Rente im Ausland versteuern

Deutsche Rente in der Türkei versteuern?

Als Rentner in der Türkei leben und deutsche Rente in der Türkei beziehen: Das sagt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern.

Auswandern in die Türkei und als deutsche Rentner in der Türkei leben - ist das möglich?

  1. Leben in der Türkei als Rentner: Wer in der Türkei wohnt, muss gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland deutsche Steuer auf eine staatliche deutsche Rente bezahlen.

  2. Leistungen aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge sind in der Regel aber in Türkei zu versteuern.

  3. Dies gilt auch für Vorruhestandsbezüge, die laufend (man spricht von “Vorsorgecharakter)” ausbezahlt werden: Türkei hat das Besteuerungsrecht.

  4. Aber: Einmalzahlungen werden immer als nichtselbständige Einkünfte betrachtet und sind damit in Deutschland zu versteuern, außer es handelt sich um "erdiente" kapitalisierte Vorruhestandsgelder, die nicht mehr als ein Jahr vom Renteneintrittsalter bezahlt werden. Dann Besteuerung in Türkei.

  5. Bitte beachten Sie, dass für Beamtenpensionen und Altersbezüge von ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt: Diese müssen üblicherweise in Deutschland versteuert werden.

Wenn Sie sich fragen wie hoch ist die Durchschnittsrente in der Türkei? Die Grundrente liegt bei ca. 120€ im Monat und liegt durchschnittlich bei 200€ im Monat.

‼️ Wichtig: Das Thema ist komplex. Wir begnügen uns bewusst mit einer vereinfachten Darstellung! Lassen Sie sich individuell durch Ihren deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu dem Thema beraten ‼️

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Türkei)

Vom 19. September 2011

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, oder Renten nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten einschließlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wobei jedoch Zahlungen von bis zu 10 000 Euro jährlich (einschließlich des Rentenfreibetrags) in diesem Staat von der Steuer befreit sind. Überschreiten die Zahlungen den vorgenannten Betrag, so unterliegt nur der übersteigende Betrag der Besteuerung und die Steuer darf 10 Prozent des Bruttobetrags nach Satz 1 nicht übersteigen.

(3) Der Begriff „Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i. ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei in der Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Rechts über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu entrichtenden Steuer auf die türkische Steuer (in der jeweils geltenden, die tragenden Prinzipien dieses Abkommens wahrenden Fassung) wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu entrichtende deutsche Steuer auf Einkünfte (einschließlich der Gewinne und Veräußerungsgewinne), die eine in der Türkei ansässige Person aus Quellen innerhalb Deutschlands bezieht, auf die türkische Steuer auf solche Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf solche Einkünfte entfällt.

  2. Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in der Türkei auszunehmen sind, können gleichwohl in der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) Bei in Deutschland ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Türkei ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

  1. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die türkische Steuer angerechnet, die nach türkischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 2 und 5 in der Türkei besteuert werden können;

ee) Einkünfte, die nach Protokollziffer 6 zu Artikel 15 in der Türkei besteuert werden können;

ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können.

  1. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Türkei ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Bestimmungen dieses Abkommens zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit den zuständigen türkischen Behörden der Republik Türkei auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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