Wer Deine Auslandsgesellschaft führen darf, entscheidet über Deine Steuervorteile. Wir strukturieren die Geschäftsführung richtig.
Jetzt beraten lassenViele Mandanten gehen beim Umzug ins steuergünstige Ausland automatisch davon aus, ab dann die Geschäfte ihrer Auslandsgesellschaft selbst leiten zu können. Als Unternehmer gibt man die Geschäftsführung an der eigenen Gesellschaft, und die damit verbundenen Aufgaben und Berechtigungen, natürlich ungern ab. Tut man dies allerdings nicht, riskiert man das Scheitern der gesamten Strukturierung und damit den Wegfall sämtlicher Steuervorteile, die man sich vom jeweiligen Land versprochen hatte.
Kann ich Geschäftsführer einer Auslandsgesellschaft sein, wenn ich in einem steuergünstigen Land wohne?
Diese Frage ist klar mit "Nein" zu beantworten, wenigstens für einen Großteil der einschlägigen Wohnsitzstaaten. Entgegen der Meinung vieler kannst Du, wenn Du in ein steuergünstiges Land wie das UK, Spanien oder Portugal umziehst, nicht der Geschäftsführer Deiner Auslandsgesellschaft sein. Viele schließen daraus, dass ein Staat lockere oder keine CFC-Rules hat, automatisch darauf, dass sie ihre Firma im Ausland problemlos selbst leiten können. Das ist definitiv nicht der Fall.
Die CFC-Rules definieren lediglich, welche steuerlichen Konsequenzen zu erwarten sind, wenn Du als Gesellschafter ein Unternehmen im Ausland beherrschst. Mit einer etwaigen Geschäftsführerposition haben die CFC-Regeln nichts zu tun: Durch die Geschäftsleitung entsteht eine Leitungsbetriebsstätte in Deinem neuen Wohnsitzstaat, und die Gesellschaft wird dort steuerlich veranlagt.
Beispiel 1: Heinz lebt in Deutschland. Er gründet eine Gesellschaft in Hongkong. Sein Freund Uli, der in Hongkong lebt, ist Geschäftsführer. In Hongkong fällt keine Steuer an. Aufgrund der deutschen CFC-Rules sind alle Gewinne der Hongkong-Gesellschaft in Deutschland zu versteuern, egal ob Heinz sie ausschüttet oder in der Gesellschaft belässt.
Beispiel 2: Heinz zieht in die Schweiz um. Uli bleibt Geschäftsführer. In der Schweiz gibt es keine CFC-Rules, in Hongkong fällt keine Steuer an. Heinz zahlt nur auf die Gewinne, die die Gesellschaft an ihn ausschüttet, in der Schweiz Dividendensteuer.
Beispiel 3: Heinz zieht von der Schweiz nach Spanien um und erwirbt den Beckham-Law-Status. Uli bleibt Geschäftsführer. Mit Beckham-Status bleiben Heinz' Auslandseinkünfte in Spanien außen vor, in Hongkong fällt keine Steuer an. Die Gewinne können komplett steuerfrei vereinnahmt werden.
Beispiel 4: Heinz lebt weiter in Spanien mit Beckham-Status. Er hat genug von Uli und schmeißt ihn raus. Jetzt ist Heinz selbst Geschäftsführer seiner Hongkong-Gesellschaft. Damit löst er in Spanien eine Leitungsbetriebsstätte aus: Die Gesellschaft wird in Spanien steuerpflichtig, und vom schönen Steuermodell bleibt nichts übrig.
Warum ist es ein Problem, wenn ich der Geschäftsführer meiner Auslandsgesellschaft bin?
Tatsächlich ist dieser Punkt essenziell für den Erfolg einer steueroptimierten Gestaltung im Ausland. Wird er ignoriert oder falsch interpretiert, gefährdet er möglicherweise die gesamte Strukturierung. Bei einer Kapitalgesellschaft löst der Ort der Leitung eine Betriebsstätte aus.
Und genau darin besteht das Problem, wenn Du in einem steuergünstigen Staat wie Irland, Thailand oder Zypern lebst: Auf einmal wird Deine steuergünstige Auslandsgesellschaft steuerlich wie eine Inlandsgesellschaft behandelt.
Gibt es in den einzelnen Ländern Unterschiede hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit?
Viele Länder wie Spanien, Portugal und das UK sind hier sehr streng. Leitest Du in einem dieser Staaten Deine Auslandsgesellschaft selbst und man kommt Dir auf die Schliche, wird letztlich das gesamte Einkommen im Inland versteuert. Das gilt selbst für die Schweiz, in der es überhaupt keine CFC-Rules gibt: Wohnst Du in der Schweiz und führst die Geschäfte einer ausländischen Gesellschaft von dort aus weiter, hat auch die Firma eine inländische Betriebsstätte, und sämtliche Einkünfte sind dort steuerpflichtig.
Aus unserer Erfahrung können wir sagen, dass es einige Länder wie z. B. Thailand gibt, in denen sich für diese Regelung faktisch kaum jemand interessiert bzw. in denen eine etwaige Geschäftsführung normalerweise nicht näher unter die Lupe genommen wird. Im Gegensatz dazu wissen wir aus anderen Ländern mit Sicherheit, dass die Steuerbehörden regelmäßig prüfen. In Portugal beispielsweise müssen Inhaber einer Auslandsgesellschaft sogar nachweisen, dass sie nicht als Geschäftsführer tätig sind, und Auskunft geben, wer den Posten vor Ort innehat.
Auch anderswo gibt es solche Nachweispflichten, mit unterschiedlichen Anforderungen: Manche Länder geben sich damit zufrieden, dass Du formal kein Organ der Gesellschaft bist; andere schauen auf die tatsächlichen Verhältnisse. Gerade das UK ist streng: Lebst Du dort als Zuzügler mit steuerfreien Auslandseinkünften und wird Deine Auslandsgesellschaft offiziell von einem vorgeschobenen Direktor geführt, während im Hintergrund de facto Du selbst die Geschäfte leitest, führt das zu ernsten Problemen: Das Einkommen ist dann nicht mehr steuerfrei, sondern im UK zu versteuern. Ein Strohmann auf dem Papier schützt also nicht; es braucht einen Direktor, der die Gesellschaft wirklich führt.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich im steuergünstigen Ausland selbst Geschäftsführer bin?
Solltest Du Dich, entgegen unserer Empfehlung, trotzdem dazu entscheiden, weiterhin als Geschäftsführer zu agieren, führt das möglicherweise zu massiven Problemen. Kommt es zu einer Überprüfung durch die Behörde, kann dies die gesamte Steuergestaltung und mit ihr den steuerlichen Vorteil zunichtemachen. Wir empfehlen nicht, sich auf das Glück zu verlassen und zu hoffen, unentdeckt zu bleiben.
Leitungsbetriebsstätte ist die unsichtbarste aller Steuerfallen: Ein Laptop am falschen Ort genügt. Wir bauen Dir eine Struktur, die hält.
Jetzt beraten lassenWer muss meine Auslandsgesellschaft führen, wenn ich selbst im steuergünstigen Ausland lebe?
Lebst Du in einem der beschriebenen steuergünstigen Länder, kannst Du normalerweise nicht selbst Geschäftsführer Deiner Auslandsgesellschaft sein. Natürlich gibt es mit z. B. den Bahamas, Dubai oder Französisch-Polynesien einige Ausnahmen, für die das nicht gilt. In den übrigen Staaten sollte Dein ausländisches Unternehmen unbedingt einen Geschäftsführer vor Ort haben.
Unsere Mandanten bezahlen dafür in der Regel einen fest angestellten Mitarbeiter mit monatlichem Gehalt. Die Kosten hängen von der Gesellschaft ab: Bei komplexen Strukturen wird das Gehalt für eine Vollzeit-Position höher sein, bei einfacheren Firmen rechtfertigt sich auch ein Teilzeit-Geschäftsführer mit einem Tag pro Woche. Je nach Unternehmen solltest Du mit 1.000 bis 5.000 Euro monatlich rechnen.
Damit der angestellte Geschäftsführer nicht als bloßer "Erfüllungsgehilfe" eingestuft wird, muss er auch zeichnungsberechtigt auf dem Konto der Gesellschaft sein. Im Steuerrecht wird der Zeichnungsberechtigte, als derjenige mit der Entscheidungsgewalt, automatisch als Geschäftsführer angesehen. Auf der Isle of Man und den Kanalinseln ist es sogar verpflichtend, dass allein der vor Ort wohnhafte Geschäftsführer Zeichnungsberechtigter der Konten ist; der Eigentümer der Gesellschaft hat dort überhaupt keinen direkten Kontozugriff.
Davon solltest Du Dich nicht abschrecken lassen: Zahlungen können jederzeit per Gesellschafterbeschluss angewiesen werden, auch ohne eigene Zeichnungsberechtigung, und bei Sicherheitsbedenken lassen sich Mehrfach-Autorisierungen installieren. Der Punkt ist ein anderer: Den Geschäftsführerposten besetzt Du, um Aufgaben und Entscheidungsgewalt tatsächlich zu delegieren und den Behörden in jedem Land guten Gewissens sagen zu können, dass Du nicht selbst die Geschäfte Deiner Auslandsgesellschaft leitest.
Fakt ist: Wenn Du in einem steuergünstigen Land lebst, brauchst Du aus steuerrechtlicher Sicht einen echten Geschäftsführer, der im Sitzstaat des Auslandsunternehmens tätig ist.
Sonderfall Malta
Während in Staaten wie UK, Irland, Portugal und Spanien die steuergünstige Wertschöpfung über eine Auslandsgesellschaft erfolgt, ist dies auf Malta nur indirekt der Fall.
Auf Malta gründen wir eine dreistöckige Firmenstruktur, bestehend aus einer operativen Gesellschaft in Malta, einer Zwischenholding in Malta und einer Auslandsholding. Und hier die Besonderheit: Mit Deinem Umzug nach Malta wirst Du selbst Geschäftsführer Deiner maltesischen Gesellschaften.
Genau das macht den Charme des maltesischen Modells aus: Sobald Du auf Malta lebst, sind die Substanzanforderungen extrem gering. Du brauchst keinen externen Geschäftsführer und kein Büro; Du kannst selbst Geschäftsführer sein, und die Gesellschaft kann in Deiner Wohnung auf Malta ihre Betriebsstätte haben.
Beachte allerdings, dass diese Sonderrolle im einzigartigen Steuermodell Maltas begründet ist: Die Gesellschaft zahlt bekanntlich 35 % Körperschaftsteuer, und ausländische Gesellschafter (Deine Holding im Ausland) erhalten davon 6/7 erstattet, sodass der effektive Steuersatz am Ende bei nur 5 % liegt. Details dazu findest Du im Malta-Essay.
So kann unsere Kanzlei Dich bei Deinem Vorhaben unterstützen
Wir bieten umfassende steuerliche und rechtliche Begleitung bei Deiner Wohnsitzverlagerung ins steuergünstige Ausland.
Wir folgen einem eingespielten Prozess. Je nach Land involvieren wir bei Bedarf unsere lokale Partnerkanzlei vor Ort, bleiben aber auch dann verantwortlich für die Gesamtkoordination.
Das Ergebnis lässt sich sehen: Wir haben über 100 Unternehmern und Geschäftsleuten geholfen, ihre Steuerbelastung signifikant zu reduzieren.
Sorgfältige Planung, gründliche Beratung und umfassende Betreuung sind für uns selbstverständlich. Die steuerrechtlich einwandfreie Ausgestaltung im Rahmen der internationalen Steuergesetzgebung hat dabei oberste Priorität.
Häufige Fragen zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland (FAQs)
Die häufigsten Fragen und Antworten findest Du in unserer Wissensdatenbank. Werden Deine persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, empfehlen wir die Buchung eines telefonischen Beratungsgesprächs.
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Wenn Du diese Fragen mit „ja" beantwortest, ist es an der Zeit, über Dein Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Wohnsitzverlagerung ins Ausland zu sprechen.
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Du erhältst das Feedback, das Du benötigst, um eine endgültige Entscheidung im Hinblick auf einen Umzug ins Ausland zu treffen. Du lernst, wo Du bei Deinen Vorbereitungen noch nachbessern musst und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland sind.
Du profitierst vom „Boots on the Ground"-Praxiswissen aus 20 Jahren konkreter Beratungserfahrung. Ziel der Beratung ist Deine Planungssicherheit, Gelassenheit und Selbstvertrauen in eine Zukunft im Ausland.
Die Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die ultimative Lösung zur steuerlichen Optimierung sein, auch und vor allem bei hohen Einkommen. Mit einem Beratungsgespräch machst Du den ersten konkreten Schritt auf Deinem Weg in eine steueroptimierte Zukunft.
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