Neuregelung Wegzugsbesteuerung

Ob auch Sie von der Wegzugbesteuerung betroffen sein könnten, erfahren Sie in diesem Artikel. Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne auch persönlich kontaktieren.

Perspektive Ausland Podcast: Verschärfung der Wegzugsteuer 2022

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der Verschärfung der Wegzugsteuer 2022. Zu Gast sind RA Dr. Frank Schuck und Michael Tommaso. Hören Sie jetzt rein.

Wegzugsbesteuerung früher

 

Die Wegzugsbesteuerung galt vor der Gesetzesänderung:

  • für natürliche Personen, die in Deutschland mindestens zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.

  • wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Wegzug eine Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland endete.

  • insofern die natürliche Person zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland Anteile von 1 oder mehr % an einer Kapitalgesellschaft hielt.

Diese Steuer gilt also nur für natürliche Personen und ist nicht zu verwechseln mit der Exit Tax, der sogenannten Entstrickungssteuer. Diese bezieht sich rein auf Privat- und Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs und legt im Rahmen der “ATAD” (Anti Tax Avoidance Directive) EU-intern fest, welche Besteuerung bei der Verlagerung von Wirtschaftsgütern (Unternehmen, Patenten, Softwares etc.) anfallen. Klicken Sie hier, um mehr über die Entstrickungsbesteuerung zu erfahren.

Bis zur Änderung 2022 sah die Regelung in Deutschland zur Wegzugsbesteuerung folgendes vor:

Beim Umzug ins Ausland zieht das Finanzamt alle stillen Reserven von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Bemessungsgrundlage heran (insbesondere den Wertzuwachs seit Erwerb der Anteile). Dieser „fiktive Veräußerungsgewinn“ muss mit dem Einkommenssteuersatz versteuert werden. Neben der Möglichkeit zur Ratenzahlung innerhalb von fünf Jahren gab es eine weitere Besonderheit, die besagte, dass die Steuer bei einem temporären bzw. zeitlich begrenzten Umzug (fünf bzw. zehn Jahre bei Wegzug in die USA) nicht zu entrichten ist.

In Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission zur EU-Niederlassungsfreiheit wurde die Wegzugsbesteuerung 2006 angepasst. Von da an konnte die Steuer bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile gestundet werden und fiel nur bei einem Wegzug in Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw. in Nicht-ERW-Staaten an. Klicken Sie hier, um mehr zur Wegzugsbesteuerung zu erfahren.

Wegzugsbesteuerung ab 2022

 

Im Dezember 2019 sorgte das neue Gesetz zur Neuregelung der Wegzugsbesteuerung in Deutschland erstmals für Aufruhr. Begründet wurde die Änderung bzw. massive Verschärfung mit der Anpassung an die “ATAD” (Anti Tax Avoidance Directive), die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. Von da an plante man weiter und passte an, große Änderungen gab es aber nicht mehr. Das verabschiedete Gesetz gilt für alle Wegzüge seit dem 01.01.2022.

Die gravierendsten Änderungen gab es bei der Regelung hinsichtlich der zeitlich unbeschränkten, zinslosen Stundung: Sie fiel im Zuge des neuen Gesetzes komplett weg. Es macht also keinen Unterschied mehr, ob Sie in ein EU- oder ERW- oder ein beliebiges anderes Land umziehen. Die Steuer muss nun sofort beglichen werden – und das in voller Höhe. Ein Stundungsantrag kommt lediglich gegen eine Sicherheitsleistung infrage und gewährt die Aufteilung der Zahlung in sieben zinslosen Raten innerhalb eines Jahres.

Vor allem die eingeschränkte Stundungsregel stieß hier auf Verwunderung. Hatte die deutsche Regierung doch genau diesen Punkt auf Hinweis der EU-Kommission 2006 hinzugefügt um der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union zu entsprechen. Damals befand der Europäische Gerichtshof die Wegzugsbesteuerung Deutschlands für verfassungswidrig.

Außerdem wurde der persönliche Anwendungsbereich ausgedehnt. Während bis zur Gesetzesänderung mindestens zehn Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland notwendig waren, reichen nun innerhalb der vergangenen zwölf Jahre insgesamt schon sieben aus, um die Wegzugsbesteuerung auszulösen.

Die einzige Regelung, die von der Anpassung gänzlich unberührt blieb, ist die temporäre Wohnsitzverlagerung. Das heißt, wenn Sie planen, wieder nach Deutschland zurückzukehren, greift die Wegzugsbesteuerung nicht. Hier verlängerte man die bisherige Fünf-Jahresfrist um zwei weitere. Zusätzlich kann sogar um weitere fünf Jahre verlängert werden – was insgesamt eine Ausweitung auf zwölf Jahre bedeutet.

Bis zur Änderung gab es in der Regelung der Wegzugsbesteuerung eine Lücke: Bei Veräußerungen nach Wegzug in ein anderes Land wurde die Steuer fällig (auch im EU-Raum), da dem Gesellschafter in diesem Fall Liquidität zufließt, nicht aber bei Dividendenausschüttungen. Dividenden ermöglichen bei Vermeidung der Quellsteuer das gleiche Ergebnis und wurden bis dahin übersehen. Dies konnte zum Beispiel mit einer geschickten steuerlichen Gestaltung über eine zwischengeschaltete Holding-Gesellschaft in Malta geschehen. Auch dem wirkte der Staat nun mit der neuen Gestaltung der Wegzugsbesteuerung entgegen und beschränkte die Auszahlung von Dividenden mit 20 %.

Anfangs hieß es, dass die umstrittene Gesetzesänderung rückwirkend mit dem 01.01.2020 in Kraft treten und damit bereits Wegzüge ab diesem Datum betreffen sollte. Zur Anwendung kam das Gesetz dann aber doch erst für Wegzüge ab dem 01.01.2022. Bis zum Ende des Jahres 2021 galt für Unternehmer, die in ein EU- bzw. EWR-Land verziehen also nachwievor das vorherige Recht mit unbefristeter und unverzinslicher Stundung der Wegzugsteuer. Stundungen, die bis zu diesem Datum gewährt wurden, gelten natürlich auch nun nach Inkrafttreten der Änderungen zur Wegzugsbesteuerung weiterhin.

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