Entstrickung (Exit Tax): Eine “Wegzugsteuer”, die auch Freiberufler & Selbständige betrifft

Die sog. Entstrickungssteuer ist eine von zwei Steuern, die es bei der Wohnsitzverlagerung ins Ausland oder auch bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland zu beachten gilt. Sie bezieht sich nur auf die Verlagerung von Firmenvermögen in einen anderen Staat, was zu steuerlichen Entstrickung führt. Wichtig; Mit der ATAD sind davon potenziell auch klassische Freelancer, Einzelfirmen und Gewerbetreibende betroffen.

Perspektive Ausland Podcast: Entstrickungsbesteuerung

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland dem Thema Entstrickungsbesteuerung mit Steuerexperten Sebastian Sauerborn. Hören Sie jetzt rein.

Für Unternehmer ist die Entstrickungsbesteuerung (auch: Exit Tax, im Zusammenhang mit dem Thema Wohnsitzverlagerung insofern relevant, als sie zum Tragen kommt, wenn Gesellschaft und Geschäftsleitung an den neuen Wohnsitz mit umziehen sollen. Doch auch Freiberufler und Selbständige sind davon betroffen.

Planen Sie also, Ihre deutsche Firma mit nach Malta (oder ein anderes beliebiges Land) zu nehmen oder sind freiberuflich tätig, klären wir hier all Ihre Fragen.

Was ist die Entstrickung bzw. Exit Tax?

Jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland fällt laut § 1 Abs 1 EStG vor Ort mit ihrem Welteinkommen grundsätzlich unter die unbeschränkte Steuerpflicht.

Auch bei Körperschaften wie der GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft gilt die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 1 KStG bei Bestehen einer Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder eines Sitzes (§ 11 AO) im Inland auf das gesamte Welteinkommen.

Bei einem Wegzug verliert der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht und versucht dem mit unterschiedlichen Regelungen und Sofortbesteuerung entgegenzuwirken.

Eine dieser Maßnahmen ist die Entstrickungssteuer, die zur Wegzugsbesteuerung gehört und in Deutschland im Außensteuergesetz § 6 AStG und dem Einkommensteuergesetz § 17 EStG geregelt ist.

Diese Entstrickungssteuer wird auf internationaler Ebene als Exit Tax oder Exit Taxation bezeichnet (Wegzugsbesteuerung Englisch).

Sie ist nicht mit der eigentlichen Wegzugsbesteuerung zu verwechseln, die für natürliche Privatpersonen im Falle eines Umzugs ins Ausland fällig wird. Dieser haben wir hier eine eigene Seite gewidmet.

Unterschied Wegzugsbesteuerung und Exit Tax

Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich laut Definition lediglich auf das Privatvermögen. Hier finden Sie weitere Details rund um die Steuer.

Bei der Entstrickung handelt es sich hingegen um eine Besteuerung auf Gesellschaftsebene.

Während es bei der Wegzugsbesteuerung diverse Voraussetzungen und Sonderbedingungen gibt, die zur Auslösung führen, wird die Exit Tax laut Besteuerungsrechts auch für eine Person fällig, die noch nicht lange in Deutschland wohnt oder nur einen temporären Wegzug bzw. Aufenthalt im Ausland plant.

ATAD und Verschärfung der Exit Tax in der EU 2020

Die Exit Tax schreibt im Rahmen der ATAD, der Anti Tax Avoidance Directive, ab dem 01.01.2020 EU-weit einheitliche Regelungen zur Besteuerung bei Verlagerungen von Wirtschaftsgütern wie Unternehmen, Patenten, Softwares, Verträgen etc. vor und betrifft somit alle Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen.

Für Deutschland ergaben sich im Zuge der ATAD keine wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen. Grob gesagt gelten die Bestimmungen, die bezüglich der Entstrickung in Deutschland schon gegolten haben, nun auch flächendeckend in allen anderen EU-Ländern.

Lediglich in einem Punkt wurden auch die Bedingungen des deutschen Gesetzgebers im Zuge der EU-weiten Änderungen zur Exit Tax verschärft: Die Exit Tax-Abgabe betrifft nun beim Wegzug auch viele freiberuflich und selbständig arbeitende Personen – also auch Ein-Mann-Betriebe.

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Wann greift die Exit Tax?

Wie auch die Wegzugsteuer wird die Exit Tax anlässlich eines Wegzugs ins Ausland fällig.

Sie bezieht sich gemäß Außensteuergesetz auf das Betriebsvermögen und greift wie bereits erwähnt bei sämtlichen Rechtsformen, egal ob Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Einzelunternehmen.

Kurz gesagt: Auf den Wert sämtlicher Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, die vom Inland ins Ausland verlegt werden, müssen Steuern bezahlt werden. Dabei kommt es auch zu einer Besteuerung der stillen Reserven.

Exit Tax für Umzüge innerhalb EU EWR

Bei Umzügen im EU EWR-Raum gibt es die Möglichkeit, bei der Exit Tax auf Wirtschaftsgüter laut EStG einen Ausgleichsposten zu bilden und die Steuer damit auf fünf Jahre aufzuteilen.

Allerdings gibt es auch hier eine Beschränkung: Dies gilt nur, solange die Wirtschaftsgüter nicht veräußert bzw. übertragen werden und innerhalb EU EWR bleiben.

Vor allem im Kontext der europäischen Grundfreiheiten (Binnenmarkt mit Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit) sind die Regelungen zur Besteuerung beim Wegzug von EU und EWR-Bürgern – die nun auch für Umzüge innerhalb von EU EWR gelten – teils kontrovers und könnten vom EuGH gekippt werden.

Entstrickung bei Unternehmen

Das Finanzamt veliert bei einem Umzug vom Inland ins Ausland das Besteuerungsrecht und geht automatisch davon aus, dass es zur Betriebsaufgabe kommt.

Deshalb werden bei Unternehmen (Kapitalgesellschaften und Co.) sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und besteuert und dabei auch etwaige Wertsteigerungen berücksichtigt.

Bei der Überführung einer deutschen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte werden generell zwei Fälle unterschieden:

  1. Besteuerungsrecht wird ausgeschlossen
    Wenn für die Gewinne der ausländischen Betriebsstätte ein DBA gilt, das die Freistellung bei Überführung der Wirtschaftsgüter anordnet, geht für den deutschen Fiskus jegliches Besteuerungsrecht verloren.

  2. Besteuerungsrecht wird beschränkt
    Bei der Verlagerung der Betriebsstätte in ein Land, das im Rahmen des DBA eine Methode zur Anrechnung festgelegt hat (wie das z.B. bei Zypern der Fall ist) oder mit dem kein DBA besteht, können die deutschen Behörden, nach Abzug der ausländischen Steuer – zumindest eingeschränkt – auch weiter besteuern.

Entstrickung bei Selbständigen

Beim Thema Exit Tax wird oft darauf vergessen, dass das Thema Entstrickung laut Steuerrecht auch Ein-Mann-Betriebe bzw. Selbständige betrifft, deren unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet.

Dazu ein Beispiel: Verfügen Sie als Freiberufler beispielsweise über einen Vertrag, über den Ihnen regelmäßig Provisionen ausbezahlt werden, und verziehen ins Ausland (sei es ein EU EWR Staat oder ein anderes Land), so endet Ihre Selbständigkeit und damit Ihre Steuerpflicht in Deutschland. Ab diesem Zeitpunkt sind Ihre Provisionseinkünfte an Ihrem neuen Wohnsitz zu versteuern.

Die Konsequenz davon? Das deutsche Finanzamt löst auch hier die sogenannte steuerliche Verstrickung, indem es den Vertrag entstrickt und eine Veräußerung fingiert.

Was wird bei der Entstrickung besteuert?

Unter die Entstrickungsbesteuerung fallen beispielsweisse nicht nur Wirtschaftsgüter wie Firmenautos oder ähnliche, die im Besitz von Kapitalgesellschaften sind, sondern auch stille Reserven.

Neben tatsächlichen Gütern bzw. Waren zählen dazu auch Geschäftsanbahnungen, Verträge, Patente, Online-Produkte oder gar mündliche Vereinbarungen.

Hier ein Beispiel: Sie arbeiten als freiberuflicher Programmierer und verfügen über einen Kundenstamm mit vielen langfristigen Auftraggebern und Verträgen. Planen Sie auch nach Umzug ins Ausland auf Basis dieser Kundenbeziehungen weiterzuarbeiten, wird dies als Verschiebung von Wirtschaftsgütern bzw. Betriebsvermögen angesehen und es kommt zu einer Entstrickung.

Ähnlich verhält es sich bei Influencern mit langfristigen Verträgen mit bestimmten Brands. Auch diese fallen infolge eines Wegzugs unter die Besteuerung.

Aufdeckung von stillen Reserven beim Wegzug

Die Sofortbesteuerung, die beim Wegzug greift, basiert auf dem fiktiven Veräußerungserlös aller eben angeführten Wirschaftsgüter im Betriebsvermögen.

Diesen fiktiven Veräußerungserlös bezeichnet man auch als "gemeinen Wert". Bei diesem handelt es sich gemäß § 6 Abs 1 AStG um den Preis, der bei Umsetzung der Waren gemäß dem Markt- bzw. Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wegzugs erzielt werden könnte.

Während bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen eine Entnahme angenommen wird, erfolgt bei Kapitalgesellschaften laut § 12 Abs 1 KStG die fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert.

Für beide Fälle werden auf diese Weise auch die stillen Reserven – also nicht realisierte Wertsteigerungen – besteuert.

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Kryptowährungen (Bitcoin etc.) und Exit Tax

Wie auch beim Wegzug einer Person aus Deutschland oder einer Verlegung von einem Unternehmen/ einer Gesellschaft bzw. der Geschäftsleitung ins Ausland, kann auch das Halten von und Handeln mit Kryptowährungen eine Entstrickung nach sich ziehen.

Obwohl dies viele nicht wissen, zieht die Missachtung der Steuerpflicht bei der Verlegung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Co. strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Während die Exit Tax direkt durch einen Steuerpflichtigen gehaltene Kryptowährungen nicht betrifft, zählen von einer Kapitalgesellschaft (z.B. Holding) gehaltene Kryptowährungen zum Betriebsvermögen.

Anders als beim Privatvermögen des Steuerpflichtigen, beinhaltet die Besteuerung von Betriebsvermögen beim Wegzug auch bei Bitcoin und Co. immer etwaige Wertsteigerungen. 60 % der Wersteigerung von Kryptowährungen unterliegen der Steuer und werden wie die anderen stillen Reserven gemäß deutschem Steuerrecht entstrickt.

Die Erleichterungen innerhalb des EU EWR-Raums gelten auch bei Kryptowährungen. Bis dato unklar ist der genaue Sachverhalt bei einem Wegzug in einen Drittstaat bzw. einen Staat außerhalb der EU oder des EWR.

Zuordnung von Kryptowährungen bei mehr als einer Betriebsstätte

Kryptowährungen wie Bitcoin u.a. können, anders als andere Wirtschaftsgüter meist nicht gemäß der Erfüllung einer bestimmten Funktion einer Betreibsstätte zugeordnet werden.

Folglich erfolgt die Zurechnung – wie bei allen immateriellen Wirtschaftsgütern – automatisch am Sitz der Geschäftsleitung.

Ändert sich der Ort von Geschäftsleitung und Betriebsstätte der Gesellschaft (z.B. bei einem Wegzug des führenden Gesellschafters aus der Geschäftsleitung) kommt es im Zuge einer Neuzuordnung laut Steuerrecht auch hier zur Aufdeckung der stillen Reserven (inklusive Kryptowährungen) und Entstrickung.

Kann die Exit Tax vermieden werden?

Wichtig ist, sich vor allem bei der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland vorab genau zu informieren. Hier wird man eine steuerliche Belastung nie ganz verhindern können.

Beispiel: Nehmen wir an, Sie wohnen als deutscher Staatsbürger in einem anderen EU-Land. Dort haben Sie eine Firma. Über diese Firma schließen Sie mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag. Dieser besagt, dass Ihre Leistungen mittels Provision im Folgejahr honoriert werden. Überlegen Sie nun, um die Provision steuerfrei zu vereinnahmen, vor deren Auszahlung nach Malta umzuziehen, wäre das bis dato problemlos möglich gewesen. Seit diesem Jahr allerdings, fallen dieser und ähnliche Sachverhalte ausnahmslos unter die Entstrickungssteuer, die seit dem 01.01.2020 innerhalb der EU einheitlich gilt. Das heißt, zum Zeitpunkt des Umzugs reicht der Vertrag, der zwischen den beiden Firmen besteht aus, um die Exit Tax im Inland auszulösen – er zählt zum Betriebsvermögen.

Ein weiteres Beispiel wäre folgendes: Sie besitzen eine deutsche GmbH, die rein mit virtuellen Gütern handelt. Um weniger Steuern zu zahlen, wollen Sie diese Firmengüter nun in eine maltesische Gesellschaft übertragen. Auch hier wird die Exit Tax fällig, da Betriebsvermögen ins Ausland überführt wird. Hier gilt es zunächst, den Wert der Wirtschaftsgüter zu berechnen. Beim Übertrag nach Malta müsste dieser Wert dann im Zuge der Entstrickung versteuert werden. Umgangen werden kann dies nur, wenn die ausländische Gesellschaft einen fairen Marktwert für die Güter bezahlt, diese also formal der deutschen GmbH abkauft.

3 Varianten zur Vermeidung der Exit Tax

Es gibt Varianten, die im Vorfeld eines Umzugs überlegt werden können, um die steuerliche Belastung so gering wie möglich zu halten und die Entstrickungssteuer zu umgehen. Dabei hängt es aber immer von Ihrem persönlichen Fall ab, ob diese überhaupt für Sie in Frage kommen.

  1. Überführung in Personengesellschaft
    Eine plausible Variante, die vom Finanzamt als Lösung akzeptiert wird, ist die Überführung des Gewerbes in eine Personengesellschaft. Dies kann entweder in Form von weiteren deutschen Mitgesellschaftern oder als Kommanditgesellschaft umgesetzt werden.

  2. Aufrechterhalten des Betriebs in Deutschland
    Dies kann über zwei Wege passieren: entweder durch ein Verpachten des Betriebs oder aber durch ein Verbleiben der Geschäftsführung in Deutschland. Letzteres bietet sich an, wenn der Wohnort etwa lediglich in ein Nachbarland verlegt wird und die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer vor Ort nicht mit erheblichem Reiseaufwand verbunden ist.

  3. Neue Zuordnung immaterieller Wirtschaftsgüter
    Wenn die immateriellen Wirtschaftsgüter einem in Deutschland verbleibendem Betriebsstandort als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zugeordnet werden können, kann die Geschäftsführung verziehen, ohne gleichzeitig diese Wirtschaftsgüter ins Ausland zu überführen.

Vermeidung der Exit Tax als Selbständiger bzw. Freiberufler

Grundsätzlich gilt bei der Entstrickungssteuer für selbständig und freiberuflich Arbeitende folgendes:

Wer lediglich kurzfristige Aufträge bearbeitet, fällt nicht unter die Besteuerung. Dazu zählen in der Regel Anwälte, Steuerberater oder Künstler und andere. Auch all jene aus der IT- oder Marketing-Branche, die keine langfristigen Verträge haben, brauche sich keine Sorgen zu machen.

Generell lässt sich das Risiko der Entstrickung für einzelne Branchen aber nicht pauschal betiteln.

Es gibt immer Spezialfälle und Ausnahmen: Beispielsweise ein Anwalt, der die Mandanten von einem in den Ruhestand gehenden Kollegen übernimmt. Dieser würde laut Recht auch ein Wirtschaftsgut ins Ausland übertragen.

Es gibt 3 konkrete Möglichkeiten für Selbständige zur Vermeidung der Entstrickungssteuer beim Wegzug:

  1. Keine Verträge: langfristige Verträge sollten entweder gänzlich vermieden oder laufende Verträge im Inland im Vorfeld des Wegzugs beendet werden

  2. Richtige Vertragsgestaltung: als Dienstleister sollte man ausschließlich Verträge haben, die keine Ersatzkraft bei Verhinderung beinhalten; ist dies der Fall, hängen diese vermutlich am persönlichen Arbeitseinsatz bzw. der Person und zählen nicht zu den übertragbaren Wirtschaftsgütern

  3. Einstellung der Tätigkeit: die letzte Alternative besteht darin, die selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit beim Wegzug einzustellen und in ein Angestelltenverhältnis zu welchseln, bei diesem kommt es nicht zur Entstrickung

Grundsätzlich empfiehlt es sich als Selbständiger oder Freiberufler immer, ein Gutachten von einem Wirtschaftsprüfer anfertigen zu lassen. Darin sollte bestätigt werden, dass keine Übertragung von werthaltigen Wirtschaftsgütern ins Ausland passiert. Der Preis dafür ist auf jeden Fall geringer als das Risiko einer Besteuerung mit der deutschen Exit Tax. Erfahren Sie hier mehr darüber, was ein Offshore Konto ist und was sie beachten sollten und wie Sie durch Unternehmensgründung in den USA ein Visum erhalten können.

Maßnahmen zum Thema Exit Tax

Wir empfehlen jedem, der einen Wegzug aus Deutschland in Erwägung zieht – egal ob Sie Firmenvermögen einer Kapitalgesellschaft verlegen oder eine Frage zum Umzug mit Ihrem Einzelunternehmen haben – vorab einen Experten zurate zu ziehen, um etwaige Negativwirkungen zu vermeiden.

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