche künftige Entscheidung über die Ausgabe eines digitalen Euro ebnen“. 

Hierzu schrieb Jón Egilsson am 19.12.2023 bei Euronews einen bemerkenswerten Beitrag:  

„…In krassem Gegensatz zu ihren Pendants außerhalb der EU hat die Europäische Zentralbank (EZB) im November 2023 ihre Pläne zur Einführung einer digitalen Zentralbankwährung (CBDC) für Privatkunden vorgestellt und damit ihre Strategie an den chinesischen Ansatz für eine CBDC für Privatkunden angeglichen. (…) 

Man kann jedoch nicht umhin, sich an die mahnenden Worte von Friedrich Hayek zu erinnern: "Der Weg zur Sklaverei ist mit guten Vorsätzen gepflastert". Auch wenn die offiziell erklärten Ziele der EZB wohlwollend erscheinen, sollten die potenziellen Folgen und weiterreichenden Auswirkungen sorgfältig bedacht werden. 

Die Pläne der EZB für ein CBDC für Privatkunden haben in der Öffentlichkeit und bei Gesetzgebern Kritik und Misstrauen hervorgerufen.  

Die ablehnende Haltung von EZB-Präsidentin Christine Lagarde gegenüber den Bedenken - sie sprach von der Notwendigkeit, sich mit "allen Verschwörungstheorien" zu befassen - unterstreicht jedoch einen möglichen Mangel an Weitsicht in Bezug auf die umfassenderen Auswirkungen.“ (…) 

2) Die weltweite Verknüpfung der Identität mit dem Bankkonto bei Transferempfängern 

  • Das Projekt „Global Digital Compact“ der UNO 

Nicht nur, aber auch, die UNO verfolgt offenbar den Plan die digitalen Identitäten (digitale ID) von Personen mit deren Bankkonten zu verknüpfen. In einer Veröffentlichung der UNO vom Mai 2023 unter dem Titel „Our Common Agenda Policy Brief 5 A Global Digital Compact — an Open, Free and Secure Digital Future for All“, zu Deutsch „Unsere gemeinsame Agenda Grundsatzpapier 5 Ein globaler digitaler Pakt - eine offene, freie und sichere digitale Zukunft für alle“ findet sich auf Seite 8 gleich oben folgender Text: 

Der erste Satz rechts neben dem roten Quadrat heißt auf Deutsch: „Digitale IDs, die mit Bank- oder Mobilfunkkonten verknüpft sind, können die Erbringung von Sozialschutzleistungen verbessern und dazu dienen, berechtigte Begünstigte besser zu erreichen.“ 

Dass die UNO mit ihrem Projekt „Global Digital Compact“ (UN-Digitalpakt) die Idee unterstützt, die digitalen Identitäten von Menschen, die staatliche Transferleistungen erhalten, mit deren Bankkonten zu verknüpfen mag also wie eine Verschwörungstheorie klingen, ist aber eine Tatsache. Das Projekt ist übrigens bereits für den Herbst 2024 avisiert. 

Zudem unterstützt die UNO mit dieser globalen Digitalisierungsstrategie, zumindest indirekt, auch die Einschränkung der Souveränität der Nationalstaaten. 

  • Die Rolle des WEF 

Die Schweizer Initiative Digital Watch schrieb am 25.06.2023 zu den eben genannten UNO-Plänen: „Der Vorstoß steht auch im Einklang mit den Bemühungen des Weltwirtschaftsforums um biometrische Daten wie Fingerabdrücke oder Gesichtszüge, die eine genaue und sichere Identifizierung ermöglichen.“ 

Und auch Sky News Australia nimmt in einem Videobeitrag auf YouTube am 25.06.2023 die Rolle des WEF aufs Korn. Der Videobeitrag ist untertitelt mit dem Satz: „Die Idee einer mit Bankkonten verknüpften digitalen ID der UN ‚ähnelt‘ den Ideen des Weltwirtschaftsforums“. 

Tatsächlich schrieb die Webseite Reclaim The Net bereits am August 19, 2022 über die aktive Rolle des WEF bei der globalen Verbreitung digitaler Identität mit dem Titel „Weltwirtschaftsforum drängt auf Programme zur digitalen Identität in aller Welt“. Die Webseite bezieht sich dabei auf einen Blogbeitrag des WEF, in dem Angst geschürt wird, sollte das Vorhaben scheitern und zitiert als Beleg dafür aus dem Blogbeitrag wie folgt: "Und wenn genug von uns das Vertrauen in Online-Dienste verlieren, werden große Teile der Weltwirtschaft und damit der Gesellschaft zusammenbrechen", heißt es in dem Blogbeitrag, um die dringende Notwendigkeit zu bekräftigen, dass die Banken "Vertrauen aufbauen" und Identitäten verwalten.“  

Beim WEF handelt es sich zwar um eine rein private Organisation mit Sitz in Davos, allerdings ist diese Organisation hervorragend vernetzt und seine „Young Global Leaders“ sind in verantwortlichen Positionen in Politik, Wirtschaft und NGOs, weltweit zu finden. Zu ihnen gehören u.a. Angela Merkel, Emmanuel Macron, Annalena Baerbock und Justin Trudeau. Aber auch Berühmtheiten aus Kultur und Sport sind darunter, wie z.B. Roger Federer und Leonardo DiCaprio. All das bedeutet letztlich, dass Standpunkte, die das WEF vertritt, gute Chancen haben, auch in den Regierungen der meisten Staaten wohlwollend aufgenommen zu werden.  

 

Fazit 

Fassen wir kurz zusammen: Bargeldobergrenze? Bereits eingeführt. EU-weites Vermögensregister? Beschlossen und vermutlich in drei Jahren umgesetzt. EU-Geldwäschebehörde mit weitreichenden Befugnissen? Dito. Digitales Zentralbankgeld statt Bargeld? So gut wie sicher! Verknüpfung digitaler ID der Bürger mit ihren Bankkonten? Ebenso! 

Über den gesamten Umfang der Möglichkeiten, die diese Maßnahmen den Staaten/Regierungen bieten, macht sich kaum ein Bürger Gedanken. Er ist auch schier unvorstellbar. Was im Kleinen mit Fragen wie ‚Kein Taschengeld mehr für Kinder?‘, ‚Keine Almosen mehr für Bedürftige?‘, ‚Kein Trinkgeld mehr für Servicekräfte?‘, ‚Keine Straßenkünstler mehr in den Fußgängerzonen?‘, ‚Keine Kollekte mehr in den Kirchen?‘ noch einigermaßen harmlos, wenn auch verstörend wirkt, wird im Großen schnell zu einer Frage der Existenz. Nicht nur, dass man als Bürger für die Regierungen zu 100% gläsern wird, nein, bereits die Sperrung der Konten protestierender LKW-Fahrer in Kanada hat gezeigt, wie schnell, einfach und bedenkenlos z.B. die Verknüpfung von Identität und Konto von Regierungen missbraucht werden kann – und ja auch bereits wird! 

Der Staat oder andere „berechtigte“ Stellen könnten in Zukunft laufenden Zugriff auf sämtliche Bankdaten und damit umfassende Informationen über die Vermögensverhältnisse, das Konsumverhalten, finanzielle Transaktionen etc. aller Personen bekommen. In Kombination mit dem Zentralbankgeld bekommen wir dann in der EU (und womöglich darüber hinaus!) die totale Überwachung der Bürger.  

Juristen vieler Länder machen rechtliche Bedenken gegen die Pläne geltend. Erfahrungsgemäß aber setzen sich die Mächtigen in der Politik stets durch, so dass man leider davon ausgehen muss, dass wir chinesische Verhältnisse eher früher als später in allen Ländern der westlichen Hemisphäre bekommen werden. Man hat auch bei den Verantwortlichen im Westen längst erkannt, welch große Vorteile ein zentralistisch geführtes Regime wie das chinesische hat – aller Lippenbekenntnisse zu Demokratie und Rechtsstaat zum Trotz. 

Einen absoluten Schutz vor solchen Regeln, wenn sie denn umgesetzt werden, gibt es nicht. 

Ein denkbares Mittel, sein Vermögen zu schützen, ist der Einsatz von Gesellschaften und Vehikeln, um z.B. Immobilien und andere Vermögenswerte zu halten, wobei diese (Vehikel und Assets!) außerhalb der EU gelegen sein sollten. Einen vollständigen Schutz bietet aber auch das nicht. 

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Anlagerichtlinien von Stiftungen so zu gestalten, dass sie z.B. auch den Erwerb von beständigen Anlageklassen wie Gold, Silber, etc. erlauben. Auch hier wieder: außerhalb der EU! 

Ganz allgemein gehen wir und viele andere Fachleute davon aus, dass sich Vermögen auf Rechtsordnungen außerhalb der EU verlagern wird. Auch Trusts könnten künftig vermehrt als Vehikel dienen insbesondere für Vermögen, das sich außerhalb der EU befindet. 

Wenn auch Sie sich berechtigte Sorgen um die Zukunft ihres Vermögens machen, stehen wir Ihnen als Experten gerne für ein Gespräch zur Verfügung. Buchen Sie einfach Ihren persönlichen Beratungstermin. 

 

So kann unsere Kanzlei Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen

Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Ihrer Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.

Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.

Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.

Hier erfahren Sie mehr zu unserer Arbeitsweise und wie wir Sie konkret beim Umzug ins Ausland unterstützen können.

Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland aus steuerlichen Gründen in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt zur Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland beraten

Haben Sie sich bereits über einen längeren Zeitraum aktiv mit dem Thema Wohnsitzverlagerung ins Ausland und Ausflaggen der natürlichen Person auseinandergesetzt? Können Sie sich einen Umzug nach Spanien, UK, Irland oder Malta (oder in anderes hier empfohlenes Land) im Grundsatz vorstellen? Sind Sie an einem Punkt angelangt, wo Sie mit Ihrer Internet-Recherche nicht mehr weiterkommen?

Wenn Sie diese Fragen mit „ja“ beantworten, ist es an der Zeit, über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.

Sie profitieren vom „Boot on the Ground“-Praxiswissen aus mehr als 15 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Ihre Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.

Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machen Sie den ersten konkreten Schritt auf Ihrem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.