Als Unternehmer erfolgreich im Ausland – bei Rückkehr nach Deutschland 15 Jahre steuerfrei

Zahlreiche deutsche Unternehmer und Entrepreneure gründen ihre Unternehmen heute bereits im Ausland. Nicht nur, aber auch, um Steuern zu sparen, und zwar nicht nur für ihre Unternehmen, sondern auch für sich persönlich. Und auch das gesamtwirtschaftliche Umfeld ist für neue, gute Ideen im Ausland oft unternehmer- und unternehmensfreundlicher. Das gilt von der Entwicklung, über die Vermarktung, bis hin zur Investorenfindung. Allerdings denken manche der Unternehmer, die diesen Schritt gegangen sind oder vielleicht noch gehen wollen, aus den unterschiedlichsten Gründen auch über eine spätere Rückkehr nach Deutschland nach. 

Stellen wir uns also beispielsweise vor, Sie planen ein Startup zu gründen, weil Sie eine großartige Geschäftsidee haben, und Sie wissen um die reizvollen Möglichkeiten, diese Idee im Ausland zu realisieren und zum Erfolg zu führen. Gut! Es dürfte Ihnen aber kaum der Umstand bekannt sein, dass Sie, sofern Sie es richtig anstellen, bei einer späteren Rückkehr (mit Ihrem Unternehmen) nach Deutschland, bis zu 15 Jahre lang keine oder nur sehr geringe Steuern zu bezahlen brauchen! 

Unter „richtig anstellen“ ist hier zunächst einmal zu verstehen, dass Sie Ihr Unternehmen im Ausland als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft gründen oder gegründet haben. Das ist deshalb wichtig, weil dann bei einer späteren Rückkehr die Überführung des Unternehmens nach Deutschland rechtlich als steuerneutrale Einlage betrachtet wird. 

Im Rahmen dieser Unternehmensüberführung aus dem Ausland erfordert das Bewertungsgesetz eine Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter. Zur Berechnung der Höhe des Wertes werden nach dem Gesetz die durchschnittlichen Unternehmensgewinne der letzten drei Jahre mit dem Faktor 13,75 multipliziert. 

Diese Einlage ins deutsche Unternehmen darf man dann über die nächsten 15 Jahre abschreiben, was dazu führt, dass Sie in diesem Zeitraum kaum oder vielleicht sogar gar keine Steuern bezahlen müssen.

 

Wie ist das steuerrechtlich möglich? 

Dass Sie von der Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Deutschland 15 Jahre keine oder nur sehr geringe Steuern zahlen zu müssen, vermutlich noch nichts gehört haben, ist kein Zufall. Das liegt daran, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen zum einen vom Unternehmer richtig gestaltet werden müssen, zum anderen am komplexen Steuerrecht, das man hierbei bis ins Detail ausnutzen muss. 

Die rechtlichen Voraussetzungen 

Der Kern von allem und auch der Ausgangspunkt ist § 4 Absatz 1 Satz 8 EstG. Dort steht:  

„Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.“ 

Beachtenswert ist dabei besonders auch der zweite Halbsatz. Was dort steht bedeutet nämlich, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern eines ausländischen Unternehmens auf ein in Deutschland existierendes Unternehmen die gleichen steuerrechtlichen Konsequenzen hat wie eine Einlage. 

Dass eine derartige Einlage steuerneutral erfolgen kann, liegt wiederum am Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), oder konkreter an § 24 des UmwStG

Nun geht es ans Eingemachte: Da die Werte des ausländischen Unternehmens nach der Rückkehr aus dem Ausland in das deutsche Unternehmen gelangen sollen, sind auch die Richtlinien zur Bewertung des ausländischen Unternehmens zu berücksichtigen.  

Diese Richtlinien stehen wiederum in den §§ 6, 11 und 203 des Bewertungsgesetzes (BewG). Erinnern wir uns an § 4 Absatz 1 EstG. Dort sowie in § 5 EStG wird das Betriebsvermögen definiert, das die Überführung eines ausländischen Unternehmens nach Deutschland betrifft. Und dieses Betriebsvermögen wird insbesondere von § 6 BewG geregelt, genauer gesagt, bezieht sich § 6 Absatz 1 Nummer 5a BewG genau auf den zweiten Halbsatz des § 4 Absatz 1 Satz 8 EstG. Und genau das ist für unseren Fall relevant. Es kann hier auch keinen Irrtum oder Missbrauchsversuch geben, denn im Gesetz ist diese steuerliche Bewertung ja ausdrücklich so vorgesehen. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der bereits oben kurz erwähnte § 203 BewG. Genauer gesagt der § 203 (1) BewG. Denn in Satz 1 des Gesetzes wird der Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vorgegeben, mit dessen Hilfe der Geschäfts- bzw. Unternehmenswert bestimmt wird. 

Und zu guter Letzt bedarf es noch der Beachtung von Richtlinie 5.5 Absatz 3 Satz 3 EStR. Dort heißt es: 

„(3) 1Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG wird nicht wirksam, wenn ein beim Rechtsvorgänger aktiviertes >immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteiles auf einen anderen übergeht (>Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert). 2In diesem Fall hat der Erwerber dieses immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Betrag zu aktivieren, mit dem es beim Rechtsvorgänger aktiviert war (§ 6 Abs. 3 EStG). 3Das Aktivierungsverbot findet auch dann keine Anwendung, wenn ein >immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eingelegt wird.“ 

Dies lässt für unseren Fall die Ausnahme zu, immaterielle Wirtschaftsgüter bei ihrer Einlage zu aktivieren. Damit wird das ansonsten für immaterielle Wirtschaftsgüter geltende Aktivierungsverbot nach § 5 Absatz 2 EStG aufgehoben. 

Voraussetzungen, die man als Unternehmer erfüllen muss 

Um die Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können, muss man als Unternehmer, bevor man seine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft im Ausland gegründet hat, in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein, gleichzeitig aber selbst noch nicht unternehmerisch aktiv gewesen sein. Insofern ist diese Möglichkeit Steuern zu sparen also insbesondere für Startup-Unternehmer interessant. 

 

Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung 

Hans Glück lebt bisher als deutscher Staatsbürger in Deutschland und ist dort auch steuerpflichtig. Unternehmerisch ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. 

Phase 1 (Umzug und Geschäftsgründung im Ausland) 

Nun hat Hans eine brillante Geschäftsidee und will diese auch in die Tat umsetzen. Er informiert sich umfassend und kommt zu dem Schluss, dass sich seine Geschäftsidee am besten und vorteilhaftesten im Ausland realisieren lässt. Hans entscheidet sich dann tatsächlich, ein Unternehmen in einem unternehmerfreundlichen und steuergünstigen Staat außerhalb der EU zu gründen und selbst auch ins Ausland umzuziehen. 

Da Hans in einem auf Unternehmensgründungen im Ausland und Unternehmensbesteuerung spezialisierten Anwalt einen versierten Berater an seiner Seite hat, berücksichtigt er bereits die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Deutschland zurückzukehren. Aus diesem Grund gründet er im Ausland eine Einzelunternehmung oder eine Personengesellschaft, und ausdrücklich keine Kapitalgesellschaft, wie z.B. eine GmbH. 

Phase 2 (Wirtschaftlicher Erfolg im Ausland stellt sich ein) 

Nomen est omen bei Hans Glück und seine Geschäftsidee zeitigt im Ausland den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Mit seinem Unternehmen erwirtschaftet er über die folgenden 4 Jahre eine durchschnittliche jährliche Rendite von umgerechnet EUR 100.000.  

Phase 3 (Rückkehrwunsch nach Deutschland und professionelle Beratung) 

Derart im Ausland etabliert, überlegt sich Hans nun, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Und natürlich möchte er sein Unternehmen in Deutschland weiterführen. Um dies optimal zu gestalten, wendet er sich wieder an seinen Berater von damals, den Fachanwalt, der ihn beriet, als er sein Unternehmen im Ausland gründete. Der Anwalt bestätigt ihm nun, dass die Überführung der Wirtschaftsgüter von seinem ausländischen Unternehmen in das neu zu begründende deutsche Unternehmen, wenn es als Einzelunternehmung oder Personengesellschaft gegründet wird, eine Einlage darstellt. 

Phase 4 (Unternehmensgründung in Deutschland und Unternehmensbewertung) 

Hans Glück folgt dem klugen Rat seines Anwalts und nimmt eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vor. Besonderes Augenmerk legt er dabei auf die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z.B. Geschäftswert, Fabrikationsverfahren, Kundenstamm, Lizenzen oder auch Patente.  Diese sind nämlich, wie ihm sein Anwalt erläuterte, bei der Bewertung in diesem Zusammenhang besonders wichtig. 

Um nun den Wert seines Unternehmens zu bestimmen, multipliziert er den durchschnittlichen Gewinn seinen Unternehmens der vergangenen drei Jahre mit dem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor 13,75. Und folglich taucht in der Bilanz seines in Deutschland neu gegründeten Unternehmens ein Unternehmenswert von 1,375 Mio. auf. 

Phase 5 (Steuerliche Auswirkungen) 

Wie sieht es nun konkret mit der Steuer aus, die Hans Glück fortan in Deutschland zahlen muss? 

Gehen wir der Einfachheit halber (was am Prinzip nichts ändert) davon aus, dass  

  • sich der Unternehmenserfolg nach dem Umzug nach Deutschland linear fortsetzt, also weiterhin EUR 100.000 jährlich an Überschuss bleiben; 

  • bei den immateriellen Wirtschaftsgütern, die auf das Unternehmen Deutschland übergingen, nur der Firmenwert ansetzt wird. 

Das ergibt dann den bereits oben berechneten Geschäftswert von EUR 1,375 Mio. Und diesen darf man nun über die folgenden 15 Jahre abschreiben. Jährlich also EUR 91,666,67. Dieser Betrag verringert somit den steuerpflichtigen Gewinn ganz massiv. Dieser beträgt im Beispiel höchsten EUR 8.333,33. 

Selbst wenn man mit dem „Reichensteuersatz“ von 45 % rechnen würde, wären maximal EUR 3.750 des Gesamtgewinns an Steuern zu bezahlen, also 3,75 %. Mit einem realistischen Steuersatz gerechnet sogar noch weniger. De facto kann in diesem Beispiel Hans Glück seinen Gewinn so gut wie steuerfrei behalten. Und das, sofern sich an den Rahmenbedingungen nichts ändert, 15 Jahre lang!  

 

Fazit 

Ja, das Thema ist komplex! Und ja, wir haben ein einfaches Beispiel benutzt und auch Themen wie Wegzugsbesteuerung, etc. dabei beiseitegelassen. Allerdings würde all das bei guter steuerlicher Beratung im Vorfeld keinen wirklichen Unterschied machen und nur die Erläuterung des Prinzips erschweren.  

Wesentlich ist, dass dieses Modell so funktioniert, wenn man es richtig aufsetzt. Wenn dieses also Modell grundsätzlich auch für Sie in Frage kommt, stehen wir Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung. Buchen Sie einfach Ihren Termin. 

 

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