Deutsche Immobilien in Liechtensteiner Stiftung übertragen 

Bevor wir etwas weiter ins Detail gehen, muss natürlich darauf hingewiesen werden, dass man für keine Rechtsform, auch nicht für die Liechtensteiner Stiftung, eine pauschale Empfehlung geben kann. Die erste und grundlegende Frage ist also immer: Ist die Stiftungslösung überhaupt das passende Gestaltungsinstrument für meine Zwecke? 

 

Die Entscheidung für die Liechtensteiner Stiftung 

Bevor man hier zu einer positiven Entscheidung kommt, sollten viele Fragen mit einem Experten eingehend besprochen worden sein. Dazu gehören u.a. die Folgenden: 

  • Wie ist die familiäre Situation? 

  • Gegen welche Risiken, wie z.B. Scheidung, Privatinsolvenz oder Erbstreit, soll vorgesorgt werden? 

  • Welche Art von Vermögen (Betriebsvermögen, Immobilienvermögen, etc.)  soll steueroptimiert geschützt werden? 

  • Einkünfte welcher Art und in welcher Höhe sind zu erwarten? 

  • Wie flexibel soll die Nachfolgeregelung langfristig sein? 

Je nachdem, wie die Satzung gestaltet wird, kann die Stiftung mit ihrem Vermögen und den sich aus ihr ergebenden Erträgen der Allgemeinheit dienen (gemeinnützige Stiftung) oder der Versorgung des Stifters und seiner Familie, einschließlich künftiger Generationen (Familienstiftung). 

Dabei sollten nicht nur die beratenden Experten, sondern auch der Mandant ergebnisoffen in den Entscheidungsprozess gehen. Ist die Entscheidung für die Stiftung dann gefallen, wird gemeinsam ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept erstellt. 

 

Wofür die Liechtensteiner Stiftung geeignet ist 

In den meisten Fällen ist eine Stiftung dann ein interessantes Gestaltungsinstrument, wenn Vermögen, wie Unternehmensanteile, Immobilien, Geld- und Wertpapiervermögen usw., langfristig zusammengefasst und vor äußeren Einflüssen geschützt werden soll. 

Die Werte, die vom Stifter in die Stiftung eingebracht werden, gehen dann in das Eigentum der Stiftung über. Da die Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder kennt, wird das Vermögen dauerhaft vor einer Zerschlagung durch Faktoren wie Erbschaften, Scheidungen oder Insolvenzen von Familienmitgliedern geschützt. 

 

Vorteile einer Liechtensteiner Stiftung 

Die Liechtensteiner Stiftung hat gegenüber der deutschen sowohl bei der Gründung als auch im laufenden Betrieb eine Reihe von Vorzügen, wie z.B. 

  • die einfache Gründung 

Das liegt daran, dass das Liechtensteiner Stiftungsrecht flexibler ist als das deutsche und die Gründung einer Stiftung üblicherweise innerhalb von einigen Wochen erfolgen kann. 

  • das geringe Mindestkapital 

Das erforderliche Mindestkapital ist auf €30.000 festgelegt, während sich die deutsche Stiftungsaufsicht an der „nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecks“ orientiert und infolgedessen das für die Gründung notwendige Vermögen, das als Grundstockkapital einzubringen ist, schwankt. 

  • der Wegfall der Ertragssteuer 

In Liechtenstein sind die Kapitalerträge aus dem Vermögen einer Stiftung steuerfrei, sofern es sich um eine sogenannte intransparente Stiftung handelt. 

  • der Wegfall der Erbersatzsteuer 

Während deutsche Familienstiftungen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegen, wobei der deutsche Gesetzgeber einen Erbfall fingiert, ist in Liechtenstein eine derartige Steuer unbekannt. Langfristig führt dies zu erheblichen steuerlichen Vorteilen, sofern das Stiftungsvermögen hoch ist und es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen nach deutschem Erbschaftsteuerrecht handelt. 

  • die hohe Flexibilität 

Die Stiftungsdokumente der Liechtensteiner Stiftung können sehr flexibel gestaltet und dadurch jederzeit an sich ändernden Rahmenbedingungen angepasst werden. So können in der Stiftungsurkunde der Liechtensteiner Stiftung z.B. ein Widerruf oder eine spätere Änderung vorbehalten werden.  

 

Was bei der Liechtensteiner Stiftung zu beachten ist 

Die steuerlichen Vorteile einer Liechtensteiner Stiftung greifen nur dann, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören: 

„Intransparenz“ 

Die Liechtensteiner Stiftung muss steuerlich intransparent sein. Als intransparent gilt eine Stiftung, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person ist Mitglied im 

Stiftungsrat oder einem Gremium, und es stehen diesen auch keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zu; 

  • Es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter oder eines Begünstigten oder einer diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund; 

  • Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag. 

Trennung zwischen Stifter und Stiftungsvermögen bzw. den Einkünften 

Dies ist eine der zentralen Herausforderungen bei der Gründung einer Liechtensteinischen Stiftung. Einerseits muss der laufende Einfluss des Stifters so weit reduziert sein, dass die Intransparenz der Stiftung nicht gefährdet wird, weshalb die Einkünfte sowie das Vermögen der Stiftung nicht unmittelbar dem Stifter zugerechnet werden können darf und folglich das Stiftungsvermögen unabhängig vom Stifterwillen verwaltet werden muss. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Stifterwille zu einhundert Prozent umgesetzt werden. Dies ist regelmäßig eine Gratwanderung. 

Ort des Verwaltungssitzes 

Zu beachten ist, obwohl es logisch zu sein scheint, dass der Verwaltungssitz nicht versehentlich nach Deutschland verlegt wird. Das kann aber durchaus passieren, wenn dort etwa wesentliche Entscheidung getroffen werden, meist dann, wenn die Stiftungsorgane mit in Deutschland ansässigen Personen besetzt werden. Dann drohen steuerliche Risiken, welche die gesamte Konstruktion zu Fall bringen können. 

Schenkungsteuer 

Bringt der Stifter bei der Gründung Vermögen in die Stiftung ein, unterliegt das der deutschen Schenkungsteuer. Der deutsche Staat erkennt hier bisher kein Steuerprivileg an. Das bedeutet, dass auch bei der Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen die Steuerklasse III gilt, bei der alle Zuwendungen über €20.000 mit mindestens 30 Prozent zu versteuern sind. Die Vorgehensweise des deutschen Fiskus wird von vielen Seiten nicht nur als Verstoß gegen geltendes europäisches Recht kritisiert, sondern auch als Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Liechtenstein. Bisher hat dies aber nicht zur Änderung der Praxis geführt. 

Schenkungsteuer fällt jedoch nicht an, wenn es sich um begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts handelt.  

Wegzugsbesteuerung 

Die gute Nachricht vorab: Bei richtiger Gestaltung kann die Wegzugsteuer bei Übertragung auf eine liechtensteinische Stiftung vermieden werden. Grundsätzlich aber droht bei der Ausstattung einer Stiftung in Liechtenstein mit Betriebsvermögen die Wegzugssteuer gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 AStG. Hiernach liegt in der unentgeltlichen Übertragung einer Unternehmensbeteiligung von mindestens 1 Prozent ein steuerpflichtiger Vorgang, falls der Stifter zuvor für eine bestimmte Zeit in Deutschland steuerpflichtig war. Zudem ist mit Jahresbeginn 2022 auch keine zinslose Stundung der Steuerlast mehr möglich. Deshalb sollten die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig mit einem Fachanwalt für Steuerrecht besprochen werden. 

Die laufenden Kosten 

Ein Nachteil der Liechtenstein Stiftung sind die vergleichsweise hohen laufenden Verwaltungskosten. So entstehen Kosten für den Stiftungsrat, ein Honorar für den Treuhänder, Kosten für die Buchhaltung sowie Bankgebühren. Die Gründungs- und laufenden Kosten sollten vorher gründlich kalkuliert werden. 

 

Deutsche Immobilien in eine Liechtensteiner Stiftung einbringen 

Bei einer Stiftung in Liechtenstein kann das Asset-Management, also die Vermögensverwaltung, mit Immobilien eine sehr wichtige Rolle spielen. Gerade die Vermögensverwaltung mit Immobilien bietet hier einige Steuervorteile. Das gilt insbesondere für  

a) das Eigenheim des Stifters 

Wird ein Eigenheim in eine Liechtensteiner Stiftung übertragen, steht in der Regel der Vermögensschutz im Vordergrund. Gerade Unternehmenseigner müssen unter Umständen den Fall einer persönlichen Haftung einkalkulieren. Mit der Übertragung des Eigenheims in eine Liechtensteiner Stiftung können sie dieses Risiko ausschließen. Die Übertragung kann entweder durch Schenkung oder durch Verkauf an die Stiftung erfolgen. Bei der Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an, dafür aber Schenkungsteuer. Beim Verkauf ist es natürlich umgekehrt. Eigenheime werden für gewöhnlich durch Schenkung übertragen. Dies hat den Vorteil, dass der Stifter sich und allen von ihm benannten Personen ein Wohnrecht vorbehalten kann. Dadurch kann sogar die Schenkungsteuer deutlich reduziert werden, denn ein Nießbrauchsvorbehalt senkt den Wert der Immobilie, da die Stiftung sie nun nicht mehr vermieten kann. Nicht selten ist dadurch die Schenkungsteuer niedriger als es die Grunderwerbssteuer beim Verkauf wäre.  

b) Immobilien, die der Stifter in Deutschland vermietet 

Bei der Einbringung vermieteter Immobilien in eine Liechtensteiner Stiftung geht es in erster Linie um steuerliche Aspekte, sprich, Steuerersparnisse. Da die Liechtensteiner Stiftung als Körperschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, fallen dort nur 15% Körperschaftsteuer an. Und solange die Stiftung keiner tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit nachgeht, kann sie hierbei die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen. Dazu muss zuerst natürlich eine Liechtensteiner Stiftung gegründet werden. Diese gründet dann wiederum eine Personengesellschaft in Deutschland, vorzugsweise eine GmbH & Co. KG, in welcher der Stifter als Kommanditist eintritt. Nun verkauft der Stifter die Immobilien an die GmbH & Co. KG seiner eigenen Stiftung, unter Inkaufnahme der dabei anfallenden Grunderwerbsteuer. Dadurch entsteht eine sogenannte „gewerbliche Entprägung”. Dies hat einerseits den Vorteil, dass die Mieteinkünfte nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sind, und andererseits den weiteren, dass die GmbH & Co. KG die Immobilien nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist verkaufen kann, ohne Spekulationssteuer bezahlen zu müssen. Tatsächlich findet die Besteuerung der Mieteinkünfte dann auf Stiftungsebene in Liechtenstein statt und unterliegt hier nur der oben erwähnten Körperschaftsteuer von 15%.  

c) Ausländische Immobilien 

Wie ist es nun bei vorhandenem Immobilienvermögen in Drittstaaten? Hier sind bei der Übertragung die steuerlichen Bedingungen vor Ort, also in dem Drittland, ausschlaggebend. Zunächst muss dem Stifter natürlich daran gelegen sein, einer Mehrfachbesteuerung bei Schenkung oder Erbschaft in unterschiedlichen Ländern zu entgehen. Im schlimmsten Fall könnte eine Übertragung nämlich Schenkungs- oder Erbschaftssteueransprüche dreier Staaten auslösen. Entscheidend, ob man eine Immobilie in einem Drittland in das Liechtensteiner Stiftungsvermögen einbringt, ist daher das geltende Steuerrecht im jeweiligen Belegenheitsstaat, also dem Staat, in welchem die Immobilie liegt. Hier kann man jedoch aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Rechtssysteme weltweit keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Vielmehr muss hier im Einzelfall anhand der konkreten Situation durchexerziert werden, ob sich die Einbringung lohnt oder eben nicht. Eine geplante oder bereits vollzogene steueroptimierte Wohnsitzwahl kann hier übrigens sehr viel Geld sparen. Auch hierzu können wir Sie bei Bedarf professionell beraten.  

 

Fazit 

Eine Liechtensteiner Stiftung hat klare steuerliche Vorteile, insbesondere auch im Zusammenhang mit Immobilienvermögen. Dies macht sie für viele vermögende Privatpersonen und Unternehmen so attraktiv. Aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten für die Gründung und die laufende Verwaltung ist diese Rechtsform regelmäßig jedoch nur für Vermögen ab ca. €3 Mio. sinnvoll. 

Dass man mit einer Liechtensteiner Stiftung eine wohl sonst früher oder später ohnehin anfallende Schenkungs-, Erbschafts- bzw. Erbersatzsteuer vermeiden kann, ist sicherlich ein nicht zu unterschätzender Vorteil, aber letzten Endes ist es eine Frage der persönlichen Motive des Mandanten sowie dessen ganz konkreten (steuerlichen) Rahmenbedingungen, ob eine Liechtensteiner Stiftung für ihn vorteilhaft ist. 

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