Versicherungen im Ausland: Was der Wegzug aus Deutschland, Österreich und der Schweiz mit deinem Schutz macht

Kaum ein Bereich des Auswanderns wird so konsequent unterschätzt wie das Versicherungsportfolio. Die meisten Auswanderer kündigen ihre Verträge nicht bewusst, sondern verlieren den Schutz nebenbei: durch die Abmeldung. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knüpft in Deutschland, Österreich und der Schweiz an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an. Wer sich abmeldet, legt damit zugleich den Schalter um, der über Krankenversicherung, Pflegeversicherung und mittelbar über eine ganze Reihe privater Policen entscheidet. Die drei Rechtsordnungen behandeln den Wegzug dabei unterschiedlich, und wer die Unterschiede kennt, vermeidet die teuersten Fehler.

Die Abmeldung als Schalter: was kraft Gesetzes endet

In Deutschland endet mit der Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland fortbesteht. Die private Krankenversicherung besteht als Vertrag zwar grundsätzlich fort, doch viele Tarife begrenzen den Schutz außerhalb Europas zeitlich oder verlangen Zusatzvereinbarungen; wer dauerhaft in einen Drittstaat zieht, muss die Weitergeltung ausdrücklich mit dem Versicherer klären. In Österreich endet der Leistungsanspruch mit dem Ende der Pflichtversicherung, die e-card funktioniert dann nur noch als Europäische Krankenversicherungskarte für Anspruchsberechtigte; nach der Abmeldung im Zentralen Melderegister bleibt für Rückkehrwillige vor allem die Selbstversicherung als Option. In der Schweiz ist die Rechtslage am klarsten: Mit dem Wegzug und der Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG zum Zeitpunkt der Abreise. Danach besteht weder das Recht noch die Pflicht, im KVG versichert zu bleiben; einzelne Kassen bieten Wegziehenden außerhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich lediglich eine vertragliche Fortführung an. Ausnahmen gelten unter dem Freizügigkeitsabkommen etwa für Rentner, Grenzgänger und Entsandte, die je nach Konstellation in der Schweiz versichert bleiben müssen.

Anwartschaftsversicherung: das Rückfahrticket, das keinen Schutz bietet

Die Anwartschaftsversicherung ist das am häufigsten missverstandene Instrument der Auswanderungsplanung. Sie bietet während des Auslandsaufenthalts keinerlei Versicherungsschutz, sondern konserviert gegen einen reduzierten Beitrag den Status: In der gesetzlichen Krankenversicherung sichert sie das Rückkehrrecht ohne erneute Prüfung und den Erhalt der Vorversicherungszeiten, in der privaten Krankenversicherung verhindert sie eine neue Gesundheitsprüfung und erhält je nach Ausgestaltung die Alterungsrückstellungen. Sinnvoll ist sie vor allem für Selbständige, freiwillig Versicherte und alle, die bei der Rückkehr voraussichtlich nicht unmittelbar in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eintreten. Wer eine Anwartschaft abschließt, braucht daneben zwingend eine vollwertige internationale Krankenversicherung für den Alltag im Zielland.

Rückkehr in die GKV: der Paragraf 9 SGB V ist kein Freifahrtschein

Viele Auswanderer verlassen sich darauf, notfalls einfach wieder in die gesetzliche Kasse zurückzukehren. Das funktioniert nur in engen Grenzen. Der freiwillige Beitritt nach Paragraf 9 SGB V steht unter anderem Arbeitnehmern offen, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Wer dagegen jahrelang privat oder gar nicht versichert im Drittstaat gelebt hat, findet den Weg zurück meist nur über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Und ab dem 55. Geburtstag versperrt das Gesetz die Rückkehr in die Versicherungspflicht weitgehend: Wer dann zurückkommt und zuletzt privat oder im Ausland versichert war, bleibt in aller Regel dauerhaft auf die private Krankenversicherung verwiesen, im Zweifel auf deren Basistarif. Genau deshalb ist die Anwartschaft für Rückkehrer über 55 und für Selbständige praktisch alternativlos, wenn der Rückweg in das deutsche System offenbleiben soll.

EU und EFTA gegen Drittstaaten: Koordinierung oder Eigenvorsorge

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz koordiniert das europäische Sozialrecht die Systeme: Wer den Wohnsitz verlegt und dort arbeitet, wird in das System des neuen Wohnstaats eingegliedert; Rentner mit deutscher Rente können sich über das Formular S1 Sachleistungen im Wohnstaat zulasten der deutschen Kasse registrieren lassen. Die EHIC deckt dagegen nur vorübergehende Aufenthalte ab und ist kein Instrument für Auswanderer. Außerhalb dieses Koordinierungsraums gilt Eigenvorsorge: Eine internationale Krankenversicherung mit weltweiter oder regionaler Deckung, freier Arztwahl und stationärer Vollversicherung ist der Standard für Auswanderer. Reisekrankenversicherungen sind dafür kein Ersatz, denn sie sind auf zeitlich begrenzte Aufenthalte und Notfälle zugeschnitten und enden häufig, sobald der Lebensmittelpunkt verlegt ist. Wichtig ist auch der Rücktransportbaustein, denn die gesetzlichen Kassen übernehmen Rückholkosten aus dem Ausland grundsätzlich nicht.

Pflegeversicherung: die stille Lücke

Mit dem Ende der Krankenversicherungsmitgliedschaft endet in Deutschland auch die soziale Pflegeversicherung. Innerhalb der EU sind Geldleistungen wie das Pflegegeld nach der Rechtsprechung exportierbar, Sachleistungen dagegen nicht; in Drittstaaten entfällt der Anspruch regelmäßig ganz. Wer im Alter auswandert, sollte die Pflegefrage daher aktiv absichern, sei es über private Pflegezusatzprodukte mit Auslandsgeltung oder über Kapitalreserven, und zugleich prüfen, welche Vorversicherungszeiten für einen späteren Wiedereinstieg erhalten bleiben.

Haftpflicht, Hausrat und andere Sachversicherungen: territorial gedacht

Private Haftpflichtversicherungen gelten meist in Europa unbegrenzt und weltweit nur für vorübergehende Aufenthalte; die dauerhafte Wohnsitzverlegung beendet den Schutz je nach Bedingungen sofort oder nach einer Übergangsfrist. Die Hausratversicherung ist an den Versicherungsort gebunden, also an die Wohnung im Heimatland; für das neue Zuhause im Ausland braucht es eine lokale Police, die Außenversicherung deckt nur vorübergehend ausgelagerte Sachen. Kfz-Versicherungen enden mit der Abmeldung des Fahrzeugs, Rechtsschutzpolicen haben enge räumliche Geltungsbereiche. Praktisch heißt das: Vor dem Abflug jede einzelne Police auf ihre Auslandsklausel prüfen, kündigen, umstellen oder durch lokale Produkte ersetzen.

Berufsunfähigkeit: zahlt der Versicherer ins Ausland?

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist weltweiter Schutz heute marktüblich, doch der Teufel steckt in der Formulierung. Verträge, die eine Wohnsitzverlegung ausdrücklich für unschädlich erklären, laufen unverändert weiter; bei älteren oder knapper formulierten Bedingungen kann der Schutz nach mehrmonatigem Aufenthalt außerhalb der EU eingeschränkt sein, teils wird von sechs Monaten gesprochen. Längere Auslandsaufenthalte sind vielfach anzeigepflichtig. Im Leistungsfall kommen praktische Hürden hinzu: Der Versicherer darf Untersuchungen verlangen, unter Umständen bei Ärzten in Deutschland, und die Mitwirkungspflichten gelten auch vom Ausland aus. Die Rente selbst wird auf ein ausländisches Konto gezahlt, steuerlich ist sie je nach Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig im Wohnsitzstaat zu erklären. Wer auswandert, sollte die Police keinesfalls vorschnell kündigen, denn ein gleichwertiger Neuabschluss ist vom Ausland aus kaum möglich.

Lebensversicherung, Steuern und Meldepflichten über die Grenze

Kapitalbildende Lebensversicherungen wandern steuerlich mit. Nach dem Wegzug unterliegen Erträge deutscher Policen bei Auszahlung grundsätzlich dem Steuerrecht des neuen Wohnsitzstaats, die Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für solche Einkünfte überwiegend dem Ansässigkeitsstaat zu. Das kann günstig oder teuer sein: Manche Staaten besteuern Rückkäufe und Ablaufleistungen deutlich schärfer als Deutschland, andere gar nicht. Wer in ein Niedrigsteuerland zieht, muss zudem die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 AStG im Blick behalten, die deutsche Besteuerungsrechte bis zu zehn Jahre nachwirken lässt; die deutsche Erbschaftsteuer erfasst deutsche Staatsangehörige ohnehin noch fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt, was auch Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen betrifft. Hinzu kommen Meldepflichten: Rückkaufsfähige Versicherungsverträge bei ausländischen Gesellschaften fallen unter den automatischen Informationsaustausch nach CRS, die Daten fließen also an den Wohnsitzstaat. In Österreich und der Schweiz gelten beim Wegzug eigene Regeln, etwa die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen der Säule 3a und der Freizügigkeitskonten, die bei Auszahlung ins Ausland am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erhoben wird und per Abkommen teilweise rückforderbar ist.

Der Klassiker: unversichert zurück nach Deutschland

Die teuerste Lücke entsteht regelmäßig am Ende der Auswanderung. Wer nach Jahren im Drittstaat zurückkehrt, ohne Anwartschaft und ohne nahtlosen Einstieg in eine Beschäftigung, landet in der Auffangversicherung: Zuständig ist das System, dem er zuletzt angehörte. Ehemals gesetzlich Versicherte kommen so zwar unter, riskieren aber Beitragsnachforderungen für die versicherungsfreie Zeit seit der Rückkehr; ehemals privat Versicherte müssen zurück in die PKV, notfalls in den Basistarif, dessen Beitrag sich am GKV-Höchstbeitrag orientiert. Wer krank zurückkehrt, merkt dann, dass die Rückkehr ins Wunschsystem keine Frage des Wollens, sondern der Vorversicherungsbiografie ist. Dieselbe Logik gilt sinngemäß in Österreich und der Schweiz, wo mit der Wohnsitznahme die Versicherungspflicht wieder auflebt, in der Schweiz mit Anschlusspflicht binnen dreier Monate ab Zuzug.

Worauf es ankommt

Behandle dein Versicherungsportfolio wie einen eigenen Workstream der Auswanderung: erstens Bestandsaufnahme aller Policen mit Auslandsklauseln, zweitens Entscheidung über Anwartschaften vor der Abmeldung, drittens internationale Krankenversicherung mit Rücktransport vor dem Abflug, viertens lokale Pflichtversicherungen im Zielland ab Tag eins, fünftens ein dokumentierter Rückkehrplan mit Blick auf die Altersgrenze von 55 Jahren. Wenn du diese Reihenfolge einhältst und die steuerlichen Nachwirkungen deutscher, österreichischer und schweizerischer Regeln einplanst, verlierst du beim Wegzug keinen Schutz, den du später schmerzhaft vermissen würdest.