Kann ich jetzt selbst Geschäftsführer meiner Auslands- & Offshore-Gesellschaft sein?

Sie ziehen in ein steuergünstiges Land um und gründen eine Gesellschaft in einem anderen Niedrigsteuerland. Können Sie jetzt Geschäftsführer dieser Gesellschaft sein?

Viele Mandanten gehen beim Umzug ins steuergünstige Ausland automatisch davon aus, ab dann die Geschäfte ihrer Auslandsgesellschaft selbst leiten zu können. Als Unternehmer gibt man die Geschäftsführung an seiner eigenen Gesellschaft – und damit verbundene Aufgaben und Berechtigungen – natürlich ungerne ab. Tut man dies allerdings nicht, riskiert man das Scheitern der gesamten Strukturierung und damit den Wegfall sämtlicher Steuervorteile, die man sich im jeweiligen Land versprochen hatte. Hier finden Sie Hintergründe zu den Aspekten, die es diesbezüglich zu beachten gilt.

Kann ich Geschäftsführer einer Auslandsgesellschaft sein, wenn ich in einem steuergünstigen Land wohne?

Diese Frage ist klar mit “Nein” zu beantworten, wenigstens für einen Großteil der einschlägigen Wohnsitzstaaten. Entgegen der Meinung vieler, können Sie, wenn Sie in ein steuergünstiges Land wie UK, Spanien oder Portugal umziehen, nicht der Geschäftsführer Ihrer Auslandsgesellschaft sein. Viele schließen, wenn ein Staat lockere bzw. keine CFC-Rules hat, automatisch darauf, dass sie mit dem Umzug ihre Firma im Ausland problemlos selbst als Geschäftsführer leiten können. Das ist aber definitiv nicht der Fall.

Die CFC-Rules definieren lediglich welche steuerlichen Konsequenzen zu erwarten sind, wenn Sie als Gesellschafter ein Unternehmen im Ausland beherrschen. Alleine diese Tatsache ist in den meisten wichtigen Industrienationen schon ein Problem. Mit einer etwaigen Geschäftsführerposition haben die CFC-Regeln hingegen nichts zu tun.

Sie können also mit dem Umzug ins steuergünstige Ausland nun problemlos an Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern auch mehrheitlich beteiligt sein. Das heisst aber nicht, dass Sie diese leiten können. Durch die Geschäftsleitung entstünde eine Leitungsbetriebsstätte in Ihrem neuen Wohnsitzstaat. Die Gesellschaft wird nun dort steuerlich veranlagt.

Beispiel 1: Heinz lebt in Deutschland. Er gründet eine Gesellschaft in Hong Kong. Sein Freund Uli, der in Hong Kong lebt, ist Geschäftsführer der Gesellschaft. In Hong Kong fällt keine Steuer an. Aufgrund der deutschen CFC-Rules sind alle Gewinne der Hong Kong Gesellschaft in Deutschland mit Einkommensteuer zu versteuern, egal ob Heinz diese an sich ausschüttet oder in der Gesellschaft belässt.

Beispiel 2: Heinz zieht in die Schweiz um. Uli bleibt Geschäftsführer der Hong Kong Gesellschaft. In der Schweiz gibt es keine CFC-Rules. In Hong Kong fällt keine Steuer an. Heinz muss nur auf die Gewinne, welche die Gesellschaft an ihn ausschüttet, in der Schweiz Dividendensteuer bezahlen.

Beispiel 3: Heinz zieht von der Schweiz nach Spanien um und erwirbt den Beckham Law Status. Uli bleibt Geschäftsführer der Hong Kong Gesellschaft. In Spanien gibt es mit Beckham Law Status keine CFC-Rules. In Hong Kong fällt keine Steuer an. Heinz muss auf die Gewinne, welche die Gesellschaft an ihn ausschüttet in Spanien keine Steuer bezahlen. Die Gewinne könne komplett steuerfrei vereinnahmt werden.

Beispiel 4: Heinz lebt immer noch in Spanien mit Beckham Law Status. Er hat genug von Uli und schmeißt ihn raus. Jetzt ist Heinz selbst Geschäftsführer seiner Hong Kong Gesellschaft. In Spanien wird nun eine Leitungsbetriebsstätte ausgelöst. Die spanischen CFC-Rules gelten. Heinz muss auf die Gewinne der Hong Kong Gesellschaft, egal ob ausgeschüttet oder nicht, spanische Einkommensteuer bezahlen.

Warum ist es ein Problem, wenn ich der Geschäftsführer meiner Auslandsgesellschaft bin?

Tatsächlich ist der Punkt essentiell, um den Erfolg einer steueroptimierten Gestaltung im Ausland zu garantieren. Wird er ignoriert oder falsch interpretiert, gefährdet er möglicherweise die gesamte Strukturierung im steuergünstigen Ausland. Bei einer Kapitalgesellschaft löst der Ort der Leitung eine Betriebsstätte aus. 

Und genau darin besteht das Problem, wenn Sie in einem steuergünstigen Staat wie Irland, Thailand, Zypern oder ähnlichen leben: Auf einmal wird Ihre steuergünstige Auslandsgesellschaft steuerlich wie eine Inlandsgesellschaft behandelt. 

Gibt es in den einzelnen Ländern Unterschiede hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit?

Viele Länder wie Spanien, Portugal und das UK sind hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsführungstätigkeit sehr streng. Leiten Sie in einem dieser – per se steuergünstigen Staaten – Ihre Auslandsgesellschaft selbst und man kommt Ihnen auf die Schliche, wird letztlich das gesamte Einkommen im Inland versteuert. Das gilt selbst für die Schweiz, in der es überhaupt keine CFC-Rules gibt: Wenn Sie in der Schweiz wohnen und die Geschäfte einer ausländischen Gesellschaft von dort aus weiterführen, hat auch die Firma eine inländische Betriebsstätte und sämtliche Einkünfte sind dort steuerpflichtig.

Aus unserer Erfahrung können wir Ihnen sagen, dass es einige Länder wie z.B. Thailand gibt, in denen sich für diese Regelung faktisch keiner interessiert bzw. in denen eine etwaige Geschäftsführung normalerweise nicht näher unter die Lupe genommen wird. 

Im Gegensatz dazu wissen wir aus anderen Ländern mit Sicherheit, dass die Steuerbehörden diesbezüglich regelmäßig prüfen. Beispielsweise in Portugal müssen Inhaber einer Auslandsgesellschaft sogar nachweisen, dass sie nicht als Geschäftsführer des Unternehmens tätig sind und Auskunft darüber geben, wer den Posten vor Ort innehat.

Auch in anderen Staaten gibt es diese Nachweispflicht. Die Anforderungen dafür sind unterschiedlich: In manchen reicht es dabei aus, wenn man einen Treuhand-Geschäftsführer hat und damit die Organschaft nur auf dem Papier abgibt, in anderen wird dies nicht akzeptiert. Leben Sie zum Beispiel im UK als Non-Dom-Steuerzahler, Ihre Auslandsgesellschaft wird offiziell von einem Treuhänder geführt, im Hintergrund leiten aber de facto Sie selbst die Geschäfte, führt das zu Problemen. Das Einkommen ist dann nicht mehr steuerfrei, sondern muss im UK versteuert werden. 

Erfahren Sie hier mehr zur Kontoeröffnung in der Schweiz.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich im steuergünstigen Ausland selbst Geschäftsführer bin?

Sollten Sie sich – entgegen unserer Empfehlung – trotzdem dazu entscheiden, weiterhin als Geschäftsführer zu agieren, führt das möglicherweise zu massiven Problemen. Kommt es zu einer Überprüfung durch die Behörde, könnte dies mitunter die gesamte Steuergestaltung und mit ihr den steuerlichen Vorteil zunichte machen. Wir empfehlen also nicht, sich hier auf das Glück zu verlassen und zu hoffen, unentdeckt zu bleiben.

Wer muss meine Auslandsgesellschaft führen, wenn ich selbst im steuergünstigen Ausland lebe?

Leben Sie in einem der von uns beschriebenen, steuergünstigen Länder, können Sie normalerweise nicht selbst der Geschäftsführer Ihrer Auslandsgesellschaft sein. Natürlich gibt es mit z.B. den Bahamas, Dubai oder Französisch Polynesien einige Ausnahmen, für die das nicht gilt. In den übrigen Staaten sollte Ihr ausländisches Unternehmen unbedingt einen Geschäftsführer vor Ort haben. 

Unsere Mandanten bezahlen dafür in der Regel einen fest angestellten Mitarbeiter, dem sie monatlich ein Gehalt bezahlen. Die Kosten dafür hängen immer von der Gesellschaft ab – bei komplexen Unternehmensstrukturen wird das Gehalt für eine Vollzeit-Position höher sein, bei einfacheren Firmen mit geringerem Aufwand rechtfertigt sich auch ein Teilzeit-Geschäftsführer, der einen Tag pro Woche beschäftigt ist. Je nach Unternehmen sollten Sie dafür mit 1.000 – 5.000 Euro rechnen.

Damit der angestellte Geschäftsführer nicht als sogenannter “Erfüllungsgehilfe” eingestuft wird, muss dieser immer auch zeichnungsberechtigt auf dem Konto der Gesellschaft sein. Im Steuerrecht wird der Zeichnungsberechtigte – als derjenige, bei dem die Entscheidungsgewalt liegt – automatisch als Geschäftsführer angesehen. Beispielsweise auf den Inseln Isle of Man und den Kanalinseln, die zum Kronbesitz der britischen Krone gehören, ist es verpflichtend, dass alleine der Geschäftsführer, der vor Ort wohnt, Zeichnungsberechtigter der Konten ist. Auf diesen Inseln hat der Eigentümer der Gesellschaft also überhaupt keinen direkten Kontozugriff.

Davon sollten Sie sich aber keinesfalls abschrecken lassen. Indirekt können Zahlungen jederzeit trotzdem mittels Gesellschafterversammlung beschlossen werden – auch ohne, dass Sie selbst zeichnungsberechtigt sind. Bei Sicherheitsbedenken lassen sich zusätzlich außerdem Mehrfach-Autorisierungen oder ähnliche Dinge installieren. Zu empfehlen ist das aber nicht. Den Geschäftsführerposten besetzen Sie schließlich, um diese Aufgaben und die Entscheidungsgewalt tatsächlich zu delegieren und den Behörden in jedem Land anschließend guten Gewissens sagen zu können, dass Sie nicht selbst die Geschäfte Ihrer Auslandsgesellschaft leiten.

Egal welche Entscheidung Sie letztendlich treffen – ob Sie damit rechnen, dass Ihnen die Steuerbehörden des jeweiligen Landes nicht auf die Schliche kommen, oder lieber auf Nummer sicher gehen und die Geschäftsführung im Sitzstaat Ihrer ausländischen Gesellschaft delegieren – Fakt ist, dass Sie, wenn Sie in einem steuergünstigen Land leben, aus steuerrechtlicher Sicht einen externen Geschäftsführer brauchen, der im Sitzstaat des Auslandsunternehmens tätig ist. 

Sonderfall Malta

Während in Staaten wie UK, Irland, Portugal und Spanien jeweils die steuergünstige Wertschöpfung über eine Auslandsgesellschaft erfolgt, ist dies in Malta nur indirekt der Fall.

In Malta gründen wir eine dreistöckige Firmenstruktur für Sie, die aus einer operativen Gesellschaft in Malta, einer Zwischenholding in Malta und einer Auslandsholding besteht. Freilich werden Sie mit Ihrem Umzug nach Malta Geschäftsführer Ihrer maltesischen Gesellschaften.

Dies macht ja den Charme des maltesischen Modells aus: Sobald Sie in Malta leben, sind die Substanzanforderungen extrem gering. Sie brauchen keinen externen Geschäftsführer und kein Büro. Sie können selbst Geschäftsführer sein und die Gesellschaft kann in Ihrer Wohnung in Malta ihre Betriebsstätte haben.

Beachten Sie allerdings, dass diese Sonderregelung im einzigartigen Steuermodell Maltas begründet ist. Hier zahlt die Gesellschaft bekanntlich 35% Körperschaftsteuer und ausländische Gesellschafter (= Ihre Holding im Ausland) erhalten davon dann 6/7 erstattet, so dass am Ende der effektive Steuersatz bei nur 5% liegt.

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